Politiker Wohnsitz

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Kann ein Bürger ein politisches Amt in Deutschland ausführen, wenn er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland oder einem EU-Land hat?
Vielen Dank im Voraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2020
  • Frist
    5. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kann ein Bürger ein…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Politiker Wohnsitz [#178884]
Datum
1. Februar 2020 20:14
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kann ein Bürger ein politisches Amt in Deutschland ausführen, wenn er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland oder einem EU-Land hat? Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 178884 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/178884 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutscher Bundestag
Ihre E-Mail vom 1. Februar 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 1. Februar 2020 haben Sie sich an den…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Ihre E-Mail vom 1. Februar 2020
Datum
21. Februar 2020 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Datenschutzhinweise.pdf
57,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 1. Februar 2020 haben Sie sich an den Deutschen Bundestag mit der Frage gewandt, ob Deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger in Deutschland ein politisches Amt ausführen können, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland oder einem EU-Land haben. Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung zugeleitet worden. Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht, kann ich Ihnen mitteilen, dass Bundestagsabgeordnete ihr Mandat ausüben können, ohne ihren Lebensmittelpunkt bzw. Wohnsitz in Deutschland zu haben: Gemäß § 15 Absatz 1 Bundeswahlgesetz ist zum Bundestag wählbar, wer Deutscher i.S.d. Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Innehaben einer Wohnung oder ein sonstiger Aufenthalt in Deutschland wird (anders als etwa für das aktive Wahlrecht in § 12 Bundeswahlgesetz) nicht gefordert, so dass auch die im Ausland lebenden Deutschen - bei Erfüllung der übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen - zum Bundestag wählbar sind. Nach ihrer Wahl haben die Abgeordneten gemäß Artikel 38 GG ein freies Mandat inne, d.h. sie können über die Art und Weise der Ausübung ihres Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber den Wählerinnen und Wählern entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet die Freiheit des Abgeordneten aber nicht eine "Freiheit von Pflichten, sondern lediglich die Freiheit in der inhaltlichen Wahrnehmung dieser Pflichten. Nicht das "Ob", sondern nur das "Wie" der Repräsentation steht im freien Ermessen des Abgeordneten." (vgl. BVerfGE 118, 277 (326)). Entsprechend trifft die Abgeordneten - quasi als Kehrseite ihrer Rechte - zwar eine gewisse Pflicht, sich an den Arbeiten des Bundestages zu beteiligen und von den ihnen zustehenden Statusrechten Gebrauch zu machen. Dies umfasst aber nicht die Pflicht, ihren Wohnsitz in Deutschland zu haben. Vielmehr ist es den Abgeordneten selbst überlassen, über ihren Wohnsitz und die damit verbundenen Konsequenzen für die Ausübung ihres Mandats zu entscheiden und ihre Entscheidung gegenüber ihren Wählerinnen und Wählern zu verantworten. Ebenso gibt es weder im Bundesministergesetz noch im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre Regelungen über ein Wohnsitzerfordernis für die Mitglieder der Bundesregierung oder für die parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Etwas anderes mag für andere politische Ämter etwa auf Landes- oder kommunaler Ebene gelten: So gibt es beispielsweise in §16 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag eine Regelung, die jedenfalls für die Wählbarkeit auch daran anknüpft, seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet einen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt oder dauernden Aufenthalt zu haben. Für Einzelheiten zu landes- und kommunalrechtlichen Regelungen wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Stellen. Sollten Sie über diese Auskunft hinaus einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wünschen, bitte ich um entsprechende Nachricht bis zum 13. März 2020 und um Mitteilung Ihrer postalischen Anschrift oder De-Mail-Adresse. Eine dieser Angaben ist für die Versendung eines Bescheides zwingend erforderlich. Mit freundlichen Grüßen