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Plastik Flaschen

Warum werden eigentlich Plastik Flaschen nicht verboten, früher ging es ja auch ohne.
Auch wenn Sie Recycelt werden .Es sind aber Berge von Müll die auf Strassen und Plätze entfernt werden müssen, die der Steuerzahler bezahlen muss.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. September 2019
  • Frist
    18. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
Bettina Kette
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: War…
An Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Details
Von
Bettina Kette
Betreff
Plastik Flaschen [#166578]
Datum
14. September 2019 09:55
An
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden eigentlich Plastik Flaschen nicht verboten, früher ging es ja auch ohne. Auch wenn Sie Recycelt werden .Es sind aber Berge von Müll die auf Strassen und Plätze entfernt werden müssen, die der Steuerzahler bezahlen muss.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bettina Kette <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Bettina Kette << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bettina Kette
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Sehr geehrte Frau Kette, ich bestätige den Empfang Ihrer Anfrage. Eine Gebührenpflicht wird im Rahmen der Bearbei…
Von
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Betreff
AW: Plastik Flaschen [#166578]
Datum
16. September 2019 14:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kette, ich bestätige den Empfang Ihrer Anfrage. Eine Gebührenpflicht wird im Rahmen der Bearbeitung nicht entstehen. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Sehr geehrte Frau Kette, auf Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsge…
Von
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Betreff
AW: Plastik Flaschen [#166578]
Datum
23. September 2019 10:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kette, auf Ihren Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, teile ich Ihnen Folgendes mit: Informationen zum Verbot von Plastikflaschen bzw. zu Ihrer Frage ("Warum werden eigentlich Plastik Flaschen nicht verboten, früher ging es ja auch ohne.") liegen im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) nicht vor. Begründung, Erläuterung: Das Verbot der Herstellung oder des Inverkehrbringens ist ein Eingriff in den freien Warenverkehr. Die Warenverkehrsfreiheit ("freier Warenverkehr") zählt zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie ist in den Artikeln 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Gemäß Art. 34 AEUV sind Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit - wie zum Beispiel Verbote von bestimmten Produkten - grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise ist eine solche Maßnahme zulässig, wenn sie sich auf einen Rechtfertigungsgrund stützt (z. B. den Schutz der Umwelt) sowie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrt. Verbote von Produkten können daher von der Europäischen Union verhängt werden, wie zum Beipiel durch die "Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt". Im Einklang mit EU-Recht können Produktverbote ggf. auch von der Bundesregierung ausgesprochen werden, nicht jedoch von Bundesländern. Ich habe von einer Weiterleitung Ihrer Anfrage an eine zuständige Behörde abgesehen. Infrage kämen hier das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und die Europäische Kommission. Beide unterliegen jedoch nicht den Pflichten der Rechtsnormen ThürIFG und ThürUIG, auf die Sie Ihre Anfrage gründen, die Europäische Kommission auch nicht der Rechtsnorm VIG. Im Übrigen widersprechen Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte. Eine anonyme Weiterleitung Ihrer Anfrage an andere Dienststellen (des Bundes oder der EU) erscheint jedoch nicht sinnvoll, da diese Ihnen nicht antworten könnten. Mit freundlichen Grüßen