pdv-300
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Polizeidienstvorschrift 300“
Diese Vorschrift ist aussch!!eß!!ch für den Dإenstgebrauch durch die Po!!ze! best!mmt und urheberrechtااch geschützt. Nachdruck, aucfi auszugswe!se, nur m!t vorheriger Genehm!gung des/der اnπenmاπاsterاums/^senatsverwaاtung des Bundes oder eines tandes. PD٧ 300 Ausgabe 2012 Ärztliche Beurteilung der p.lizeidlensttauglichkeit der p.lizeidienstfähigkeit Be!eg-Nr./ Datum lfd. Nr. Entwurf An!age 1.1 UARV-AG 30.06.16 Uberarbe!tung durch UAG 30.01.17 Uberarbe؛tung UAG 4 (HNO) 30.10.17 Uberarbe!tung Kern-AG 15.01.18 Uberarbe!tung Kern-AG 12.02.18 Überarbeitung UAG Arzte 04.05.18 fJberarbeitung UAG Arzte 13.06.18 1
EinfUhrungser!ass 2
Anderungsnachwe!s Anderung geändert Unterschdft Nr, Datum von D!enst5te!!e am 3
Anderungsnachwels Anderung geändert Unterschdft Nr, Datum von nipnctgtpllp am 4
Inha.tsverzelchnis Se!te 1 A!!gemelne Bestimmungen 7 2 Bestimmungen zur Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit 9 2,1 A!lgemeines 9 ,2 Auswahluntersuchung 9 2,.3 Ärztliche Beurteilung 10 2.4 Einstellungsuntersuchung 10 .5 Ärztliches Gutachten, Tauglichkeitszeugnis............... 11 Bestimmungen zur Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit 13 3.1 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze 13 3.1.1 Polizeidienstfähigkeit 13 3.1.2 Polizeidienstunfähigkeit 13 3.1.3 Richtlinien zur Begutachtung 14 3.2 Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit ................... 14 3,,3 Beurteilung der Weiterverwendungsmöglichkeit bei Polizeidienstunfähigkeit 14 3.3.1 Weiterverwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst 14 3.3.2 Weiterverwendungsmöglichkeit Im allgemeinen Verwaltungsdienst 15 3.4 Untersuchung auf Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit 15 Anlagen Anlage 1.1 Beurteilungsmaßstäbe und die Polizeidiensttauglichkeit ausschlie- ßende Merkmale Anlage 1.2 Stichwortverzeichnis zu Anlage 1.1 Anlage 2 Ärztliches Gutachten Anmerkung: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen. 5 PDV 300
Allgemeine Bestimmungen 1.1 D!ese Vorschrift gilt für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttaug- lichkeit von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst und für die ärztliche Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit der Polizeibeamten sowie für die ärztliche Beurteilung einer etwaigen weiteren Verwendung von polizei- dienstunfähigen Polizeibeamten. 1.2 Die Polizei nimmt als Exekutivorgan des Staates hoheitliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahr. Darüber hinaus leistet sie Amts- und Vollzugshilfe. Zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen kann die Anwendung von Zwang bis hin zum Einsatz von Waffen erforderlich sein. Eine einheitliche Aufgabenerfüllung erfordert die Verwendung von FUh- rungs- und Einsatzmitteln und kann die Pflicht zum fragen der Uniform beinhalten. Der Polizeidienst findet rund um die Uhr statt und ist in seiner konkreten Ausgestaltung abhängig von den jeweiligen Einsatzanlässen. Diese sind geeignet, die eingesetzten Beamtinnen und Beamten sowohl physisch als auch psychisch in besonderem Maße zu fordern. Jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte muss zu jeder Zeit, an je- dem Ort entsprechend des statusrechtlichen Amtes einsetzbar sein. Zu den wesentlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gehO- ren auch im Hinblick auf die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttaug- lichkeit und der Polizeidienstfähigkeit: ٠ der Einsatz im Außendienst, Ζ.Β. witterungs- und ortsunabhängig, auch mehrtägig und ggf. mit Gemeinscliaftsverpflegung ٠ der Einsatz Im Wechselschichtdienst, ٠ die körperliche leistungs- und Belastungsfähigkeit (Sclinelligkeit, Ausdauer, Kraft, Beweglichkeit und Koordination), Ζ.Β. bei Hilfsmaß- nahmen und bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ٠ die Nutzung der zur Verfügung gestellten FUhrungs- und Einsatzmit- tel. ٠ das Führen und der Einsatz von Waffen, ٠ die Fähigkeit zum Führen von Dienst-Kfz. unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, ٠ das fragen der zur Verfügung gestellten Dienst- und Schutzkleidung, Ζ.Β. der Uniform, ٠ die Fähigkeit zur Bewältigung von Gefahrensituationen auch unter besonderen Umständen, Ζ.Β. Höhe, Enge, Dunkelheit, " die Fähigkeit zur kognitiven und sensorisctien Erfassung von le- benssachverhalten, insbesondere von Gefahrensituationen, ٠ eine akute und dauerhafte psychische Belastbarkeit und Resilienz, ٠ die Fähigkeit zum treffen sachgerechter Entscheidungen, auch in physischen und psychischen Belastungssituationen, ٠ die Fähigkeit zur empathischen und zielführenden sozialen Interakti- on, Ζ.Β. feamarbeit und Deeskalation sowie ٠ die Fähigkeit zur funktionalen und zielorientierten Kommunikation, insbesondere durch klare und verständliche Sprache. 6 PDV300
