Postverlust

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Dar derzeit bei mir dauernd Einschreiben verloren gehen und die Post die Nachforschung nur sehr widerwillig beendet und den Schaden wenn man Glück hat ersetzt.
Würde es mich intressieren wieviel Nachforschungsanträge bei der Post im Jahr gestellt werden z. b. im Jahr 2020,2019.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Juli 2021
  • Frist
    4. September 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dar derzeit bei mir dauern…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Postverlust [#225887]
Datum
31. Juli 2021 10:24
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dar derzeit bei mir dauernd Einschreiben verloren gehen und die Post die Nachforschung nur sehr widerwillig beendet und den Schaden wenn man Glück hat ersetzt. Würde es mich intressieren wieviel Nachforschungsanträge bei der Post im Jahr gestellt werden z. b. im Jahr 2020,2019.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225887 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225887/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
IFG Antrag vom 31.07.2021: Aktenzeichen: 318 IFG 2021-01 Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 31.07.2021 ist bei…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
IFG Antrag vom 31.07.2021: Aktenzeichen: 318 IFG 2021-01
Datum
19. August 2021 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 31.07.2021 ist bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Sie bitten darin um Zusendung von Daten zur Anzahl der Nachforschungsanträge in den Jahren 2019 und 2020, die bei der Deutschen Post AG (DPAG) gestellt wurden. Ihren Antrag stützen Sie auf das "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG)", das "Umweltinformationsgesetz (UIG)" sowie das "Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)". Maßgeblich für den Zugang zu den von Ihnen angeforderten Informationen ist § 1 Abs.1 S. 1 IFG. Danach besteht gegenüber Behörden des Bundes ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Regelungen des UIG und VIG sind bezüglich den von Ihnen erbetenen Informationen nicht einschlägig. Ihrem Antrag zur Übermittlung der o.g. Informationen kann nicht entsprochen werden. Begründung: Gemäß § 8 Abs.1 IFG hat die DPAG Gelegenheit erhalten, bezüglich der Herausgabe der Daten zu Nachforschungsanträgen schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme liegt mir mittlerweile vor. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der DPAG. Gemäß § 6 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn der Betroffene (DPAG) den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert. Mit ihrer Stellungnahme hat die DPAG ihre Einwilligung zu dem von Ihnen begehrten Zugang zu diesen geschützten Informationen verweigert. Die Einstufung der Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die DPAG ist zeitlich nicht befristet. Diese Einstufung wurde seitens der DPAG schon bei der früheren Übermittlung der Daten an die Bundesnetzagentur mitgeteilt. Somit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mit einem Zugang zu den von Ihnen erbetenen Daten gerechnet werden (§ 9 Abs. 2 IFG; Zugang zu späterem Zeitpunkt). Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden." Mit freundlichen Grüßen