Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Akten, die nachvollziehbar machen
1) welche Position das Land Rheinland-Pfalz in der Frage "Abschaffung des Routerzwangs" [2] vertritt?
2) ob das Land Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit dem Routerzwang-Streit [2] einen Handlungsbedarf sieht?
= relevante Hintergrundinformationen =
"Der scheinbar überraschschend entflammte Streit zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung um das kleine Stück Hardware namens Router markiert einen bedeutenden Meilenstein in der Entwicklung der neuen Medienordnung. Der Routerzwang gefährdet die freien Medien." [1]
"Der Chaos Computer Club sieht in seiner zehnseitigen Stellungnahme [3] zahlreiche Nachteile für die Nutzer. So sei der Funktionsumfang der Geräte festgelegt, es könne zu Inkompatibilitäten mit anderen Endgeräten kommen, und die entstehende Monokultur erleichtere großflächige Angriffe auf die Netzwerkinfrastruktur." - schrieb http://www.golem.de am 06.11.2013 [4].
Quellen
[1] Routerzwang? NEIN DANKE! 08.10.2015 - http://routerzwang-nein-danke.sprechrun.de/
[2] Bundesrat äußert Bedenken zum Gesetz gegen Routerzwang, 30.09.2015 - https://www.routerzwang.de/2015/09/bundesrat-aeussert-bedenken-zum-gesetz-gegen-routerzwang.html
[3] Chaos Computer Club. Stellungnahme zum Routerzwang: an die Bundesnetzagentur, 05.11.2013 - http://ccc.de/system/uploads/139/original/routerzwang.pdf
[4] Breite Front gegen Zwangsgeräte der Provider, 06.11.2013 - http://www.golem.de/news/router-breite-front-gegen-zwangsgeraete-der-provider-1311-102591.html
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Gustav Wall
<<E-Mail-Adresse>>