Praktische Motorradfahrstunde

Warum dürfen keine praktischen Motorradfahrstunden praktiziert werden? Schließlich sind der Fahrlehrer und der Fahrschüler mit einem Mindestabstand von 15 Metern unterwegs und befinden sich auf unterschiedlichen Fahrzeugen. Da jeder seine eigene Kleidung (inklusive Helm und Handschuhe)besitzt, ist das Infektionsrisiko geringer als sonst wo. Außerdem können Fahrschulen so selbstständig ihre Existenz sichern und sind nicht auf staatliche Hilfen angewiesen sind.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. April 2020
  • Frist
    18. Mai 2020
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Nils N.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum dürfen k…
An Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Details
Von
Nils N.
Betreff
Praktische Motorradfahrstunde [#184857]
Datum
18. April 2020 18:04
An
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum dürfen keine praktischen Motorradfahrstunden praktiziert werden? Schließlich sind der Fahrlehrer und der Fahrschüler mit einem Mindestabstand von 15 Metern unterwegs und befinden sich auf unterschiedlichen Fahrzeugen. Da jeder seine eigene Kleidung (inklusive Helm und Handschuhe)besitzt, ist das Infektionsrisiko geringer als sonst wo. Außerdem können Fahrschulen so selbstständig ihre Existenz sichern und sind nicht auf staatliche Hilfen angewiesen sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nils N. Anfragenr: 184857 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184857 Postanschrift Nils N. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nils N.

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Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Sehr geehrter Herr N., die Regelungen der „Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coron…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Betreff
AW: Gleich in Zampa Praktische Motorradfahrstunde [#184857] §frag den Staat"
Datum
20. April 2020 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr N., die Regelungen der „Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus“ vom 17.04.2020 (GVBl. Nr. 10 vom 17.04.2020, S. 74) dienen der Einschränkung von sozialen Kontakten, um damit eine Eindämmung der Verbreitungsrisiken angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Gesamtbevölkerung zu erreichen. Als Grundsatz wurde in § 1 Abs. 1 der VO hierzu festgeschrieben: Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. In der Folge dieses Grundsatzes ist nach § 7 (Abs. 2, Nr. 6) der VO folgendes verboten: (2) Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für 1. Frisörinnen und Frisöre, 2. Tattoo-Studios, 3. Nagelstudios, 4. Kosmetikstudios, 5. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Osteopathinnen und Osteopathen, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist ärztlich veranlasst und die Behandlung ist unaufschiebbar (§ 3 Nr. 4), sowie 6. Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Insofern müssen der Fahrschul-Unterricht in Theorie und Praxis, Seminare, Kundenkontakt in der Fahrschule eingestellt werden. Die von Ihnen beschriebenen Abstands- und Hygieneregeln sind bezogen auf das Infektionsrisiko schlüssig beschrieben und würden im Fall der Wiederöffnung der Fahrschulen (bei Anpassung des aktuell gültigen § 7 Abs. 2, Nr. 6 der VO) den angestrebten Schutz vor Neuinfektionen positiv unterstützen. Mit freundlichen Grüßen