Potentialanalyse NRW: Liste der durchführenden Träger, Datenschutz

1. Die Liste der von der LGH (Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. ) beauftragten Träger, die im Schuljahr 2018/19 Potentialanalysen in den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durchgeführt haben bzw. derzeit ggf. noch durchführen. Bitte die Träger für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte ausweisen.
2. Welche Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes müssen die Träger erfüllen?
3. Wer und wie wird die Einhaltung des Datenschutzes bei den Trägern kontrolliert?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2018
  • Frist
    4. Januar 2019
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Bettina Zurstrassen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Bettina Zurstrassen
Betreff
Potentialanalyse NRW: Liste der durchführenden Träger, Datenschutz [#34992]
Datum
1. Dezember 2018 08:37
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Liste der von der LGH (Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. ) beauftragten Träger, die im Schuljahr 2018/19 Potentialanalysen in den Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen durchgeführt haben bzw. derzeit ggf. noch durchführen. Bitte die Träger für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte ausweisen. 2. Welche Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes müssen die Träger erfüllen? 3. Wer und wie wird die Einhaltung des Datenschutzes bei den Trägern kontrolliert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bettina Zurstrassen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Bettina Zurstrassen

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Zurstrassen, Ihre Anfrage wurde an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und kann, wie fo…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Potentialanalyse NRW: Liste der durchführenden Träger, Datenschutz [#34992]; Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
17. Dezember 2018 11:21
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,4 KB


Sehr geehrte Frau Zurstrassen, Ihre Anfrage wurde an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und kann, wie folgt beantwortet werden: Bezüglich Ihrer Fragen 1 und 2 verweisen wir auf unsere Antwort vom 29.11.2018. Zu Ihrer Frage 3 liegen uns keine Informationen vor. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW ist nicht die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz. Abschließend weise ich Sie der guten Ordnung halber daraufhin, dass jeder nach § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht hat, die Beauftrage für Datenschutz als Beauftrage für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen