Podologische Praxen in der Zeiten von Corona

Wo kann ich mich hinwenden wenn ich eine Ausfallzahlung beantragen möchte? Wie lange sollten/dürfen wir als Podologen noch arbeiten? Qas passiert bei einer Ausgangssperre?
Vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2020
  • Frist
    22. April 2020
  • 11 Follower:innen
Daniela Dorn
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wo k…
An Stadtverwaltung Jena - Fachdienst Gesundheit Details
Von
Daniela Dorn
Betreff
Podologische Praxen in der Zeiten von Corona [#182986]
Datum
20. März 2020 13:05
An
Stadtverwaltung Jena - Fachdienst Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wo kann ich mich hinwenden wenn ich eine Ausfallzahlung beantragen möchte? Wie lange sollten/dürfen wir als Podologen noch arbeiten? Qas passiert bei einer Ausgangssperre? Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniela Dorn Anfragenr: 182986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182986 Postanschrift Daniela Dorn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniela Dorn
Stadtverwaltung Jena - Fachdienst Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dorn, die Ausübung Ihrer Tätigkeit als Podologin unterfällt dem Verbot nach Ziff. 3 d) Abs. (1…
Von
Stadtverwaltung Jena - Fachdienst Gesundheit
Betreff
Re: Fwd: Fwd: Podologische Praxen in der Zeiten von Corona [#182986]
Datum
24. März 2020 13:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Dorn, die Ausübung Ihrer Tätigkeit als Podologin unterfällt dem Verbot nach Ziff. 3 d) Abs. (1) der AllgVf vom 20.03. 2020. Zur Entschädigungsleistung ist nach § 66 IfSG der Freistaat zuständig, sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Jena - Fachdienst Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dorn, nach § 6 Abs. (2) Nr. 4 ThürSARS-CoV-2 sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpfleg…
Von
Stadtverwaltung Jena - Fachdienst Gesundheit
Betreff
Re: Fwd: Fwd: Podologische Praxen in der Zeiten von Corona [#182986]
Datum
31. März 2020 16:08
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Dorn, nach § 6 Abs. (2) Nr. 4 ThürSARS-CoV-2 sind Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe untersagt. Solche "Dienstleistungen am Menschen" bergen ein besonderes Ansteckungspotential für alle Beteiligten, weshalb sie unterbleiben sollen. Ziel ist es, die Infektionsketten so effektiv wie möglich zu unterbrechen. Sollte Podologie in diese Kategorie fallen, dürfte diese Dienstleistung derzeit nicht ausgeübt werden. Nach § 6 Abs. (3) Satz 2 ThürSARS-CoV-2 sind sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapie, med. Fußpflege und Ähnliches nur zulässig, sofern die med. Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. Unterfällt Podologie dieser Kategorie und liegen die genannten Voraussetzungen vor, dürfen Sie Ihre Tätigkeit insoweit ausüben. Zu Fragen zu den Voraussetzungen für  Ausfallzahlungen wenden Sie sich bitte an den Freistaat Thüringen. Mit freundlichen Grüßen