Photovoltaik - Abstandsregelung - Umsetzung der in der 140. Bauministerkonferenz einstimming beschlossenen Änderung des § 32 Absatz 5 der Musterbauverordnung

Ist geplant, die Ausweitung des Anteils regenerativer Energie durch eine zeitnahe Anpassung Bauordnung zu unterstützt?
Die Nutzung von Dachflächen bei Doppel- und Rheinhäusern ist auf Grund der Abstandsregeln sehr eingeschränkt. Mit dem einstimmigen Beschluss der 140. Bauministerkonferenz wurden die Regelungen für Photovoltaikanlagen geändert.
Ist eine zeitnahe Umsetzung der Verringerung Abstandsregelungen für Photovoltaik-Anlagen in Hessen geplant?
Wann?
Kann übergangsweise der Erlass vom 07.09.2020 (Geschäftszeichen VII 4-4 064-a-01-01) insoweit ergänzt werden, dass die Einzelfallentscheidung nach § 73 HBO ohne Zustimmung der Eigentümer der Nachbargrundstücke möglich ist?
Ist eine Regelung in Anlehnung an die des Landes Baden-Würtemberg denkbar? Dies würde weitere Fläche nutzbar machen.
Ist eine Berücksichtigung der am Markt üblichen Zertifizierungen von Solarmodulen vorgesehen, z.B. EN 13050-1? (Nach meiner Kenntnis ins die Module (fast?) ausschließlich nach europaischen/internationalen Standards zertifiziert. Eine Zertifizierung als "nicht berennbar" nach der DIN 4102 ist mir nicht bekannt. Damit würde eine Anpassung ohne die Berücksichtigung eurpäsicher/internationaler Zertifizierungen / Brandklassen (z.B. ) möglicherweise ins Leere laufen.)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. Oktober 2022
  • Frist
    2. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist geplant, …
An Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Photovoltaik - Abstandsregelung - Umsetzung der in der 140. Bauministerkonferenz einstimming beschlossenen Änderung des § 32 Absatz 5 der Musterbauverordnung [#262160]
Datum
31. Oktober 2022 17:00
An
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist geplant, die Ausweitung des Anteils regenerativer Energie durch eine zeitnahe Anpassung Bauordnung zu unterstützt? Die Nutzung von Dachflächen bei Doppel- und Rheinhäusern ist auf Grund der Abstandsregeln sehr eingeschränkt. Mit dem einstimmigen Beschluss der 140. Bauministerkonferenz wurden die Regelungen für Photovoltaikanlagen geändert. Ist eine zeitnahe Umsetzung der Verringerung Abstandsregelungen für Photovoltaik-Anlagen in Hessen geplant? Wann? Kann übergangsweise der Erlass vom 07.09.2020 (Geschäftszeichen VII 4-4 064-a-01-01) insoweit ergänzt werden, dass die Einzelfallentscheidung nach § 73 HBO ohne Zustimmung der Eigentümer der Nachbargrundstücke möglich ist? Ist eine Regelung in Anlehnung an die des Landes Baden-Würtemberg denkbar? Dies würde weitere Fläche nutzbar machen. Ist eine Berücksichtigung der am Markt üblichen Zertifizierungen von Solarmodulen vorgesehen, z.B. EN 13050-1? (Nach meiner Kenntnis ins die Module (fast?) ausschließlich nach europaischen/internationalen Standards zertifiziert. Eine Zertifizierung als "nicht berennbar" nach der DIN 4102 ist mir nicht bekannt. Damit würde eine Anpassung ohne die Berücksichtigung eurpäsicher/internationaler Zertifizierungen / Brandklassen (z.B. ) möglicherweise ins Leere laufen.)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262160/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich stimme mit Ihnen überein, dass die rech…
Von
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Betreff
WG: Photovoltaik - Abstandsregelung - Umsetzung der in der 140. Bauministerkonferenz einstimming beschlossenen Änderung des § 32 Absatz 5 der Musterbauverordnung [#262160]
Datum
10. November 2022 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
5,6 KB
image002.jpg
10,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich stimme mit Ihnen überein, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Aus­bau erneuerbarer Energien so angepasst werden müssen, dass sie einerseits zu einer Beschleunigung bei der Errichtung entsprechender Anlagen führen und andererseits in einem interessengerechten Ausgleich zu den gefahrenabwehr­rechtlichen Zielen der Bauordnung stehen. Derzeit befindet sich eine entsprechende Gesetzesinitiative auf dem Weg, durch die ein geringerer Mindestabstand von Photovoltaikanlagen, nach dem Vorbild des genannten Beschlusses der Bauministerkonferenz, in die Hessische Bauordnung aufgenommen werden soll. Dabei soll die Verkürzung des Mindestabstands auf 0,5 m, ohne Beschränkung auf Module im Glas-Glas-Verbund, ausdrücklich gesetzlich aufgenommen werden. Eine gesonderte Abweichungsentscheidung wäre nach einer gesetzlichen Änderung in diesen Fällen künftig nicht mehr erforderlich. Der Beschluss des Gesetzesentwurfs ist in den kommenden Wochen zu erwarten. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung erfahren Sie über die Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, die Tagespresse oder bei der für sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Um bereits vor Änderung der Hessischen Bauordnung Hindernisse bei der Nutzung von Solarstrom auf den Dächern von Doppelhaushälften oder Reihenhäusern zu reduzieren, wurde mit dem von Ihnen genannten Erlass vom 7. September 2020 eine Möglichkeit aufgezeigt, den erforderlichen Mindestabstand zu reduzieren. So kann im Einzelfall für Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, i. d. R. ein geringerer Abstand über eine Abweichungsentscheidung nach § 73 Hessische Bauordnung (HBO) zugelassen werden. Für eine Abweichungsentscheidung nach § 73 HBO ist die Zustimmung des Nachbarn nicht erforderlich. Die Zulassung einer Abweichung steht im Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde und muss dabei stets auf Grundlage einer - die örtlichen Gegebenheiten einbeziehenden - Abwägung zwischen den Belangen des Antragsstellers und den entgegenstehenden allgemeinen und nachbarlichen, öffentlich-rechtlich geschützten Belangen erfolgen. Dies ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls, die für die Errichtung von Solaranlagen auf Reihenhausdächern nicht allgemeinverbindlich getroffen werden kann. Ich hoffe, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sind. Mit freundlichen Grüßen