Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz
hier: IFG-Antrag via
Frag-den-Staat.de zu
"Pläne
" zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr“, erwähnt im SPIEGEL 30/2014 vom 21 ‚07.2014, Seiten 24 und 25
Bezug: Ihr Antrag vom 23. Juni 2014 via Frag—
den-Staat.de
Berlin, 13. August 2014
Sehr geehrte Frau Biselli,
mit E-Mail vom 23. Juli 2014 / 11:35 Uhr via
Frag-den-Staat.de beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von Dokumenten zu „Plänen zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr“, die laut dem Magazin „Der Spiegel“ vorn 21.07.2014 dem Innenminister vorliegen sollen.
I. Entscheidung
Der Antrag auf informationszugang wird abgelehnt.
Es liegen die Ablehnungsgründe
§ 3 Nr. 1 a) und c) IFG (negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen sowie Belange der inneren und äußeren Sicherheit),
§ 3 Nr. 3b und 4 IFG (laufende Beratungen und Unterlagen VS-NfD und höher),
§ 3 Nr. 8 IFG (beim BMI lagernde Unterlagen von Nachrichtendiensten) sowie
§ 4 Abs. 1 IFG (andauernde Beratungen von Behörden beeinträchtigt) vor.
Im Übrigen ist ein einheitlicher umfassender Plan zur technischen Aufrüstung und Spionageabwehr, wie im Spiegel 30/2014, Seite 24/25 angedeutet, nicht existent. Ihre Anfrage wird vielmehr verstanden als Bitte um Übersendung einschlägiger Einzeldokumente im Sinne der aktuellen Medienberichterstattung über die Stärkung der Sicherheit der Regierungskornmunikation sowie - mit Blick auf Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)- über die Ertüchtigung und Neuausrichtung des BfV im Bereich der Spionageabwehr.
II. Begründung
Es ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden des Inhalts von Dokumenten, zu denen Sie Informationszugang beantragt haben, auf die internationalen Beziehungen Deutschlands nachteilige Auswirkungen haben dürfte. Zudem sind hiervon Belange der inneren oder äußeren Sicherheit betroffen. Eine Herausgabe kommt schon nach § 3 Nr. 1 Buchst. a) und c) IFG nicht in Betracht.
Nach § 3 Nr. 3 b) und § 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der in Rede stehende Sachverhalt ist Gegenstand andauernder Beratungen. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Eine Herausgabe und somit Veröffentlichung maßgeblicher Unterlagen zu diesem Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess würde Rückschlüsse auf die Beratungen sowie den Meinungsbildungsprozess zulassen und hätte das Risiko erheblicher negativer Auswirkungen.
Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift um materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten eheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspfliht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zwar ist vorliegend unklar, welche Unterlage vom Spiegel in der Presseberichterstattung angesprochen wurde. Die in Frage kommenden Unterlagen zur Ertüchtigung und Neuausrichtung des BfV im Bereich der Spionageabwehr sowie zur Stärkung der Sicherheit der Regierungskommunikation sind jedoch sämtlich mit den VS-Graden „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) und höher (bis zu „GEHEIM“) eingestuft, was eine Offenlegung nach IFG ausschließt.
Schließlich ist ein Informationszugang auch nach § 3 Nr. 8 iFG ausgeschlossen: In den Akten des BMi befinden sich Unterlagen von Nachrichtendiensten, die aufgrund der Bereichsausnahme für Nachrichtendienste nicht dem IFG unterliegen. Dies gilt auch für Unterlagen von Nachrichtendiensten, die nicht bei dem Nachrichtendienst selbst, sondern bei ihrer jeweils übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde liegen, wie etwa Unterlagen des BfV beim Bundesministerium des Innern (BMl). Auch diese Unterlagen werden von der Bereichsausnahme erfasst, da sonst die mit der Bereichsausnahme vom Gesetzgeber angestrebte Zielsetzung unterlaufen würde (so Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 - VG 2 K 57.11).
Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
III. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern Berlin erhoben werden (Anschrift: Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101d, 10559 Berlin). Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz oder unter Verwendung eines De-Mail-Kontos mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz genügt für das Einlegen eines Widerspruchs nicht.
Mit freundlichen Grüßen