Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich würde interessieren, wie viel Prozent der Dachflächen städtischer Gebäude mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ausgestattet sind. Sollte dies noch im Rahmen einer gebührenfreien Anfrage möglich sein wäre es ebenfalls interessant zu wissen, wie viel Prozent des Energiebedarfes städtischer Einrichtungen durch Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden gedeckt werden kann.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit besten Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Stadt Bonn verfügt zwar über ein Solardachkataster. Dieses ist einsehbar
unter folgendem Link: https://stadtplan.bonn.de/cms/cms.pl?Am…
Das Solardachkataster enthält Datenbank-Informationen und Kartendarstellungen darüber, wo Photovoltaik und Solarthermie potentiell sinnvoll nutzbar wäre. Hierüber kann folglich nur eine Auswertung der Solarpotentiale städtischer Liegenschaften erfolgen. Sie bitten jedoch um eine Auskunft darüber, wie viel Prozent der Dachflächen städtischer Gebäude mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen tatsächlich ausgestattet sind. Hierzu wäre die Kenntnis der Information notwendig, wieviel Fläche die bereits installierten Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Liegenschaften im Verhältnis zur Gesamtdachfläche des jeweiligen Gebäudes und folglich auch im Verhältnis zur Gesamtdachfläche aller städtischen Liegenschaften einnehmen. Der Stadt Bonn liegen zwar Informationen zu der auf den städtischen Liegenschaften tatsächlich installierten Leistung vor (1.257 kWp), Seite
ebenso zur potenziell für Photovoltaik nutzbaren Fläche auf städtischen Gebäuden (laut Solardachkataster Bonn: 264.874 m²). Es ist jedoch nicht die Fläche der bereits installierten Solaranlagen bekannt. Von der installierten Leistung kann nicht ohne weiteres auf deren Fläche geschlossen werden, da über viele Jahre sehr verschiedene Arten von Solaranlagen installiert wurden mit sehr unterschiedlicher Leistung pro Fläche. Diese Informationen lassen sich nicht aus dem Solardachkataster entnehmen und liegen auch sonst bei der Stadt Bonn in keiner Form vor.
Vielmehr müsste diese Information erst gänzlich neu ermittelt werden, beispielsweise durch ein Aufmessen der Anlagen vor Ort. Auf die Beschaffung von Informationen besteht jedoch nach UIG NRW bzw. IFG NRW, wie bereits dargelegt, kein Anspruch.

Auch die Information zu Ihrer Frage, wie viel Prozent des Energiebedarfs städtischer Einrichtungen durch Photovoltaik und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden gedeckt werden kann, liegt bei der Stadt Bonn nicht vor. Dies lässt sich lediglich annäherungs bzw. schätzungsweise ermitteln und dürfte bei einer Größenordnung von rund 1,6 % liegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mich würde interes…
An Städtisches Gebäudemanagement Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden [#263828]
Datum
23. November 2022 11:31
An
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mich würde interessieren, wie viel Prozent der Dachflächen städtischer Gebäude mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ausgestattet sind. Sollte dies noch im Rahmen einer gebührenfreien Anfrage möglich sein wäre es ebenfalls interessant zu wissen, wie viel Prozent des Energiebedarfes städtischer Einrichtungen durch Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden gedeckt werden kann. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit besten Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263828/
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Anfrage nach Umweltinformationsgesetz NRW bzw. Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Betreff
Anfrage nach Umweltinformationsgesetz NRW bzw. Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
24. November 2022 18:39
Status
Warte auf Antwort
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8,7 KB
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20,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23.11.2022, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) bzw. Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft darüber begehren, wie viel Prozent der Dachflächen städtischer Gebäude mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ausgestattet sind. Außerdem baten Sie um Auskunft darüber, wie viel Prozent des Energiebedarfes städtischer Einrichtungen durch Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden gedeckt werden kann. Ich weise Sie darauf hin, dass der Informationsanspruch auf die bei der Bundesstadt Bonn verfügbaren bzw. vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 5 UIG NRW bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 5 Abs. 2 bis 4 UIG NRW i.V.m. dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) sowie der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. der dazugehörigen Tarifstelle bzw. nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs i.V.m. der zugehörigen Tarifstelle. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Der Umstand, dass Sie die Information veröffentlichen wollen, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Zur ordnungsgemäßen Bearbeitung Ihres Antrags bitte ich um Ergänzung Ihrer postalischen Anschrift. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach Umweltinformationsgesetz NRW bzw. Informationsfreiheitsgesetz NRW [#263828] Sehr << Anrede …
An Städtisches Gebäudemanagement Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach Umweltinformationsgesetz NRW bzw. Informationsfreiheitsgesetz NRW [#263828]
Datum
24. November 2022 18:51
An
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Die Frage ob dabei Gebühren entstehen wäre für mich vorab tatsächlich sehr wichtig, damit ich abschätzen kann, ob ich zu der Zahlung bereit bin, da der Gesetzgeber den Gebührenrahmen ja sehr breit und ohne Grundlage für eine Auslage gesetzt hat. Besten Dank und freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263828/

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Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> in o.g. Angelegenheit übersende ich Ihnen beigefügt den hiesigen Bescheid …
Von
Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Betreff
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf städtischen Gebäuden [#263828]
Datum
12. Dezember 2022 13:40
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,2 KB
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20,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> in o.g. Angelegenheit übersende ich Ihnen beigefügt den hiesigen Bescheid vom 12.12.2022 zu Ihrem Ersuchen vom 23.11.2022. Mit freundlichen Grüßen