Die gesundhe؛tllchen Voraussetzungen für den P0ااzeاv0ااzugsdاen st s!nd desha!b nach besonderen Maßstäben zu beurteااen. Es !st zu un- terscheiden zwisclien der Poüzeidiensttauglichkeit (gesundheitüche Eignung für die Einstelung in den Po!izeivol!zug s- dienst). - Poüzeidienstfähigkeit (gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten). 1 ,3 Die Untersuchungen sind von Polizeiärzten oder von Ärzten, die von der zuständigen Dienstbehörde nach landesrecht bestimmt werden, durch- zuführen. Den Beurteilungen dürfen nur ärztliche Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden. 7 PDV 300
2 Bestimmungen zur Beurteilung der Polizeidiensttaug- lichkelt 2,1 Allgemeines Durch Auswahluntersuchungen und Einstellungsuntersuchungen wird festgestellt, ob Bewerber für die Erfüllung der Anforderungen an den Po- lizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet sind. Die tJntersuchungen sind nach den Bestimmungen der Nr. 2 und der Anlage 1.1 durchzuführen und zu bewerten. 2,.2 Auswahluntersuchung 2.2.1 Für die Beurteilung sind ärztliche tJnterlagen, Befunde und Bescheinl- gungen von Bedeutung. Diese sind auf Anforderung vom Bewerber vor- zulegen. 2.2.2 Die Bewerber sind einzeln zu untersuchen. Neben dem Arzt darf nur medizinisches Assistenzpersonal anwesend sein. Dieses kann seiner Ausbildung entsprechend nach eingehender Unterweisung vom Arzt mit laboruntersuchungen und technischen Untersuchungen betraut wer- den. Die Untersuchung ist grundsätzlicti unter Umständen in abgekürzter Form - auch dann zu Ende zu führen, wenn die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden. 2.2.3 Werden bei der Auswahluntersuchung eine akute Krankheit, ein Schwä- chezustand oder eine noch nicht abgeschlossene körperliche, geistige oder seelische Entwicklung festgestellt, die die Polizeidiensttauglictikeit voraussichtlich nur vorübergehend ausschließen, ist dem Bewerber zu empfehlen, sich erneut vorzustellen, wenn die Beeinträchtigung beho- ben ist. Die ärztliche Beurteilung wird solange zurückgestellt. Bei Schwangerschaft ist die Bewertung der Polizeidiensttauglichkeit auszusetzen, wenn eine vollständige ärztliche tJntersuchung nicht durchführbar ist bzw. die tJntersuchungsbefunde von der Norm abwei- chen. Der untersucliende Arzt darf weder bestimmte Behandlungsmethoden empfehlen noch eine spätere Polizeidiensttauglichkeit in Aussicht stel- len. Die Pflicht des Arztes, auf behandlungsbedürftige GesundheitsstO- rungen hinzuweisen, wird hierdurch nicht berührt. PDV 300
2,,3 Arzỉ!!che Beurteilung 2.3.1 Die Auswahluntersuchung schließt mit einer ärztlichen Beurteilung ab. die - „polizeidiensttauglich' oder - „polizeidienstuntauglich' lautet. 2.3.2 Ein Bewerber ist als polizeidiensttauglich zu beurteilen, wenn er nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung körperlich, geistig und see- lisch gesund, leistungsfähig und belastbar erscheint. 2.3.3 Ein Bewerber ist als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festge- stellt werden, die in der Anlage 1.1 unter einer Merkmalnummer aufge- führt sind. 2.3.4 liegen bei einem Bewerber mehrere Normabweichungen vor, ist unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Alters zu prüfen, ob aus der Kombination dieser Normabweichungen auf herabgesetzte leis- tungsfähigkeit oder erhöhte Krankheitsanfälligkeit geschlossen werden muss. 2.4 Einstellungsuntersuchung 2.4.1 Ein als polizeidiensttauglich beurteilter Bewerber ist vor Berufung in das Beamtenverhältnis noch einmal zu untersuchen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob Krankheiten oder körperliche, geis- tige oder seelische Schäden bei der Auswahluntersuchung nicht erkannt wurden oder seitdem aufgetreten sind. Die Nrn. 2.2 und 2.3 gelten entsprechend. 2.4.2 Werden bei der Einstellungsuntersuchung nur leichte und vorUberge- hende Erkrankungen festgestellt, die die Polizeidienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigen werden, bleibt der Bewerber polizeidiensttauglich. 9 PDV 300
2, 5 Arzt!iches Gutachten, Taug!lchkeltszeugn؛s 2.5.1 جاهVorgesch!chte, die Befunde der Auswah!untersuchung und der Ε!η- ste!!ungsuntersuchung, d!e Po!!ze!d!ensttaug!!chke!t aussch!!eBenden Merkma!e und d!e ärztااche Beurte!!ung (Nr. 2.3.1) werden in dem ärzt!!- chen Gutachten (An!age 2) zusammengefasst. Das ärzt!!che Gutachten darf nur Arzten und deren Ass!stenzpersona!, d!e mit der Vorbereitung dاenstrecht ااcher Entsche!dungen befasst sاnd, zugäng!lch sein. 2.5.2 Der E^πsteااungsbehةrde !st ein tauglichkeitszeugnis zu Ubehassen, das nur die abschließende Beurteilung (Nr. 2.3.1) enthält, länderspezifische bzw. bundesspezifische Regelungen sind zu beach- ten. Grundsätzlich teilt der Arzt dem polizeidienstuntauglichen Bewerber die zu dieser Beurteilung führenden Gründe unmittelbar mit. 2.5.3 Die Einstellungsbehörde kann im Einzelfall eine Nachuntersuchung an- ordnen, die von bisher nicht beteiligten Polizeiärzten oder von Arzten, die von der zuständigen Dienstbehörde nach landesrecht bestimmt worden sind, durchzuführen ist. Auch Uber das Ergebnis der erneuten Untersuchung sind ein ärztliches Gutachten und ein fauglichkeitszeug- nis zu erstellen. 10 PDV 300