Polizeidienstvorschriften, Leitfäden, Richtlinien, Dienstanweisungen, Handreichungen, Vorgaben zum Umgang mit Pressevertretern

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Polizeidienstvorschriften, Leitfäden, Richtlinien, Dienstanweisungen, Handreichungen und/oder sonstige Vorgaben zum Umgang mit Pressevertretern bei öffentlichen Versammlungen (unter freiem Himmel/geschlossenen Räumen) oder während polizeilicher Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Legitimation als Pressevertreter vor Ort und hinsichtlich der Durchsetzung der Pressefreiheit.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2018
  • Frist
    30. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Polizeidienstvorschrift…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeidienstvorschriften, Leitfäden, Richtlinien, Dienstanweisungen, Handreichungen, Vorgaben zum Umgang mit Pressevertretern [#34986]
Datum
30. November 2018 17:09
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Polizeidienstvorschriften, Leitfäden, Richtlinien, Dienstanweisungen, Handreichungen und/oder sonstige Vorgaben zum Umgang mit Pressevertretern bei öffentlichen Versammlungen (unter freiem Himmel/geschlossenen Räumen) oder während polizeilicher Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Legitimation als Pressevertreter vor Ort und hinsichtlich der Durchsetzung der Pressefreiheit. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 30. November 2018 ergeht folgende Entscheidung:…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Polizeidienstvorschriften, Leitfäden, Richtlinien, Dienstanweisungen, Handreichungen, Vorgaben zum Umgang mit Pressevertretern [#34986]
Datum
20. Dezember 2018 07:18
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 30. November 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten einen Auszug aus der allgemeinen Dienstvorschrift für den Polizeivollzugsdienst (PDV) 350 und weisen Sie auf die beiden unten stehenden Links hin. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Dies hat folgende Gründe: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten Öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. Die PDV 350 enthält in den Ziffern 24-27 einige Anmerkungen zur Zusammenarbeit mit Publikationsorganen. Diese erhalten Sie als Anlage. Eine weitere polizeiliche Dienstanweisung (die PDV 100), die ebenfalls unter anderem den Umgang mit Pressevertretern regelt, unterliegt der Einstufung als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebraucht". Gemäß § 4 Absatz 2 LIFG werden die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten vom LIFG unberührt gelassen. Der Anspruch nach dem LIFG entfällt ab der Einstufung "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch". Soweit Ihre Anfrage Vorgaben aus als Verschlusssachen eingestuften Dokumenten begehrt, kann hierzu keine Auskunft erteilt werden. Zu der vorgenannten Dienstanweisung 100 gibt es zwei Anlagen, die frei verfügbar sind. Dazu möchten wir Sie auf die beiden folgenden Links hinweisen: https://www.presserat.de/fileadmin/user… https://www.presserat.de/fileadmin/user… Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang zu der als Verschlusssache eingestuften Dienstanweisung aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> können Sie mir mitteilen, mit welcher Begründung Regelungen für den Umgang de…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Polizeidienstvorschriften, Leitfäden, Richtlinien, Dienstanweisungen, Handreichungen, Vorgaben zum Umgang mit Pressevertretern [#34986]
Datum
20. Dezember 2018 15:28
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> können Sie mir mitteilen, mit welcher Begründung Regelungen für den Umgang der Polizei mit Pressevertretern ausgerechnet in einer PDV mit Einstufung "VS-NfD" aufgeführt sind? Meines Wissens nach dürfen Dienstvorschriften nicht grundsätzlich und ohne stichhaltige Begründung als geheim deklariert werden. Was am Umgang mit Pressevertretern der Geheimhaltung bedarf, würde die Öffentlichkeit sicher brennend interessieren. Mehr als der die Presse betreffenden Teil dieser PDV 100 interessiert mich an diesem Dokument auch gar nicht. Womöglich kann das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg im Hinblick auf die besondere öffentliche Aufgabe der Presse den entsprechenden Teil, falls unbedenklich, trotz der generellen Einstufung der PDV 100 als "VS-NfD" der Öffentlichkeit zugänglich machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>