RuD-0221/20/6
Sehr geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 22.04.2020 haben Sie unter Verweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Informationen bezüglich der politisch motivierten Kriminalität - rechts beantragt:
„Die genauen Daten, welche Straftaten und wie oft, der politisch motivierten Kriminalität rechts 2019 im Bereich des Polizeipräsidiums Ulm.“
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird stattgegeben.
2. Gebühren werden keine erhoben.
Begründung:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen
durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß §‘2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind im Falle der angefragten Informationen nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der beiden Gesetze handelt.
Im Bereich des Polizeipräsidiums Ulm war im Vergleichszeitraum 2018 / 2019 eine Zunahme der rechtsmotivierten Straftaten von 121 auf 142 (+17,4 %) zu verzeichnen. Die Straftaten lassen sich auf folgende Delikte aufschlüsseln:
Delikte[1]
2018
2019
Veränderung
Propagandadelikte gem. §§ 86, 86a StGB[2]
74
73
-1,4 %
Straftaten gem. §§ 130, 131 StGB[3]
33
54
+63,6 %
Straftaten gem. §§ 185 ff StGB[4]
2
8
+300,0 %
Straftaten gem. §§ 303 ff StGB[5]
5
2
-60,0 %
Sonstige Straftaten gem. StGB
0
1
-
Gewalttaten gem. §§ 211, 223 ff StGB[6]
6
4
-33,3 %
Straftaten nach dem VersG
1
0
-100,0 %
1 Mehrfachnennungen sind möglich
2 §§ 86, 86a StGB = Verbreiten von Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen / Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
3 §§ 130, 131 StGB = Volksverhetzung / Gewaltdarstellung
4 §§ 185 ff StGB = Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung etc.
5 §§ 303 ff StGB = Sachbeschädigungsdelikte
6 §§ 211, 223 StGB = Mord/Totschlag, Körperverletzungsdelikte
Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen