PP Ausbildung

Ich bitte um die Beantwortung folgender Sachfragen:
1. Berechtigt der Abschluss in Rehabilitationspsychologie (M.Sc.) der << Antragsteller:in >> zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland?
2. Welche Kriterien finden bei der Prüfung zur Zulassung Anwendung & wie werden diese überprüft?

Studien & Prüfungsordnung des Studiengangs: https://dokumente.hs-magdeburg.de/A/Amtliche+Bekanntmachungen/705?encoding=UTF-8

Regelstudien- und Prüfungsplan: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/Studienberatung/Regelstudienplaene_MA/RSP_RehaMA.pdf

Modulhandbuch des Studiengangs: https://www.hs-magdeburg.de/hochschule/fachbereiche/angewandte-humanwissenschaften/studienorganisatorisches.html#c2691

Falls für die Prüfung Unterlagen benötigt werden, die Ihnen bisher nicht vorliegen, reiche ich diese gern nach. Bitte setzten Sie mich darüber in Kenntnis, welche Unterlagen für eine Prüfung nachgereicht werden müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
PP Ausbildung [#170088]
Datum
8. November 2019 16:59
An
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um die Beantwortung folgender Sachfragen: 1. Berechtigt der Abschluss in Rehabilitationspsychologie (M.Sc.) der Hochschule Magdeburg-Stendal zur Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten nach PsychThG §5 in Ihrem Bundesland? 2. Welche Kriterien finden bei der Prüfung zur Zulassung Anwendung & wie werden diese überprüft? Studien & Prüfungsordnung des Studiengangs: https://dokumente.hs-magdeburg.de/A/Amtliche+Bekanntmachungen/705?encoding=UTF-8 Regelstudien- und Prüfungsplan: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/Studienberatung/Regelstudienplaene_MA/RSP_RehaMA.pdf Modulhandbuch des Studiengangs: https://www.hs-magdeburg.de/hochschule/fachbereiche/angewandte-humanwissenschaften/studienorganisatorisches.html#c2691 Falls für die Prüfung Unterlagen benötigt werden, die Ihnen bisher nicht vorliegen, reiche ich diese gern nach. Bitte setzten Sie mich darüber in Kenntnis, welche Unterlagen für eine Prüfung nachgereicht werden müssen. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Frage beantworte ich Ihnen gern. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. …
Von
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
Betreff
AW: PP Ausbildung [#170088]
Datum
11. November 2019 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Frage beantworte ich Ihnen gern. Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG ist eindeutig. Danach setzt die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus. Da es sich bei der Antragsteller/in weder um eine Universität noch um eine gleichstehende Hochschule handelt, erfüllt ein Studiengang der Psychologie an dieser Hochschule diese formale Voraussetzung nicht. Mir ist bekannt, dass einige wenige Landesprüfungsämter in anderen Bundesländern aufgrund ministerieller Weisung gehalten sind, diese klare Zulassungsvoraussetzung nicht zu beachten. Berlin hält sich jedoch in Übereinstimmung auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der großen Mehrheit der Landesprüfungsämter an die im Psychotherapeutengesetz verbindlich geregelten gesetzlichen Voraussetzungen. Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen umfassend und ausreichend beantworten. Der Verwaltungsaufwand für diese Auskunft ist so gering, dass keinerlei Kosten hierfür entstehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ebenfalls möchte ich in Erfahrung bringen, ob der Abschluss in Rehabilitationspsychol…
An Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: PP Ausbildung [#170088]
Datum
18. November 2019 10:59
An
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ebenfalls möchte ich in Erfahrung bringen, ob der Abschluss in Rehabilitationspsychologie B.Sc. (!) allein oder in Kombination mit dem Masterabschluss in Rehabilitationspsychologie in Ihrem Bundesland zur Ausbildung zum/zu Kinder- und JugendlichenpscotherapeutIn berechtigt. (wenn beide Abschlüsse an der HS Magdeburg-Stendal erworben wurden) Modulhandbuch: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/AHW/files/Modulhandbuch_Reha_BA.pdf Regelstudienplan: https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/Einrichtungen/Studienberatung/Regelstudienplaene_BA/RSP_Reha.pdf Prüfungsordnung: https://www.hs-magdeburg.de/studium/bachelor/rehabilitationspsychologie.html?sword_list[]=rehabilitationspsychologie&no_cache=1 ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 170088 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/170088

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Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
Sehr geehrteAntragsteller/in für die Zulassung zur Ausbildung sind die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten z…
Von
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
Betreff
AW: PP Ausbildung [#170088]
Datum
19. November 2019 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in für die Zulassung zur Ausbildung sind die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten zuständig. Falls diese Zweifel haben, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung vorliegen, bitten diese unter Vorlage der Unterlagen über den Studiengang oder die Studiengänge um eine Rechtsauskunft beim LAGeSo. Bisher ist dem LAGeSo noch von keiner in Berlin ansässigen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in eine Bitte um Rechtsauskunft vorgelegt worden, in der eine potentielle Ausbildungskandidatin die von Ihnen genannten Studiengänge an der HS Magedeburg-Stendal absolviert hat. Daher kann ich Ihre Frage nicht abschließend beantworten. Abstrakte Prüfungen von Studiengängen im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 PsychThG erfolgen grundsätzlich nicht. Ansonsten kann ich auch hier nur auf den Gesetzestext verweisen. Danach liegt die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe a) PsychThG nicht vor, weil diese auf die Zulassungsvoraussetzungen der Nummer 1 verweisen (also für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten) und diese einen Studiengang an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule voraussetzen. Nach Nummer 2 Buchstabe b) PsychThG eröffnen auch die nichtuniversitären, hochschulischen Studiengänge der Pädagogik und Sozialpädagogik den Zugang zur Ausbildung. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage ausreichend beantworten. Mit freundlichen Grüßen