Positionspapier zu Flüchtlingspakt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Positionspapier des BMF zum Flüchtlingspakt mit der Türkei, wie berichtet im Spiegel (http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-fluechtlingsdeal-bundesregierung-plant-fuer-moegliches-scheitern-a-1108494.html).

Dies ist ein IFG-Antrag.
Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. August 2016
  • Frist
    20. September 2016
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Positionspapier des…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Positionspapier zu Flüchtlingspakt [#17640]
Datum
19. August 2016 20:21
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Positionspapier des BMF zum Flüchtlingspakt mit der Türkei, wie berichtet im Spiegel (http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-fluechtlingsdeal-bundesregierung-plant-fuer-moegliches-scheitern-a-1108494.html). Dies ist ein IFG-Antrag. Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, unter Bezugnahme auf einen Bericht im …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
27. September 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, unter Bezugnahme auf einen Bericht im SPIEGEL ONLINE vom 19. August 2016 bitten Sie um Informationszugang zu einem von Ihnen wie auch im zitierten Bericht bezeichneten „Positionspapier des BMF zum Flüchtlingspakt mit der Türkei“. Über Ihren Antrag entscheide ich nach ä l Absatz l Satz l IFG wie folgt: I. Den Antrag lehne ich ab. II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu I. In Ihrem Antrag beziehen Sie sich auf ein Dokument, dessen Vorliegen in dem von Ihnen beigefügten Artikel auf der Internetseite „SPIEGEL Online“ behauptet wird. Hier ist nicht bekannt, ob „SPIEGEL Online“ ein solches Dokmnent vorliegt. Nach internen Recherchen wurde kein entsprechendes Dokument vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht, auch nicht an „SPIEGEL Online“. Unabhängig davon, ob gerade ein von Ihnen behauptetes Dokument existiert und identifiziert werden kann, weise ich auf Folgendes hin: Der Veröffentlichung interner Erwägungen zu der betroffenen Thematik („Flüchtlingspakt mit der Türkei“) stehen die unten näher ausgeführten Ausschlussgründe entgegen. Deshalb ist auch eine Stellungnahme, ob eine Information mit den in einer Presseveröffentlichung behaupteten Inhalten vorliegt, nicht geschuldet. Gemäß Q 3 Nummer l a) IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben könnte. Spekulationen darüber, ob, unter welchen Umständen oder mit welchen Folgen bestehende Vertragsverhältnisse in Frage gestellt werden könnten, können die Beziehungen zur Türkei, zur Europäischen Union (EU) als Partner der Vereinbarung und den übrigen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß 5 3 Nummer 3 a) IFG besteht auch kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange hierdurch die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt würde. Die Veröffentlichung interner Überlegungen zur Meinungsbildung auf Seiten des BMF oder der Bundesregierung können sämtliche Gespräche, die die Bundesregierung auf internationaler Ebene zur Thematik des Flüchtlingszustroms führt, beeinträchtigen. Die Verhandlungspartner müssen sich darauf verlassen können, dass nicht vorzeitig aus Deutschland Erwägungen zu möglichen Alternativen oder Zweifeln am Bestand oder der Umsetzbarkeit von Vereinbarungen publiziert würden. Publikationen zur internen Meinungsbildung in Deutschland würden auch einen von Deutschland angestrebten Verhandlungserfolg gefahrden. Argumentations- und Verhandlungslinien des BMF oder der Bundesregierung können nicht mehr erfolgreich aufgebaut werden, wenn etwa interne Vorüberlegungen in aktuell laufenden Verhandlungen und Abstimmungsprozessen mit anderen EU- Mitgliedstaaten und der Türkei bereits öffentlich bekannt sind. Gemäß ä 3 Nummer 3 b IFG besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Informationszugang, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schließlich kann nach 5 4 Absatz I IFG ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu EntSCheidlmgen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer tmmittelbaren Vorbereitlmg, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Dokumente des BMF, die Erwäglmgen im Hinblick auf den Flüchtlingspakt mit der Türkei betreffen, dienen gegenwärtig allein der Meinungsbildung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und der Bundesregierung im Rahmen der auf nationaler wie internationaler Ebene laufenden Beratungs- und Entscheidungsprozesse. Diese Beratungen zwischen den Behörden würden verei— telt, wenn die dazu erstellten Materialien während der Beratungen publiziert würden. Im diesem Bereich des Regierungsbandelns besteht ein grundsätzlich nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört der Bereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Regierung selbst, der so genannte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Hinsichtlich der laufenden Behandlung der Thematik des Flüchtlingszustroms in die EU und insbesondere nach Deutschland handelt es sich um einen solchen Bereich der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung und auch innerhalb des BMF. Dieser Bereich muss selbst gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht offenbart werden. Erst recht gilt dies gegenüber dem Bürger (vgl. BT—Drs. 15/4493, Seite 12). Zu H. Der Bescheid ergeht als einfache Auskunft gemäß ä 10 Absatz l Satz 2 IFG gebührenfrei. [Rechtsbehelfsbelehrung:] Mit freundlichen Grüßen