PP Ausbildung

Ich bitte um die Beantwortung folgender Sachfragen:
1. Berechtigt der Abschluss in Rehabilitationspsychologie (M.Sc.) der << Antragsteller:in >> zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland?
2. Welche Kriterien finden bei der Prüfung zur Zulassung Anwendung & wie werden diese überprüft?

Studien & Prüfungsordnung des Studiengangs: https://dokumente.hs-magdeburg.de/A/Amtliche+Bekanntmachungen/705?encoding=UTF-8

Regelstudien- und Prüfungsplan: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/Studienberatung/Regelstudienplaene_MA/RSP_RehaMA.pdf

Modulhandbuch des Studiengangs: https://www.hs-magdeburg.de/hochschule/fachbereiche/angewandte-humanwissenschaften/studienorganisatorisches.html#c2691

Falls für die Prüfung Unterlagen benötigt werden, die Ihnen bisher nicht vorliegen, reiche ich diese gern nach. Bitte setzten Sie mich darüber in Kenntnis, welche Unterlagen für eine Prüfung nachgereicht werden müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PP Ausbildung [#170087]
Datum
8. November 2019 16:58
An
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um die Beantwortung folgender Sachfragen: 1. Berechtigt der Abschluss in Rehabilitationspsychologie (M.Sc.) der Hochschule Magdeburg-Stendal zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland? 2. Welche Kriterien finden bei der Prüfung zur Zulassung Anwendung & wie werden diese überprüft? Studien & Prüfungsordnung des Studiengangs: https://dokumente.hs-magdeburg.de/A/Amtliche+Bekanntmachungen/705?encoding=UTF-8 Regelstudien- und Prüfungsplan: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/Studienberatung/Regelstudienplaene_MA/RSP_RehaMA.pdf Modulhandbuch des Studiengangs: https://www.hs-magdeburg.de/hochschule/fachbereiche/angewandte-humanwissenschaften/studienorganisatorisches.html#c2691 Falls für die Prüfung Unterlagen benötigt werden, die Ihnen bisher nicht vorliegen, reiche ich diese gern nach. Bitte setzten Sie mich darüber in Kenntnis, welche Unterlagen für eine Prüfung nachgereicht werden müssen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Beantwortung Ihrer Fragen. zu 1. Berechtigt der Abschluss in Rehabilitationspsych…
Von
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Betreff
PP Ausbildung [#170087]
Datum
12. November 2019 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zur Beantwortung Ihrer Fragen. zu 1. Berechtigt der Abschluss in Rehabilitationspsychologie (M.Sc.) der Antragsteller/in zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland? Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) spricht in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) von "einer im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat". Die Antragsteller/in hat den Status einer Fachhochschule (HAW) ohne Promotionsrecht. Allen Universitäten und den ihnen gleichgestellten Hochschulen in Deutschland hat der Staat das Promotionsrecht verliehen, weshalb Sie den akademischen Doktorgrad verleihen können. Die Antragsteller/in entspricht nicht den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes. Somit ist ein Zugang zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben. zu 2. Welche Kriterien finden bei der Prüfung zur Zulassung Anwendung & wie werden diese überprüft? Die Kriterien ergeben sich aus dem Psychotherapeutengesetz. Das erste Kriterium ist in der Beantwortung der ersten Frage erläutert. Das zweite Kriterium ist die "bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt". Hierzu gibt es ein Urteil des BVerwG 3 C 12.16 vom 17.8. 2017. Auswirkungen des Urteils des BVerwG 3 C 12.16 vom 17.8. 2017 Das Urteil des BVerwG stellt fest, dass ein Masterabschluss im Fach Psychologie ein Abschluss im Sinne des Gesetzes ist, ohne dass es auf den vorangegangen Bachelor ankommt. Das Urteil schließt ferner aus, bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen eigene fachliche Anforderungen zu stellen und verweist auf die Bindung an das Hochschulrecht. Wenn damit aber eine inhaltliche Überprüfung der Studiengänge nunmehr ausgeschlossen ist, kommt es maßgeblich nur noch auf die Bezeichnung und damit Qualifizierung der Studiengänge durch die Hochschulen an. Danach erfüllen Masterstudiengänge "Psychologie" mit einem Vertiefungsschwerpunkt (Beispiel: 'Psychologie, Schwerpunkt Klinische Psychologie') die Zugangsvoraussetzungen (dieser Studiengang lag dem vom BVerwG entschiedenen Fall zugrunde). Studiengänge andererseits, die schon der Bezeichnung nach nur ein Teilgebiet der Psychologie abdecken, sog 'Bindestrich -Studiengänge' sind keine Studiengänge Psychologie im Sinne des Gesetzes (Bsp.: Wirtschaftspsychologie, zu der Differenzierung s. auch VGH Hessen, 7 A 1908/09.Z). Somit würde der Masterabschluss Rehabilitationspsychologie in Nordrhein-Westfalen den Zugang zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nicht eröffnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ebenfalls möchte ich in Erfahrung bringen, ob der Abschluss in Rehabilitationspsychol…
An Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: PP Ausbildung [#170087]
Datum
18. November 2019 10:57
An
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ebenfalls möchte ich in Erfahrung bringen, ob der Abschluss in Rehabilitationspsychologie B.Sc. (!) allein oder in Kombination mit dem Masterabschluss in Rehabilitationspsychologie in Ihrem Bundesland zur Ausbildung zum/zu Kinder- und JugendlichenpscotherapeutIn berechtigt. (wenn beide Abschlüsse an der HS Magdeburg-Stendal erworben wurden) Modulhandbuch: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/AHW/files/Modulhandbuch_Reha_BA.pdf Regelstudienplan: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/Studienberatung/Regelstudienplaene_BA/RSP_Reha.pdf Prüfungsordnung: https://www.hs-magdeburg.de/studium/bachelor/rehabilitationspsychologie.html?sword_list[]=rehabilitationspsychologie&no_cache=1 ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170087 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170087

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Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Abschluss öffnet in Nordrhein-Westfalen nicht den Zugang zur Ausbildung zum/zur…
Sehr geehrteAntragsteller/in Der Abschluss öffnet in Nordrhein-Westfalen nicht den Zugang zur Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn. Der § 5 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) regelt den Zugang zur Ausbildung. § 5 Abs.2 Nr.2 lit. a) regelt den Zugang zur Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn, wenn ein Psychologiestudium absolviert wurde. Demnach müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie beim Zugang zum/zur Psychologischen PsychotherapeutIn. Das heißt, es muss "eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat" vorliegen. Die Antragsteller/in hat den Status einer Fachhochschule und ist somit keine Universität oder gleichstehende Hochschule. Der Abschluss " Rehabilitationspsychologie" weist auf eine Spezialisierung hin und erfüllt somit nicht die Zugangsvoraussetzungen. Ein Bachelorabschluss alleine öffnet in Nordrhein-Westfalen nicht den Zugang zur Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte folgenden Link: http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/gesundheit_soziales/LPA-Psychotherapie/pdf-Psychotherapie/Zugangsvoraussetzungen.pdf Mit freundlichen Grüßen