Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Guten Tag!
Die Meldung zu dem Demonstrationsgeschehen am Samstag finden Sie im Internet unter folgendem link:
https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/pressemitteilung.968142.php
Es ist üblich, dass so umfangreiche Meldungen zu Polizeieinsätzen, die bis in die späten Abendstunden gegen, am darauffolgenden Tag geschrieben werden!
Darüber hinaus war die Pressestelle aufgrund des Großeinsatzes den gesamten Tag im Einsatz. Meldungen zu herausragenden Vorkommnissen am Samstag den 01.08.2020 wurden am 02.08.2020 nachgemeldet und sind alle im Internet zu finden!
Der Polizeipräsident in Berlin
Polizeipressestelle
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin
Telefon: +49 (0)30/4664-902090
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
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Wenn Sie keine Mails mehr wünschen, senden sie uns bitte eine Nachricht mit "Keine Mail mehr" im Betreff an die Adresse "
<<E-Mail-Adresse>>".
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Sehr geehrte<Information-entfernt>
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrt<Information-entfernt>
https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/archiv/2020/
Der 01.08.2020 ist in der aufgeführten Liste der Polizei nicht vorhanden.
Ist das ZUFALL oder Absicht ?
Ich bitte um eine Stellungnahme
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen