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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Polizeieinsatz im Weinbergpark 2.10-3.10.2020

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Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Per beA                                          Bitte wählen Sie direkt Tel.-Nr. (030) 44 67 92 35 Sekretariat Frau Plätke Berlin, den 19.02.2021 / AGI Unser Zeichen 319/2021-AGI Bitte stets angeben! Klage des Herrn ██ ██ ██████████████ ▎ - Kläger - ▎▎ Prozessbevollmächtigte: dka Rechtsanwälte Fachanwälte, █████████████████████████████ ████████████████████████████████ █████████ ██████████████████████ █████████████ ██████████ █████████ ████████ █████████ ███ █████ █████████████ █████████████ ████████ ██████ Immanuelkirchstraße 3/4, 10405 Berlin, gegen das Land Berlin , vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin, - Beklagter - ▎▎ wegen Auskunft nach dem IFG Bl n
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2 Namens und in Vollmacht des Klägers wird unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage erhoben: 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2021 – zugestellt am 19.01.2021 – verpflichtet, dem Kläger alle Unterlagen über den Polizeieinsatz im Weinbergpark in der Nacht vom 02.10.2020 auf den 03.10.2020 zugänglich zu machen, deren Bekanntwerden sich nicht nachteilig auf den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen auswirkt sowie hilfsweise und im Übrigen den Bescheid für drei Monate zu befristen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Begründung Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in bzw. Auskunft über den Inhalt von vom ihm geführten Akten. I. 1. Der Kläger schrieb den Beklagten am 03.10.2020 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung aller Unterlagen, die zum Polizeieinsatz (oder den Einsätzen) zur Räumung des Weinbergparks in der Nacht vom 02.10.2020 auf den 03.10.2020 vorliegen (E-Mail vom 03.10.2020 – Anlage 1). 2. Mit Bescheid vom 21.10.2020 wurde der Antrag des Klägers vom Beklagten abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass die bei der Polizei Berlin vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen dem Auskunftsverweigerungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG Bln unterlägen. Erlangten Dritte Kenntnis über polizeitaktische Abläufe, Einsatzkonzeption und Kräfteansätze, bestünde die Gefahr, dass diese sich zukünftig auf polizeiliches Handeln derart einstellen könnten, dass eine effektive polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert werde (Bescheid vom 21.10.2020 – Anlage 2). 3. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er beantragte nunmehr, ihm diejenigen Unterlagen über den Polizeieinsatz im Weinbergpark in der Nacht vom 02.10.2020 auf den 03.10.2020 zu übersenden, deren Bekanntwerden sich nicht nachteilig auf den Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen auswirke und den Bescheid im Übrigen bis zum 21.01.2021 zu befristen.
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3 Er bat darum, dass der Beklagte noch einmal überprüfen möge, ob der Ausschlussgrundes § 9 Abs. 1 IFG Bln für alle Unterlagen einschlägig sei, die zu dem Polizeieinsatz vorlägen. Es sei nachvollziehbar, dass tiefgreifende Einblicke in die Polizeitaktik künftige Einsätze erschweren könnten. Dennoch sei für den Kläger nicht ohne weiteres klar, dass es sich bei den Unterlagen ausschließlich um derartige Informationen handeln solle. Nach seiner Ansicht sollten doch Auslöser und Ziel des Einsatzes, die Arten von polizeilichen Maßnahmen, die ergriffen wurden und das Ergebnis des Einsatzes auch bei ihrem Bekanntwerden keine Auswirkungen auf künftige Einsätze haben können. Zudem sei die Polizei bei der Auswahl ihrer Maßnahmen in weiten Teilen durch das ASOG eingeschränkt, sodass in groben Zügen bereits bekannt sei, welches Verhalten welche Maßnahmen nach sich ziehen könne. Eine Geheimhaltung würde diesbezüglich wenig nützen. Sollte der Ausschlussgrundes § 9 Abs. 1 IFG Bln nur ein Teil der Unterlagen einschlägig sein, so wäre der Beklagte gemäß § 12 IFG Bln verpflichtet, ihm den anderen Teil zugänglich zu machen. Aus diesem Grund bitte er um eine Nachprüfung. Der Kläger wies weiter darauf hin, dass – soweit § 9 Absatz 1 IFG Bln einschlägig sei – der Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 IFG Bln auf drei Monate befristet werden müsste. Der Ausgangsbescheid sei jedoch unbefristet, sodass er weiter bitte, die Möglichkeit einer Befristung zu prüfen (Widerspruchsschreiben vom 28.10.2020 – Anlage 3). 4. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 08.01.2021 – mit Postzustellungsurkunde beim Kläger eingegangen am 19.01.2021 – zurückgewiesen. Der Beklagte verwies erneut auf § 9 Abs. 1 IFG Bln und ergänzte, dass auch § 11 IFG Bln einer Akteneinsicht bzw. –auskunft entgegenstehe. Durch die Auskunft über Polizeieinsätze würde strategische Polizeiarbeit aufgedeckt und es damit zu einer Gefährdung des Gemeinwohls kommen. Im Übrigen könne über polizeiliche Ermittlungsarbeit grundsätzlich keine Auskunft erteilt werden, weil hierdurch der Erfolg dieser Tätigkeit infrage gestellt werde. Die Auffassung des Klägers, dass es sich bei den Unterlagen über die Polizeieinsätze nicht ausschließlich um schützenswerte Informationen gemäß § 9 Abs. 1 IFG Bln handeln würde, könne daher nicht durchgreifen. Ein Auseinanderdividieren von schützenswerten und nicht schützenswerten Informationen zu einem Polizeieinsatz würde nur noch Informationsfragmente übrig lassen, die keinen Informationsgewinn für den Anfragenden ergeben würden. Gerade Auslöser und Ziel eines Einsatzes könnten nicht veröffentlicht werden, da diese durch polizeiliche Ermittlungsarbeit gewonnen würden. Zu einer Befristung der ablehnenden Entscheidung äußert sich der Widerspruchsbescheid nicht (Bescheid vom 08.01.2021 – Anlage 4).
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4 II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt und um Mitteilung gebeten, wann die Akte zur Mitnahme in unser Büro bereit liegt. Anschließend wird die Klage weiter begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch █████████ ██████
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