Praxis der Gebührenfestsetzung nach IFG und IFGGebV im Nachgang zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017, OVG 12 B 11.16

Amtliche Informationen zur Praxis der Gebührenfestsetzung nach IFG und IFGGebV im Nachgang zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017, OVG 12 B 11.16.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. November 2018
  • Frist
    11. Dezember 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtliche Informa…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Praxis der Gebührenfestsetzung nach IFG und IFGGebV im Nachgang zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017, OVG 12 B 11.16 [#34548]
Datum
9. November 2018 16:10
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtliche Informationen zur Praxis der Gebührenfestsetzung nach IFG und IFGGebV im Nachgang zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017, OVG 12 B 11.16.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer IFG-Anfrage vom 12.11.2018 Mit freundlichen…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
IFG-Anfrage Praxis der Gebührenfestsetzung nach IFG und IFGGebV im Nachgang zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017, OVG 12 B 11.16 [#34548]
Datum
12. November 2018 12:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer IFG-Anfrage vom 12.11.2018 Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 9. November 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 9. November 2018
Datum
20. November 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Email vom 9. November 2018 haben Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) beantragt, Ihnen amtliche Informationen zur Praxis der Gebührenfestsetzung nach IFG und IFGGebV im Nachgang zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017, OVG 12 B 11.16 zuzusenden. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Die von Ihnen gewünschten Unterlagen werden Ihnen in Kopie zugesandt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Sitz in Berlin und Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen