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Polizeiinformation durch Deutsche-Bahn-Mitarbeiter

Einige Male ist mir aufgefallen, dass an Bahnhöfen stichprobenartige Personenkontrollen durchgeführt wurden, die nicht besonders zufällig wirkten. Eher hatte man das Gefühl, dass diese Stichproben "bestellt" worden waren.

Gibt es ein Abkommen zwischen der Deutschen Bahn AG und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, dass beim Erscheinen von verdächtigen Personen, die jedoch weder eine Straftat noch sonst eine unerlaubte Sache tun, Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG regelmäßig die Polizei rufen, die dann am Bahnhof die Stichproben durchführt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. September 2011
  • Frist
    1. November 2011
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Polizeiinformation durch Deutsche-Bahn-Mitarbeiter
Datum
29. September 2011 14:02
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Einige Male ist mir aufgefallen, dass an Bahnhöfen stichprobenartige Personenkontrollen durchgeführt wurden, die nicht besonders zufällig wirkten. Eher hatte man das Gefühl, dass diese Stichproben "bestellt" worden waren. Gibt es ein Abkommen zwischen der Deutschen Bahn AG und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, dass beim Erscheinen von verdächtigen Personen, die jedoch weder eine Straftat noch sonst eine unerlaubte Sache tun, Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG regelmäßig die Polizei rufen, die dann am Bahnhof die Stichproben durchführt?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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