Planfeststellungsbeschluss Schacht Konrad. Anhang 4
Die vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) erstellte fachbehördliche Stellungnahme zur EU 509 Revision 03 vom 22.4.1998 sowie der ergänzende Vermerk des NLÖ dazu vom 15.05.1998.
Mit der Gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Endlagerung von radioaktiven Abfällen im Endlager Konrad wird der Bundesrepublik Deutschland erlaubt radioaktive Abfälle und die damit verbundenen nichtradioaktiven Stoffe endzulagern [1].
Die Prüfung einer möglichen nachteiligen Veränderung des oberflächennahen Grundwassers durch die nicht radioaktiven Stoffe erfolgte durch die Planfeststellungsbehörde auf Grundlage der Antragsunterlage EU 509 Revision 3 des damaligen BfS. Zusätzlich wurde zur Bewertung die vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) erstellte fachbehördliche Stellungnahme zur EU 509 Revision 03 vom 22.4.1998 sowie der ergänzende Vermerk des NLÖ dazu vom 15.05.1998 herangezogen [2].
Die vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie (NLÖ) erstellte fachbehördliche Stellungnahme zur EU 509 Revision 03 vom 22.4.1998 sowie der ergänzende Vermerk des NLÖ dazu vom 15.05.1998 sind im Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Endlagers Konrad vom 22. Mai 2002 genannt und damit dessen Bestandteil.
Quellen
[1] Niedersächsisches Umweltministerium: Planfestellungsbeschluss Anhang 4.
Seite 4-1. Seite 191/851 PDF-Version der BGE [3]. Erster Absatz
[2] Niedersächsisches Umweltministerium: Planfestellungsbeschluss Anhang 4.
Seite 4-22. Seite 212/851 PDF-Version der BGE [3]. Letzter Absatz.
[3] Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb des Endlagers
Konrad vom 22. Mai 2002 (PDF, nicht barrierefrei, 2,41 MB)
https://www.bge.de/de/konrad/wesentliche-unterlagen/
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Januar 2022
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16. Februar 2022
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