Pflegekassen missachten Rechtslage und Rechtsprechung

Es geht um die Verhinderungspflege durch Verwandte bis 2. Grades.

Die AOK bewilligt die beantragten und ausgelegten Gelder erst nach ausgiebigem Briefwechsel. Unsere Begründung war ein Urteil des Bundessozialgerichts:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 (BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11) über die Bemessung der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden. Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die Oberbeträge begrenzt (§ 39 Satz 4 und 5 SGB XI).

Die Antwort der AOK lautete:

"Da diese Auslegung jedoch nicht den Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den Leistungen der Pflegeversicherung
entspricht, haben die Spitzenverbände das BSG-Urteil in einer Sitzung am 13.12.2012 beraten. Mehrheitlich bestand die Auffassung, an der Regelung festzuhalten. ...."

Diese Kartellabsprache ist zum Nachteil der Versicherten. Nur, wer sich robust wehrt, kommt zu seinem Recht. Dies ist eines Sozialstaates unwürdig.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Februar 2020
  • Frist
    22. März 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die Ve…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Pflegekassen missachten Rechtslage und Rechtsprechung [#181035]
Datum
21. Februar 2020 15:51
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es geht um die Verhinderungspflege durch Verwandte bis 2. Grades. Die AOK bewilligt die beantragten und ausgelegten Gelder erst nach ausgiebigem Briefwechsel. Unsere Begründung war ein Urteil des Bundessozialgerichts: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.07.2012 (BSG, 12.07.2012 - B 3 P 6/11) über die Bemessung der von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige entschieden. Nach dem Wortlaut des § 39 Satz 4 SGB XI sind die Leistungen bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige nur durch die Monatsbeiträge des § 37 Abs. 1 SGB XI beschränkt. Eine analoge Anwendung der Begrenzungsregelung des § 37 Abs. 2 SGB XI ist nach Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschriften nicht geboten; deshalb ist keine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wenn die Ersatzpflege durch nahe Angehörige nicht über einen vollen Bezugszeitraum in Anspruch genommen wird. Insgesamt aber wird die Verhinderungspflege im Kalenderjahr durch die Oberbeträge begrenzt (§ 39 Satz 4 und 5 SGB XI). Die Antwort der AOK lautete: "Da diese Auslegung jedoch nicht den Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den Leistungen der Pflegeversicherung entspricht, haben die Spitzenverbände das BSG-Urteil in einer Sitzung am 13.12.2012 beraten. Mehrheitlich bestand die Auffassung, an der Regelung festzuhalten. ...." Diese Kartellabsprache ist zum Nachteil der Versicherten. Nur, wer sich robust wehrt, kommt zu seinem Recht. Dies ist eines Sozialstaates unwürdig.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181035 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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