Polizeiabkommen mit Österreichischen Kommunen über Weiterleitung von Flüchtlingen

Sämtliche Unterlagen über Abkommen und Vereinbarungen über die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich, die mit österreichischen Städten, Gemeinden oder Dienststellen getroffen wurden. Solche Abkommen bzw. Vereibarungen sollen etwa mit der Stadt Schärding existieren, die Flüchtlinge noch in Österreich direkt an Busunternehmen übergibt, die Flüchtlinge über die Grenze nach Neuhaus am Inn bringen.

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  • Datum
    14. November 2015
  • Frist
    18. Dezember 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterl…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
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Betreff
Polizeiabkommen mit Österreichischen Kommunen über Weiterleitung von Flüchtlingen [#11951]
Datum
14. November 2015 22:08
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen über Abkommen und Vereinbarungen über die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich, die mit österreichischen Städten, Gemeinden oder Dienststellen getroffen wurden. Solche Abkommen bzw. Vereibarungen sollen etwa mit der Stadt Schärding existieren, die Flüchtlinge noch in Österreich direkt an Busunternehmen übergibt, die Flüchtlinge über die Grenze nach Neuhaus am Inn bringen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeipräsidium
Ihre Anfrage vom 14.11.2015, [#11951] 71-100011-0003 Band 15-44 Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit wird Ihnen d…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.11.2015, [#11951]
Datum
16. November 2015 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
71-100011-0003 Band 15-44 Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit wird Ihnen der Eingang Ihrer im Betreff genannten Anfrage vom 14.11.2015 bestätigt. Anfragen in dieser Sache richten Sie bitte, unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens, an das interne Referatspostfach <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Bundespolizeipräsidium
Ihre Anfrage vom 14.11.2015 71-100011-0003 Band 15-44 Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügtes Antwortschreiben…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.11.2015
Datum
3. Dezember 2015 14:06
Status
geschwärzt
65,2 KB
71-100011-0003 Band 15-44 Sehr geehrtAntragsteller/in beigefügtes Antwortschreiben erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen