Plutostraße 15, 44651 Herne

Den Vertrag über die Pachtung oder Miete o.ä. der Plutostraße 15, 44651 Herne, Deutschland

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. August 2019
  • Frist
    18. September 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Vertrag über di…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Plutostraße 15, 44651 Herne [#164120]
Datum
16. August 2019 22:48
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag über die Pachtung oder Miete o.ä. der Plutostraße 15, 44651 Herne, Deutschland
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-37/19 Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 16.…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem IFG, UIG und VIG vom 16.08.2019 – Plutostraße 15, 44651 Herne
Datum
21. August 2019 11:07
Status
Warte auf Antwort
VORE.O1018-37/19 Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 16.08.2019. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Herausgabe des „Vertrag(s) über die Pachtung oder Miete o.ä. der Plutostraße 15, 44651 Herne, Deutschland“ Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für solche Anträge zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass die BImA keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich habe die zuständige Fachabteilung um die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Informationen gebeten. Sobald mir diese vorliegen werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Wunschgemäß teile ich Ihnen vorab mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einen einfachen Fall der Auskunftserteilung (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) handelt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für einen etwaigen Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Über eventuell entstehende Kosten werde ich Sie erneut informieren. Die BImA bescheidet Anträge nach dem IFG auf dem Postwege. Bitte teilen Sie mir hierfür Ihre Postanschrift mit. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Auskunftsersuchen zur Plutostraße 15, Herne VORE.O1018-37/19 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer an die "…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Auskunftsersuchen zur Plutostraße 15, Herne
Datum
13. September 2019 15:50
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-37/19 Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer an die "Poststelle-Zentrale" der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichteten E-Mail vom 16.08.2019 bitten Sie um Herausgabe von folgenden Unterlagen: "Vertrag über die Pachtung oder Miete o.ä. der Plutostraße 15, 44651 Herne, Deutschland". I. Ihr Informationsersuchen Zu Ihrem Informationsersuchen kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass die BImA das Grundstück für das Technische Hilfswerk von einem privaten Dritten angemietet hat. Ich verstehe Ihr Anliegen so, dass Sie um Herausgabe des derzeitigen Mietvertrages zwischen der BImA und dem Grundstückseigentümer bitten. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis bzw. um Konkretisierung ihres Antrags. II. Drittbeteiligung Darüber hinaus mache ich auf Folgendes aufmerksam: Nach § 1 Abs. 1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, wenn hierdurch in schützenswerte Rechte Dritter eingegriffen würde (§§ 5 und 6 IFG) oder wenn öffentliche Belange einer Informationserteilung entgegenstehen (§ 3 IFG). Im Hinblick darauf, dass sich Ihr Informationsersuchen auf einen Mietvertrag der BImA mit einem Dritten beziehen, könnten dadurch sowohl personenbezogene Daten (§ 5 IFG), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 6 IFG), als auch fiskalische Interessen des Bundes (§ 3 Nr. 6 IFG) betroffen sein. Betrifft der IFG-Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 und § 6 IFG, muss er vom IFG-Antragsteller begründet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ich bitte Sie daher zunächst, Ihren Antrag zu begründen. Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Ich beabsichtige daher, den betroffenen Dritten über Ihren Antrag zu unterrichten und diesem Gelegenheit zu geben, sich zu Ihrem Informationsersuchen zu äußern. Bei Drittbeteiligungsverfahren erkundigen sich die anzuhörenden Personen oftmals, wer Antragstellerin oder Antragsteller ist. Teilen Sie mir daher bitte auch mit, ob ich im Rahmen der Drittbeteiligungsverfahren dem betroffenen Dritten Ihren Namen mitteilen darf. Die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren könnte ggf. zum Teil entbehrlich sein, wenn und soweit Sie sich mit einer Unkenntlichmachung von Informationen Dritter i.S.v. §§ 5, 6 IFG einverstanden erklärten. Vor diesem Hintergrund bitte ich auch um Mitteilung, ob bzw. inwieweit Sie mit der Unkenntlichmachung solcher Daten einverstanden wären. III. Mögliche Kosten Ergänzend zu dem mit E-Mail vom 21.08.2019 mitgeteilten Informationen zu den möglichen Kosten mache ich darauf aufmerksam, dass es sich bei dem von Ihnen erbetenen Informationszugang nicht um einfache Auskünfte handelt. Der Vertrag muss daraufhin geprüft werden, ob Daten (ganz oder teilweise) zum Schutz öffentlicher oder privater Belange geschwärzt bzw. ausgesondert werden müssen. Es kann auch notwendig werden, Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Die Höhe der Kosten wird sich nach dem Verwaltungsaufwand richten. Für die Herausgabe von Dokumenten bei einem Auskunftsersuchen nach dem UIG werden nach Nr. 2.1. der Anlage zur UIGGebV Gebühren bis zu 125 Euro erhoben. Die Gebühr beträgt nach Nr. 2.2 der Anlage zur UIGGebV bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen bis zu 500 Euro, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in umfangreicherem Maße Daten ausgesondert werden müssen. Auslagen sind gemäß § 12 Abs. 1 und 3 UIG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 3 UIGGebV und Buchst. B der Anlage zur UIGGebV zusätzlich zu erheben. Für die Herausgabe von Abschriften nach IFG, richtet sich die Gebühr nach Nr. 2.1 der Anlage zur IFGGebV wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht und beträgt zwischen 15 bis 125 Euro; insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, beträgt die Gebühr nach Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV 30 bis 500 Euro. Die jeweiligen Verordnungen über die Gebühren füge ich zu Ihrer Information diesem Schreiben bei. Der Verwaltungsaufwand für einen etwaigen Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Der Aufwand hängt unter anderem von der Dauer des Prüfungsprozesses, eventueller Drittbeteiligungsverfahren und möglicher vorzunehmender Schwärzungen ab. Sobald mir Ihre Begründung sowie Stellungnahme vorliegen, kann ich das nach § 8 IFG vorgesehene Verfahren bei Beteiligung Dritter einleiten. Nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens werde ich Ihren Antrag abschließend prüfen und sodann unaufgefordert wieder auf Sie zukommen. Ich bitte hierzu nochmals um Angabe Ihrer Postanschrift, da die BImA Auskunftsersuchen auf dem Postwege bescheidet. Mit freundlichen Grüßen