Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Publikation des Umweltbundesamtes "Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe - Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar?" (https://www.umweltbundesamt.de/sites/de…) wird darauf hingewiesen, dass ältere Parkettkleber hohe Mengen an krebserzeugendem Benzo[a]pyren enthalten können. Wörtlich heißt es hierzu:
„Dort, wo solche schadstoffbelasteten Parkettböden noch vorhanden sind, müssen die Gebäude auch heute noch saniert werden.“
Bitte teilen Sie mir mit, auf welche rechtliche Grundlage sich diese Aussage stützt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Bezüglich der Altlastenproblematik hochgradig teerbelasteter Parkettklebstoffe wurde vom Umweltbundesamt mitgeteilt, dass bei einem hohen Gehalten an PAK (> 1000 mg/kg) und Benzo(a)pyren im Kleber (> 50-100 mg/kg) der Parkettfußboden inklusive Kleber in der Regel vollständig entfernt werden muss, wohingegen bei geringeren Gehalten an PAK (< 1000 mg/kg) und Benzo(a)pyren im Kleber (< 50-100 mg/kg) auch Abdichtungsmaßnahmen oberhalb des Teerklebers, z.B. mit speziellen Alufolien, ausreichen können.
Anfrage erfolgreich
-
Datum21. November 2019
-
24. Dezember 2019
-
Ein:e Follower:in

Ihre Spende für die Plattform
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Ihre Spende macht es uns möglich, die Plattform am Laufen zu halten und weiterzuentwickeln.