VORE.O1018-37/19
Sehr geehrteAntragsteller/in
mit Ihrer an die "Poststelle-Zentrale" der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichteten E-Mail vom 16.08.2019 bitten Sie um Herausgabe von folgenden Unterlagen: "Vertrag über die Pachtung oder Miete o.ä. der Plutostraße 15, 44651 Herne, Deutschland".
I. Ihr Informationsersuchen
Zu Ihrem Informationsersuchen kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass die BImA das Grundstück für das Technische Hilfswerk von einem privaten Dritten angemietet hat. Ich verstehe Ihr Anliegen so, dass Sie um Herausgabe des derzeitigen Mietvertrages zwischen der BImA und dem Grundstückseigentümer bitten. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis bzw. um Konkretisierung ihres Antrags.
II. Drittbeteiligung
Darüber hinaus mache ich auf Folgendes aufmerksam:
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Ein Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, wenn hierdurch in schützenswerte Rechte Dritter eingegriffen würde (§§ 5 und 6 IFG) oder wenn öffentliche Belange einer Informationserteilung entgegenstehen (§ 3 IFG). Im Hinblick darauf, dass sich Ihr Informationsersuchen auf einen Mietvertrag der BImA mit einem Dritten beziehen, könnten dadurch sowohl personenbezogene Daten (§ 5 IFG), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter (§ 6 IFG), als auch fiskalische Interessen des Bundes (§ 3 Nr. 6 IFG) betroffen sein.
Betrifft der IFG-Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 und § 6 IFG, muss er vom IFG-Antragsteller begründet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Ich bitte Sie daher zunächst, Ihren Antrag zu begründen.
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Ich beabsichtige daher, den betroffenen Dritten über Ihren Antrag zu unterrichten und diesem Gelegenheit zu geben, sich zu Ihrem Informationsersuchen zu äußern.
Bei Drittbeteiligungsverfahren erkundigen sich die anzuhörenden Personen oftmals, wer Antragstellerin oder Antragsteller ist. Teilen Sie mir daher bitte auch mit, ob ich im Rahmen der Drittbeteiligungsverfahren dem betroffenen Dritten Ihren Namen mitteilen darf.
Die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren könnte ggf. zum Teil entbehrlich sein, wenn und soweit Sie sich mit einer Unkenntlichmachung von Informationen Dritter i.S.v. §§ 5, 6 IFG einverstanden erklärten. Vor diesem Hintergrund bitte ich auch um Mitteilung, ob bzw. inwieweit Sie mit der Unkenntlichmachung solcher Daten einverstanden wären.
III. Mögliche Kosten
Ergänzend zu dem mit E-Mail vom 21.08.2019 mitgeteilten Informationen zu den möglichen Kosten mache ich darauf aufmerksam, dass es sich bei dem von Ihnen erbetenen Informationszugang nicht um einfache Auskünfte handelt. Der Vertrag muss daraufhin geprüft werden, ob Daten (ganz oder teilweise) zum Schutz öffentlicher oder privater Belange geschwärzt bzw. ausgesondert werden müssen. Es kann auch notwendig werden, Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen.
Die Höhe der Kosten wird sich nach dem Verwaltungsaufwand richten. Für die Herausgabe von Dokumenten bei einem Auskunftsersuchen nach dem UIG werden nach Nr. 2.1. der Anlage zur UIGGebV Gebühren bis zu 125 Euro erhoben. Die Gebühr beträgt nach Nr. 2.2 der Anlage zur UIGGebV bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen bis zu 500 Euro, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in umfangreicherem Maße Daten ausgesondert werden müssen. Auslagen sind gemäß § 12 Abs. 1 und 3 UIG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 3 UIGGebV und Buchst. B der Anlage zur UIGGebV zusätzlich zu erheben.
Für die Herausgabe von Abschriften nach IFG, richtet sich die Gebühr nach Nr. 2.1 der Anlage zur IFGGebV wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht und beträgt zwischen 15 bis 125 Euro; insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, beträgt die Gebühr nach Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV 30 bis 500 Euro. Die jeweiligen Verordnungen über die Gebühren füge ich zu Ihrer Information diesem Schreiben bei.
Der Verwaltungsaufwand für einen etwaigen Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Der Aufwand hängt unter anderem von der Dauer des Prüfungsprozesses, eventueller Drittbeteiligungsverfahren und möglicher vorzunehmender Schwärzungen ab.
Sobald mir Ihre Begründung sowie Stellungnahme vorliegen, kann ich das nach § 8 IFG vorgesehene Verfahren bei Beteiligung Dritter einleiten. Nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens werde ich Ihren Antrag abschließend prüfen und sodann unaufgefordert wieder auf Sie zukommen.
Ich bitte hierzu nochmals um Angabe Ihrer Postanschrift, da die BImA Auskunftsersuchen auf dem Postwege bescheidet.
Mit freundlichen Grüßen