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Petition an Deutscher Bundestag, der Deutsche Bundestag möge beschließen, ab sofort einen in der Höhe 582,00,00 Regelsatz SGB XII und SGB II Bereich

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag ist der Seismograf des Parlamentes,,
Die Politik der letzten Jahre hat Deutschland systematisch entzweit und sozialen Sprengstoff geliefert
Petition an Deutscher Bundestag
der Deutsche Bundestag möge beschließen,
der Antrag fordert die Bundesregierung auf, einen endlich einen konkreten Gesetzentwurf vorzulegen, der auf das offensichtliche klein, Klein rechnen des Existenzminimums eindeutig verzichtet und die Regelleistungen für Erwachsene beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung
sofort auf
582,00,. Euro monatlich
anhebt.
Gründe;
Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11.10.2019 unter TOP 39 unter dem Zeichen 449/19 über die „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 (Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020)“ nicht in einer Höhe die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen würde ,entschieden .
Nach neuesten Berechnungen der Forschungsstelle des Paritätischen müssten die Regelsätze auf mindestens 582 Euro erhöht werden.
e Bundesregierung hat erneut lediglich die Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben. Notwendig wäre aber eine Erhöhung, die auch die Teilhabe der Menschen am Leben wieder ermöglicht. Schneider weiter: „Damit wird Armut in Deutschland weiter zementiert und die Spaltung der Gesellschaft vorangetrieben.“ Eine Erhöhung um 150 statt fünf Euro wäre dringend notwendig.
Es genügen die vorgelegten Vorschriften für den entscheidungserheblichen Zeitraum ab 01.Januar 2020 in der erforderlichen Gesamtschau bereits überhaupt nicht den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, .was verfassungsrechtlich zu beanstanden sei
Die Festsetzung der Gesamtsumme 432 ,00Euro für den SGB XIIund SGB II Regelbedarf ab 01.Januar 2020 lässt eindeutig erkennen, dass der existenzsichernde Bedarf evident nicht gedeckt sei.
Ungeachtet aller Mahnungen der Wohlfahrtsverbände, ungeachtet aller Rügen des Bundesverfassungsgerichts und ungeachtet der Horden von Pfandflaschen-Sammlern und Lebensmittel-Bettlern bei den Tafeln, hat die Mehrheit der politisch Verantwortlichen den realen Kaufkraftverlust der Bedürftigen weiter fortgeschrieben.

Aktuell forderten auch bereits erneut die Wohlfahrtsverbände eine Erhöhung auf Grundlage des bisherigen Konzepts, allerdings, völlig ohne systemwidrige Rechenschritte.
Wenn das bisherige Konzept methodisch sauber angewendet werde, er-gebe sich ein Betrag von derzeit 582 Euro (zuzüglich Miete).
Das Grundgesetz garantiert in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Januar 2020
  • Frist
    4. Februar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Pet…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
Petition an Deutscher Bundestag, der Deutsche Bundestag möge beschließen, ab sofort einen in der Höhe 582,00,00 Regelsatz SGB XII und SGB II Bereich [#173122]
Datum
2. Januar 2020 12:40
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag ist der Seismograf des Parlamentes,, Die Politik der letzten Jahre hat Deutschland systematisch entzweit und sozialen Sprengstoff geliefert Petition an Deutscher Bundestag der Deutsche Bundestag möge beschließen, der Antrag fordert die Bundesregierung auf, einen endlich einen konkreten Gesetzentwurf vorzulegen, der auf das offensichtliche klein, Klein rechnen des Existenzminimums eindeutig verzichtet und die Regelleistungen für Erwachsene beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe SGB XII Grundsicherung sofort auf 582,00,. Euro monatlich anhebt. Gründe; Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11.10.2019 unter TOP 39 unter dem Zeichen 449/19 über die „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 (Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020)“ nicht in einer Höhe die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen würde ,entschieden . Nach neuesten Berechnungen der Forschungsstelle des Paritätischen müssten die Regelsätze auf mindestens 582 Euro erhöht werden. e Bundesregierung hat erneut lediglich die Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben. Notwendig wäre aber eine Erhöhung, die auch die Teilhabe der Menschen am Leben wieder ermöglicht. Schneider weiter: „Damit wird Armut in Deutschland weiter zementiert und die Spaltung der Gesellschaft vorangetrieben.“ Eine Erhöhung um 150 statt fünf Euro wäre dringend notwendig. Es genügen die vorgelegten Vorschriften für den entscheidungserheblichen Zeitraum ab 01.Januar 2020 in der erforderlichen Gesamtschau bereits überhaupt nicht den Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, .was verfassungsrechtlich zu beanstanden sei Die Festsetzung der Gesamtsumme 432 ,00Euro für den SGB XIIund SGB II Regelbedarf ab 01.Januar 2020 lässt eindeutig erkennen, dass der existenzsichernde Bedarf evident nicht gedeckt sei. Ungeachtet aller Mahnungen der Wohlfahrtsverbände, ungeachtet aller Rügen des Bundesverfassungsgerichts und ungeachtet der Horden von Pfandflaschen-Sammlern und Lebensmittel-Bettlern bei den Tafeln, hat die Mehrheit der politisch Verantwortlichen den realen Kaufkraftverlust der Bedürftigen weiter fortgeschrieben. Aktuell forderten auch bereits erneut die Wohlfahrtsverbände eine Erhöhung auf Grundlage des bisherigen Konzepts, allerdings, völlig ohne systemwidrige Rechenschritte. Wenn das bisherige Konzept methodisch sauber angewendet werde, er-gebe sich ein Betrag von derzeit 582 Euro (zuzüglich Miete). Das Grundgesetz garantiert in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 173122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173122 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Petition an Deutscher Bundestag, de…
An Deutscher Bundestag Details
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Betreff
AW: Petition an Deutscher Bundestag, der Deutsche Bundestag möge beschließen, ab sofort einen in der Höhe 582,00,00 Regelsatz SGB XII und SGB II Bereich [#173122]
Datum
4. Februar 2020 20:00
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Petition an Deutscher Bundestag, der Deutsche Bundestag möge beschließen, ab sofort einen in der Höhe 582,00,00 Regelsatz SGB XII und SGB II Bereich“ vom 02.01.2020 (#173122) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 173122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173122
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -Gz.: ZR 4-1334-IFG-007-2020 Sehr geehrte<Information-entfern…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -Gz.: ZR 4-1334-IFG-007-2020
Datum
6. Februar 2020 10:20
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1001,4 KB
Sehr geehrte<Information-entfernt> das als Anlage beigefügte Schreiben übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -Gz.: ZR 4-1334-IFG-007-2020 [#173122] Sehr geehrte<Infor…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -Gz.: ZR 4-1334-IFG-007-2020 [#173122]
Datum
6. Februar 2020 14:22
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ..es liegt mir bisher kein Antwortschreiben in meinem Briefkasten vor , es wird um hier Eistellung bei .FragDenStaat freundlich gebeten Anfragen ansehen Hallo <Information-entfernt> Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 173122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173122

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AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -Gz.: ZR 4-1334-IFG-007-2020 [#173122] Sehr geehrte<Infor…
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Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) -Gz.: ZR 4-1334-IFG-007-2020 [#173122]
Datum
8. Februar 2020 16:13
An
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Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Petition an Deutscher Bundestag, der Deutsche Bundestag möge beschließen, ab sofort einen in der Höhe 582,00,00 Regelsatz SGB XII und SGB II Bereich“ vom 02.01.2020 (#173122) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 173122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173122
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