Pflegeversicherung

Information und Gesetzesgrundlage, ob die im Laufe des Jahres über der Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung gezahlten Beiträge zurückerstattet werden.

Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. September 2018
  • Frist
    19. Oktober 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Information und …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Pflegeversicherung [#33508]
Datum
16. September 2018 10:37
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Information und Gesetzesgrundlage, ob die im Laufe des Jahres über der Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung gezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist im Bundesministerium für Gesundheit eingegangen und wird bearbeitet. …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Pflegeversicherung [#33508]
Datum
17. September 2018 10:05
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist im Bundesministerium für Gesundheit eingegangen und wird bearbeitet. Über eventuelle Gebühren kann ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nichts sagen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihren Anfragen vom 16. und 23. September 2018 nehme ich wie folgt Stellung: D…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Pflegeversicherung [#33508] / Relevante Einnahmen bei der Pflegeversicherung [#33509] / Krankengeld [#33692]
Datum
11. Oktober 2018 12:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihren Anfragen vom 16. und 23. September 2018 nehme ich wie folgt Stellung: Die Beitragserhebung zur Pflegeversicherung folgt der Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Somit finden die im Folgenden genannten Regelung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung (SGB XI) Anwendung. 1. Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragszahlungen finden in der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung (vgl. § 223 Absatz 3 SGB V). Diese Beitragsbemessungsgrenze (2018: 4.425 Euro monatlich) wird jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind von dem übersteigenden Betrag keine Beiträge zu zahlen. Durch eine getrennte Beitragszahlung durch einen Arbeitgeber, eine Zahlstelle und ggf. das Mitglied, insbesondere aber durch die nachträgliche Berücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts gemäß § 23a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), kann sich manchmal erst nachträglich herausstellen, dass beitragspflichtige Einnahmen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurden. In der Folge verringert sich nachträglich die Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen bzw. dem Arbeitseinkommen oder entfällt sogar ganz. Die aus den Versorgungsbezügen bzw. dem Arbeitseinkommen zu viel abgeführten Beitragsanteile sind dem Mitglied auf dessen Antrag hin zu erstatten (§ 231 Absatz 1 SGB V). Ebenso werden dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträge aus der Rente erstattet, soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben (vgl. § 231 Absatz 2 SGB V). 2. Beitragspflichtige Einnahmen Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlagen gelten unterschiedliche Regelungen für pflicht- und freiwillig Versicherte. Pflichtversicherte Arbeitnehmer zahlen Beiträge auf das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird (vgl. §§ 226-240 SGB V). Versicherungspflichtige Rentner haben Beiträge zu zahlen, die der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rentnerinnen und Rentner wird somit nicht nur durch die, sondern auch durch der Rente vergleichbare Einnahmen oder Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit bestimmt (§ 237 SGB V). Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen zählen Versorgungsbezüge zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Rentner und der versicherungspflichtig Beschäftigten. Versorgungsbezüge sind Einnahmen, die auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Zu den Versorgungsbezügen gehören u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (siehe § 229 SGB V). Weitere versicherungspflichtige Personengruppen sind in § 5 SGB V geregelt. Die Grundlagen für die beitragspflichtigen Einnahmen ist in den §§ 226 ff. SGB V zu finden. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands)). Freiwillige Mitglieder zahlen danach auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Gesetzlich vorgeschrieben ist in diesem Zusammenhang, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, wobei der Begriff der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" im Grunde alle Einnahmen umfasst, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl. § 240 SGB V). Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro im Monat beziehungsweise 53.100 Euro im Jahr (Stand 2018) berücksichtigt (vgl. § 223 Absatz 3 SGB V). 3. Mindestbeitragsbemessungsgrenze und Anspruch auf Krankengeld Der Anspruch auf das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richtet sich nicht nach der von Ihnen genannten beitragsrechtlichen Regelung des § 240 Absatz 4 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Grundsätzlich haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (vgl. § 44 Absatz 1 SGB V) und sie nicht zu einem Personenkreis gehören, für den der Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Absatz 2 SGB V ausgeschlossen ist. Die Regelung des § 44 Absatz 2 SGB V stellt nicht auf Versicherte, für die die von Ihnen genannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Anwendung findet, ab. Zum Beispiel können die in entsprechender Anwendung des § 240 SGB V der Beitragsbemessung zu unterziehenden nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherten, die abhängig beschäftigt (nicht geringfügig beschäftigt) sind und deren Arbeitsentgelt die genannte Mindestbemessungsgrundlage nicht erreicht, einen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die konkrete Festlegung der Bemessungsgrundlagen, der Beitragshöhe und der Festlegung des Krankengeldes durch die Krankenkassen erfolgt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, zum zweiten Punkt Ihrer Antwort ist noch folgende Frage offen: Werden bei der Bei…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pflegeversicherung [#33508] / Relevante Einnahmen bei der Pflegeversicherung [#33509] / Krankengeld [#33692] [#33508]
Datum
20. Oktober 2018 10:04
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zum zweiten Punkt Ihrer Antwort ist noch folgende Frage offen: Werden bei der Beitragsberechnung alle relevanten Einnahmen (Arbeitsentgelt, Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen etc.) berechnet nach EStG herangezogen? Oder was wäre die Berechnungsgrundlage für die Einnahmen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33508 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Gesundheit
Pflege Antwort anliegend.
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Pflege
Datum
31. Oktober 2018 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
551,1 KB
Antwort anliegend.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Pflege [#33508] Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht vom 31. Oktober kann ich leider nicht erkennen.…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Pflege [#33508]
Datum
9. November 2018 09:33
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht vom 31. Oktober kann ich leider nicht erkennen. Weiterhin möchte ich bei der Mindestbeitragsbemessungsgrenze noch einmal weiter ins Detail gehen und folgende Hypothese aufstellen: Als Selbstständiger, der nur den Beitrag in Höhe von 1/90 nach § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V trägt habe ich also Anspruch auf Krankengeld im Krankheitsfalle. Richtig? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33508 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2018. Sofern Sie Einzelheiten zur Beitra…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Pflegeversicherung [#33508] / Relevante Einnahmen bei der Pflegeversicherung [#33509] / Krankengeld [#33692] [#33508]
Datum
16. November 2018 14:54
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2018. Sofern Sie Einzelheiten zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder ansprechen, verweise ich auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der vom Gesetzgeber mit der Ausgestaltung der Regelung beauftragt wurde. Die Kontaktdaten sind: GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28 10117 Berlin Ich empfehle Ihnen, Ihre Anfrage zu Einzelheiten dort vorzutragen. Mit freundlichen Grüßen