PKS-S: Polizeiliche Kriminalstatistik – Staatsschutzdelikte

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Vorbemerkungen:

Staatsschutzdelikte sind laut Dokumentation in der aktuellen PKS nicht enthalten, wobei im einzelnen unklar ist welche Straftaten wann darunter fallen. In der PKS 1995 etwa wird Volksverhetzung nur als Staatsschutzdelikt aufgeführt (Jahrbuch, S. 256), in einer Tabelle die auch allgemeine Straftaten wie Körperverletzung nachweist und die offenbar ein Teilauszug aus der PKS-S ist, allerdings keine exklusiven Staatsschutzdelikte enthält. In der aktuellen PKS sind PMK teilweise enthalten, wohl soweit es sich nicht gleichzeitig um Staatsschutzdelikte handelt. Eine Definition der Begriffe wird aber nicht gegeben, unklar bleibt weiterhin ob die Angaben etwa zur Volksverhetzung oder Körperverletzung in der Haupttabelle um Staatsschutzdelikte bereinigt wurden. Denkbar wäre, dass ein grosser Teil der schweren Kriminalität durch Klassifikation als Staatsschutzdelikt der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit entzogen wird.

Ich bitte um Erteilung folgender Auskünfte:

- Wie wird entschieden, ob es sich bei einem Fall um ein Staatsschutzdelikt handelt (Definition&Verfahrensablauf)?
- Wie wird entschieden, ob es sich bei einem Fall um ein PMK-Delikt handelt (Definition&Verfahrensablauf)?
- Inwieweit gehen Staatsschutzdelikte in die aktuelle PKS ein und inwieweit gingen sie in frühere Veröffentlichung (etwa in das Jahrbuch 1995) ein?
- Inwieweit gehen PMK-Delikte in die aktuelle PKS ein und inwieweit gingen sie in frühere Veröffentlichung ein?
- Inwieweit werden Staatsschutzdelikte in der PMK Berichtserstattung berücksichtigt?
- Aus welchen Veröffentlichungen kann der Bürger einen Eindruck über Umfang und Zusammensetzung von Staatsschutzdelikten gewinnen?
- Aus welchen Veröffentlichungen kann der Bürger einen Eindruck über Umfang und Zusammensetzung von PMK-Delikten gewinnen? Gibt es neben den prosaischen Freitext-Veröffentlichungen auch systematischere Darstellungen (etwa in Form von Tabellen)?
- Verschiedentlich wird ohne nachvollziehbare Quellenangabe über KPMD-PMK und KPMD-S Statistiken berichtet. Was ist darunter zu verstehen und wie ist das Verhältnis zur PKS-S bzw. PMK-Berichterstattung?
- Werden Straftaten als Staatsschutzdelikt eingestuft weil sie den Staat gefährden oder weil ihre Einstufung den Staat schützt?

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- PKS-S 1959-2017, soweit elektronisch verfügbar

Da zumindest ein Teil der PKS-S in den Jahrbüchern vergangener Jahre veröffentlicht wurde kann jedenfalls insoweit ein Geheimhaltungsinteresse kaum vorliegen. Falls die Statistiken als Verschlusssache klassifiziert wurden, ist diese Einstufung möglicherweise durch Zeitablauf hinfällig (denn länger vergangenes Versagen beeinträchtigt die Wiederwahl nicht mehr) oder aufgrund ihrer Aktualität und zunehmenden Masse nicht mehr vertretbar, da eine Geheimhaltung eines erheblichen Teils der Kriminalität weder sinnvoll noch möglich ist. Durch steigende Fallzahlen verliert der kriminalpräventive Aspekt der Geheimhaltung an Bedeutung, so dass insbesondere Summenschlüssel im Regelfall keiner Geheimhaltung bedürfen dürften.

Ich bitte darum in der Begründung Ihres Ablehnungsbescheides auf vorstehende Aspekte einzugehen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Februar 2018
  • Frist
    23. März 2018
  • 0 Follower:innen
Danny Seis
Sehr geehrte Damen und Herren, dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Danny Seis
Betreff
PKS-S: Polizeiliche Kriminalstatistik – Staatsschutzdelikte [#26650]
Datum
18. Februar 2018 22:38
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Vorbemerkungen: Staatsschutzdelikte sind laut Dokumentation in der aktuellen PKS nicht enthalten, wobei im einzelnen unklar ist welche Straftaten wann darunter fallen. In der PKS 1995 etwa wird Volksverhetzung nur als Staatsschutzdelikt aufgeführt (Jahrbuch, S. 256), in einer Tabelle die auch allgemeine Straftaten wie Körperverletzung nachweist und die offenbar ein Teilauszug aus der PKS-S ist, allerdings keine exklusiven Staatsschutzdelikte enthält. In der aktuellen PKS sind PMK teilweise enthalten, wohl soweit es sich nicht gleichzeitig um Staatsschutzdelikte handelt. Eine Definition der Begriffe wird aber nicht gegeben, unklar bleibt weiterhin ob die Angaben etwa zur Volksverhetzung oder Körperverletzung in der Haupttabelle um Staatsschutzdelikte bereinigt wurden. Denkbar wäre, dass ein grosser Teil der schweren Kriminalität durch Klassifikation als Staatsschutzdelikt der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit entzogen wird. Ich bitte um Erteilung folgender Auskünfte: - Wie wird entschieden, ob es sich bei einem Fall um ein Staatsschutzdelikt handelt (Definition&Verfahrensablauf)? - Wie wird entschieden, ob es sich bei einem Fall um ein PMK-Delikt handelt (Definition&Verfahrensablauf)? - Inwieweit gehen Staatsschutzdelikte in die aktuelle PKS ein und inwieweit gingen sie in frühere Veröffentlichung (etwa in das Jahrbuch 1995) ein? - Inwieweit gehen PMK-Delikte in die aktuelle PKS ein und inwieweit gingen sie in frühere Veröffentlichung ein? - Inwieweit werden Staatsschutzdelikte in der PMK Berichtserstattung berücksichtigt? - Aus welchen Veröffentlichungen kann der Bürger einen Eindruck über Umfang und Zusammensetzung von Staatsschutzdelikten gewinnen? - Aus welchen Veröffentlichungen kann der Bürger einen Eindruck über Umfang und Zusammensetzung von PMK-Delikten gewinnen? Gibt es neben den prosaischen Freitext-Veröffentlichungen auch systematischere Darstellungen (etwa in Form von Tabellen)? - Verschiedentlich wird ohne nachvollziehbare Quellenangabe über KPMD-PMK und KPMD-S Statistiken berichtet. Was ist darunter zu verstehen und wie ist das Verhältnis zur PKS-S bzw. PMK-Berichterstattung? - Werden Straftaten als Staatsschutzdelikt eingestuft weil sie den Staat gefährden oder weil ihre Einstufung den Staat schützt? Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - PKS-S 1959-2017, soweit elektronisch verfügbar Da zumindest ein Teil der PKS-S in den Jahrbüchern vergangener Jahre veröffentlicht wurde kann jedenfalls insoweit ein Geheimhaltungsinteresse kaum vorliegen. Falls die Statistiken als Verschlusssache klassifiziert wurden, ist diese Einstufung möglicherweise durch Zeitablauf hinfällig (denn länger vergangenes Versagen beeinträchtigt die Wiederwahl nicht mehr) oder aufgrund ihrer Aktualität und zunehmenden Masse nicht mehr vertretbar, da eine Geheimhaltung eines erheblichen Teils der Kriminalität weder sinnvoll noch möglich ist. Durch steigende Fallzahlen verliert der kriminalpräventive Aspekt der Geheimhaltung an Bedeutung, so dass insbesondere Summenschlüssel im Regelfall keiner Geheimhaltung bedürfen dürften. Ich bitte darum in der Begründung Ihres Ablehnungsbescheides auf vorstehende Aspekte einzugehen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
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Danny Seis
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „PKS-S: Polizeiliche Kriminalstatistik – Staats…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Danny Seis
Betreff
AW: PKS-S: Polizeiliche Kriminalstatistik – Staatsschutzdelikte [#26650]
Datum
26. März 2018 13:40
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „PKS-S: Polizeiliche Kriminalstatistik – Staatsschutzdelikte“ vom 18.02.2018 (#26650) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 26650 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskriminalamt
Sehr geehrter Herr Seis, der Bescheid zu Ihrem Antrag wurde heute in den Postausgang gegeben. Mit freu…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
[IFG] PKS-S: Polizeiliche Kriminalstatistik – Staatsschutzdelikte [#26650] - V 2018-0005023675
Datum
27. März 2018 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Seis, der Bescheid zu Ihrem Antrag wurde heute in den Postausgang gegeben. Mit freundlichen Grüßen