Planfeststellungsverfahren für einen Deponiebetrieb Klasse I Steinbruch Lauster Maulbronn

Eine angekündigte Planfeststellung, Steinbruch Lauster Maulbronn, zur Deponie Klasse I veranlasst mich eine verbindliche Auskunft zu erfragen.
Frage 1:
welcher Mindestabstand ist zwischen dem geplanten Bauvorhaben und dem direkt angrenzenden Wohngebiet von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze für eine Baugenehmigung gesetzlich vorgeschrieben?

Frage 2:
wird durch einen geringeren Abstand als 100 m jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Das Bauvorhaben grenzt direkt an ein Naturschutzgebiet.
Frage 3:
Welche Mindestabstände sind zum Naturschutzgebiet gesetzlich vorgeschrieben?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Januar 2020
  • Frist
    10. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine angekündigte…
An Regierungspräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Planfeststellungsverfahren für einen Deponiebetrieb Klasse I Steinbruch Lauster Maulbronn [#173935]
Datum
11. Januar 2020 18:37
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine angekündigte Planfeststellung, Steinbruch Lauster Maulbronn, zur Deponie Klasse I veranlasst mich eine verbindliche Auskunft zu erfragen. Frage 1: welcher Mindestabstand ist zwischen dem geplanten Bauvorhaben und dem direkt angrenzenden Wohngebiet von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze für eine Baugenehmigung gesetzlich vorgeschrieben? Frage 2: wird durch einen geringeren Abstand als 100 m jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich? Das Bauvorhaben grenzt direkt an ein Naturschutzgebiet. Frage 3: Welche Mindestabstände sind zum Naturschutzgebiet gesetzlich vorgeschrieben?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173935 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.01.2020 in der Sie Informationen zum Vorhaben d…
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: Planfeststellungsverfahren für einen Deponiebetrieb Klasse I Steinbruch Lauster Maulbronn [#173935]
Datum
14. Januar 2020 10:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.01.2020 in der Sie Informationen zum Vorhaben der Fischer Weilheim GmbH, eine Deponie der Klasse I im Steinbruch der Firma Lauster zu errichten und zu betreiben, erbeten. Das Vorhaben befindet sich in der Vorantragsphase, in dessen Rahmen bereits Gespräche mit dem Vorhabenträger stattfanden. Ich weise darauf hin, dass dem Regierungspräsidium Karlsruhe für das o.g. Vorhaben kein Planfeststellungsantrag vorliegt. Sofern in dem Vorhaben ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird, werden Sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Möglichkeit erhalten sich zu dem Vorhaben zu äußern. In Bezug auf Ihre Fragen verweise ich jedoch im Allgemeinen auf die Deponieverordnung, in der unter Anhang 1 Kapitel 1.1 folgendes steht: „Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Deponie nicht beeinträchtigt wird. Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu gewährleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden freien Grundwasserspiegel von mindestens 1 m, 2. Besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Wasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen, 3. Ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z.B. zu Wohnbebauungen, Erholungsgebieten, 4. Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen auf dem Gelände, 5. Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle.“ Mit freundlichen Grüßen