Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail, die von der Pressestelle zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die für die Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post AG zuständige Beschlusskammer 5 weitergeleitet wurde. Ich bestätige - wie erbeten - den Eingang Ihrer Anfrage.
Ihr Antrag auf Informationszugang ist gerichtet auf Berechnungsgrundlagen der Portoerhöhungen der letzten drei Jahre.
1) Allgemein kann ich Ihnen zu den Berechnungsgrundlagen Folgendes mitteilen:
Die Bundesnetzagentur hat bisher sieben Price-Cap-Verfahren durchgeführt, in denen sie die Maßgrößen für Briefsendungen bis 1.000 g festgelegt hat. Der Preissetzungsspielraum für die der Price-Cap-Regulierung unterworfenen lizenzpflichtigen Postdienstleistungen ergibt sich als Differenz der gesamtwirtschaftlichen Preissteigerungsrate (Inflationsrate) und der zu erwartenden Produktivitätsfortschrittsrate (dem sog. X-Faktor) des Unternehmens. Die Preisänderungsvorgabe wird im Rahmen eines Maßgrößenverfahrens festgelegt. Daran schließt sich ein Verfahren zur Genehmigung der von der Deutschen Post AG (DP AG) beantragten Porti. Die Höhe der Porti und auf welche Produkte der Preissetzungsspielraum angewendet wird, obliegt der unternehmerischen Entscheidung der DP AG. Bei der Genehmigung der Porti wird seitens der Bundesnetzagentur im Wesentlichen die Einhaltung der Maßgrößen überprüft.
Beim Price-Cap-Verfahren werden in einem ersten Schritt die Dienstleistungen, für die eine neue Preisgenehmigung erforderlich ist, in Körben zusammengefasst. Für jeden Korb werden in einem weiteren Schritt die relevanten Maßgrößen und letztlich die Preisänderungsrate festlegt. Nach § 4 Abs. 3 PEntgV ist bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu berücksichtigen. Hierbei wurde bei der Festlegung der Maßgrößen in allen Price-Cap-Verfahren zunächst das Ausgangsentgeltniveau für die relevante Referenzperiode sowie das Kostenniveau für die im Korb zusammengefassten Dienstleistungen bestimmt.
Zur Ermittlung des X-Faktors finden neben den nachgewiesenen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch die neutralen Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG i.V.m. 3 Abs. 4 PEntgV a.F. Berücksichtigung. Letztere beinhalten Infrastrukturlasten sowie nicht wettbewerbsübliche Löhne und Gehälter und Pensionslasten. Die Ermittlung des X-Faktors erfolgt in 2 Schritten. Im ersten Schritt bestimmt die Beschlusskammer das Kostenniveau und das Ausgangsentgeltniveau. Anschließend wird die Differenz zwischen Ausgangsentgelt- und Kostenniveau ermittelt. Zur Bestimmung des X-Faktors wird abschließend der in der allgemeinen Preissteigerungsrate enthaltene gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfortschritt abgezogen.
2) Hinsichtlich Ihrer Frage nach den Berechnungen der vergangenen drei Jahren möchte ich zu Ihrer Information auch auf folgende im Internet abrufbare öffentliche Entscheidungen der Kammer hinweisen:
Das Price-Cap-Verfahren 2018 wurde unter dem Aktenzeichen BK5b-18/003 geführt:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/B....
Die vorläufige Genehmigung der Entgelte ab 01.07.2019 erfolgte mit Beschluss BK5-19/013:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/B... https://www.bundesnetzagentur.de/DE/B....
Im Hinblick auf das aktuelle Maßgrößenverfahren 2021 wurde im Internet die beabsichtigte Entscheidung im Maßgrößenverfahren veröffentlicht:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/B....
Die endgültige Entscheidung wird in einer öffentlichen Fassung binnen der nächsten Tage auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Eine Entgeltgenehmigung neuer Briefporti ab 01.01.2022 ist noch nicht existent, wird sich nach Ablauf des aktuellen Verfahrens auch auf der Homepage der Bundesnetzagentur finden lassen.
3) Gerne prüfe ich vertiefte Ansprüche nach dem IFG. Ich weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass mit der Herausgabe weiterer Informationen im Zweifel der Rahmen einer gebührenfreien einfachen Auskunft gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG überschritten sein dürfte, zumal die zu den o.g. Beschlüssen der Bundesnetzagentur dazugehörigen Verwaltungsvorgänge sehr umfangreich sind, vor allem die der Maßgrößenverfahren.
Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut IFGGebV "bis zu 500 Euro". Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar ist. Die Beschlüsse und die Verwaltungsvorgänge enthalten darüber hinaus zahlreiche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Daher ginge mit der Durchführung eines zeitaufwändigen sog. Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG ein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand einher, der zusätzlich nach der IFGGebV zu vergebühren wäre.
Bitte teilen Sie mir mit, wie weiter verfahren werden soll.
Mit freundlichen Grüßen