Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr Gallaus,
ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Mitteilung vom 28.07.2022 in obiger Sache. Der Vorgang wurde hier unter dem Geschäftszeichen TiefGrün GSO-09.15/04.06-01-08/22 registriert.
Nach Lage der Dinge könnte die gewünschte Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nach § 13 des IFG erfolgen, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 IFG liegen vor. Einer Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht stehen hier keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 – 11 IFG entgegen. In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass eine Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig ist.
Auf der Grundlage § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beträge (GebBtrG BE) ist die Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) erlassen worden, die in der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) unter Tarifstelle 1004 Rahmengebühren für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vorsieht. Die Tarifstelle 1004 unterscheidet bei den Gebührentatbeständen Aktenauskunft (Buchst. a) bzw. Akteneinsicht (Buchst. b), wobei die Gebührensätze jeweils vergleichbar sind (Rahmengebühren 5 – 500 Euro). Bitte gehen Sie in Anbetracht des vsl. entstehenden Aufwandes von einer Verwaltungsgebühr nicht unter 210,00 € (Stundensatz Beschäftigter gehobener Dienst 73,45 €) aus. Hinzu kommen ggf. noch die Gebühren für die Anfertigung von Kopien in Höhe von 0,15 € je Fotokopie.
Ich bitte Sie insofern zuvor auch mitzuteilen, welche Form der Information (schriftliche Aktenauskunft oder persönliche Einsichtnahme) Sie im vorliegenden Fall unter den v. a. Voraussetzungen favorisieren, sowie Ihre Erklärung zur Kostenübernahme und eine zustellfähige Anschrift.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten wird hier ernst genommen. Das Straßen- und Grünflächenamt Treptow-Köpenick informiert Sie daher mit beigefügter Datenschutzerklärung, zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder weitergeleitet werden. Dieser Information können Sie auch entnehmen, welche Rechte Sie im Rahmen des Datenschutzes haben.
weitere Hinweise:
Es liegt bereits eine IFG-Anfrage vom 13.06.2022 von Ihnen zum Thema Radverkehrsinfrastruktur in Treptow-Köpenick vor. Sie hatten dazu am 14.06.2022 dann eine ähnlich wie diese lautende Eingangsbestätigung erhalten. Daraufhin hatten Sie aber weder reagiert noch den Antrag zurückgezogen. Ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass eine Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 GebBtrG BE bereits mit Antragseingang entsteht, weil damit schon Bearbeitungskapazitäten gebunden werden. Ich würde Sie insofern bitten, wenn Sie diesen und ggf. den neuerlichen Antrag nicht weiterverfolgen möchten, diese dann auch konsequent zurückzunehmen. Selbst in diesen Fällen sieht § 6 Abs. 1 der VGebO bei angefangener Bearbeitung bereits eine Anteilsgebühr vor, was ich aber zunächst so nicht betreiben würde.
Ich beabsichtige aber jedenfalls eine Gebühr zu erheben, wenn die Anträge wegen Ihrerseits fehlender Mitwirkung nach § 26 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG -denn diese wird mit der Eingangsbestätigung erbeten- nunmehr abgelehnt werden. Ein begonnenes Verwaltungsverfahren ist nach § 9 VwVfG einem Abschluss zuzuführen.
Ich bitte Sie ausdrücklich um Verständnis für die hier vertretene Position und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen