Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (06131) 208 2449
Telefax: (06131) 208 2497
Datum: 22.01.2018
Gesch.Z.: 4.04.17.015
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Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz
Sehr geehrte Frau Kegelmann,
vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), die ich gerne beantworte.
Die Pressekonferenz des LfDI vom 20.12.2017 bot eine Rückschau auf die Aktivitäten des LfDI in dem Jahr 2017 und auf die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in diesem Zeitraum.
Zu Ihrer ersten Frage, welche Kommunen den Verfahren nach dem Landestransparenzgesetz beteiligt waren, in die auch der LfDI einbezogen wurde möchte ich vorwegschicken, dass sich sowohl Antragstellerinnen und Antragsteller als auch öffentliche Stellen an den LfDI wenden können, um sich zum Landestransparenzgesetz beraten zu lassen.
Im Jahr 2017 waren folgende Kommunen an Verfahren beteiligt, in die auch der LfDI einbezogen worden war:
Frankenstein, Bad Dürkheim, Donnersberg, Bad Neuenahr, Urmitz, Landau, Lamprecht, Neuwied, Birkenfeld, Osberg, Bruchmühlbach-Miesau, Bad Marienberg, Pirmasens, Ransbach-Baumbach, Linz, Simmern, Obere Kyll, Höheinöd, Mainz, Schifferstadt, Wartenberg-Rohrbach, Kirchen (Sieg), Enkenbach-Alsenborn, Prüm, Bad Salzig, Scheuerfeld, Rückenhausen, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Biersdorf am See, Taben-Rodt, Trier, Alzey, Cochem, Böhl-Iggelheim, Lauterecken, Zweibrücken, Birkenfeld, Annweiler, Saarburg, Bad-Bergzabern, Koblenz, Kusel, Loreley, Wörrstadt, Braubach, Bitburg-Prüm, Osburg, Landscheid, Bruchmühlbach-Miesau, Bad Kreuznach, Mayen, Neu-Bamberg, Badfischbach-Burgalben, Kastellaun, Mühlheim, Osterspai, Wöllstein, Neuwied, Wittlich, Lachen-Speyersdorf, Enkenbach-Alsenborn, Idar-Oberstein, Lamsheim-Heßheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Nieder-Saulheim, Dahn und Kail.
Zu Ihrer zweiten Frage, weshalb die "Landeshauptstadt Mainz besonders schwer zu begeistern (sei) für die Anliegen der Bürger nach mehr Informationen" sei:
Die in der Pressekonferenz getroffene Aussage basiert zum einen auf den Erfahrungen, die der LfDI in den Verfahren gesammelt hat, in denen Fragestellerinnen und Fragesteller um die Unterstützung ihrer Anfragen nach dem LTranspG an die Stadt Mainz gebeten haben.
Zum anderen recherchiert der LfDI in unregelmäßigen Abständen auf dem Portal FragdenStaat nach Anfragen in Rheinland-Pfalz, bei denen die Antwortfrist überschritten ist, um die säumigen Behörden auf ihre Pflichten nach dem Landestransparenzgesetz hinzuweisen und ggf. zu beraten und zu unterstützen.
Die folgenden Verfahren bei
www.FragdenStaat.de - wobei der LfDI nicht an allen beteiligt war - haben zu der getroffenen Einschätzung geführt:
https://fragdenstaat.de/anfrage/neuer-pachter-biergarten-mole-in-mainz-1/
https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-des-forschungsinstitut-analyse-konzepte-zur-ermittlung-der-kosten-der-unterkunft-5/
https://fragdenstaat.de/anfrage/zuschuss-der-stadt-mainz-an-das-staatstheater-mainz/
https://fragdenstaat.de/anfrage/umbenennung-otto-schott-gymnasium-mainz-gonsenheim/
https://fragdenstaat.de/anfrage/einnahmen-durch-geschwindigkeitsuberwachung /
Die Reaktionszeiten auf die Anfragen und auf eventuelle Rückfragen lassen sich hier nachverfolgen.
Das Landestransparenzgesetz gewährt einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen. Dies sind alle Informationen, die durch Heraussuchen aus Akten, Vorgängen oder Dateien zusammengetragen werden können. Eine gesonderte Auflistung der einzelnen Reaktionszeiten wird beim LfDI nicht als Liste oder Verzeichnis geführt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LTranspG genügt die Angabe der Quelle, wenn die gewünschte Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden kann.
Mit freundlichen Grüßen