Plan zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr

Dokumente zu Plänen "zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr", die laut dem Bericht "Handys bleiben draußen" (Der Spiegel, Ausgabe vom 21.7.14) dem Innenminister vorliegen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Juli 2014
  • Frist
    26. August 2014
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Anna Biselli
Anna Biselli
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente zu Plä…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Anna Biselli
Betreff
Plan zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr [#6764]
Datum
23. Juli 2014 11:26
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente zu Plänen "zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr", die laut dem Bericht "Handys bleiben draußen" (Der Spiegel, Ausgabe vom 21.7.14) dem Innenminister vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anna Biselli <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Anna Biselli << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG-Antrag via Frag-den-Staat.de zu "Plänen der technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr", erw…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag via Frag-den-Staat.de zu "Plänen der technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr", erwähnt im SPIEGEL 30/2014 vom 21.07.2014, Seiten 24 und 25
Datum
13. August 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Betreff: Informationsfreiheitsgesetz hier: IFG-Antrag via Frag-den-Staat.de zu &quot;Pläne&quot; zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr“, erwähnt im SPIEGEL 30/2014 vom 21 ‚07.2014, Seiten 24 und 25 Bezug: Ihr Antrag vom 23. Juni 2014 via Frag—den-Staat.de Berlin, 13. August 2014 Sehr geehrte Frau Biselli, mit E-Mail vom 23. Juli 2014 / 11:35 Uhr via Frag-den-Staat.de beantragen Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung von Dokumenten zu „Plänen zur technischen Aufrüstung und besseren Spionageabwehr“, die laut dem Magazin „Der Spiegel“ vorn 21.07.2014 dem Innenminister vorliegen sollen. I. Entscheidung Der Antrag auf informationszugang wird abgelehnt. Es liegen die Ablehnungsgründe § 3 Nr. 1 a) und c) IFG (negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen sowie Belange der inneren und äußeren Sicherheit), § 3 Nr. 3b und 4 IFG (laufende Beratungen und Unterlagen VS-NfD und höher), § 3 Nr. 8 IFG (beim BMI lagernde Unterlagen von Nachrichtendiensten) sowie § 4 Abs. 1 IFG (andauernde Beratungen von Behörden beeinträchtigt) vor. Im Übrigen ist ein einheitlicher umfassender Plan zur technischen Aufrüstung und Spionageabwehr, wie im Spiegel 30/2014, Seite 24/25 angedeutet, nicht existent. Ihre Anfrage wird vielmehr verstanden als Bitte um Übersendung einschlägiger Einzeldokumente im Sinne der aktuellen Medienberichterstattung über die Stärkung der Sicherheit der Regierungskornmunikation sowie - mit Blick auf Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)- über die Ertüchtigung und Neuausrichtung des BfV im Bereich der Spionageabwehr. II. Begründung Es ist davon auszugehen, dass das Bekanntwerden des Inhalts von Dokumenten, zu denen Sie Informationszugang beantragt haben, auf die internationalen Beziehungen Deutschlands nachteilige Auswirkungen haben dürfte. Zudem sind hiervon Belange der inneren oder äußeren Sicherheit betroffen. Eine Herausgabe kommt schon nach § 3 Nr. 1 Buchst. a) und c) IFG nicht in Betracht. Nach § 3 Nr. 3 b) und § 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der in Rede stehende Sachverhalt ist Gegenstand andauernder Beratungen. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor. Eine Herausgabe und somit Veröffentlichung maßgeblicher Unterlagen zu diesem Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess würde Rückschlüsse auf die Beratungen sowie den Meinungsbildungsprozess zulassen und hätte das Risiko erheblicher negativer Auswirkungen. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift um materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten eheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspfliht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Zwar ist vorliegend unklar, welche Unterlage vom Spiegel in der Presseberichterstattung angesprochen wurde. Die in Frage kommenden Unterlagen zur Ertüchtigung und Neuausrichtung des BfV im Bereich der Spionageabwehr sowie zur Stärkung der Sicherheit der Regierungskommunikation sind jedoch sämtlich mit den VS-Graden „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) und höher (bis zu „GEHEIM“) eingestuft, was eine Offenlegung nach IFG ausschließt. Schließlich ist ein Informationszugang auch nach § 3 Nr. 8 iFG ausgeschlossen: In den Akten des BMi befinden sich Unterlagen von Nachrichtendiensten, die aufgrund der Bereichsausnahme für Nachrichtendienste nicht dem IFG unterliegen. Dies gilt auch für Unterlagen von Nachrichtendiensten, die nicht bei dem Nachrichtendienst selbst, sondern bei ihrer jeweils übergeordneten Dienstaufsichtsbehörde liegen, wie etwa Unterlagen des BfV beim Bundesministerium des Innern (BMl). Auch diese Unterlagen werden von der Bereichsausnahme erfasst, da sonst die mit der Bereichsausnahme vom Gesetzgeber angestrebte Zielsetzung unterlaufen würde (so Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. Mai 2013 - VG 2 K 57.11). Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. III. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern Berlin erhoben werden (Anschrift: Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101d, 10559 Berlin). Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz oder unter Verwendung eines De-Mail-Kontos mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz genügt für das Einlegen eines Widerspruchs nicht. Mit freundlichen Grüßen