Pressegespräch des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

ich beziehe mich auf Ihre Pressemeldung vom 20.12.2017:

"Alle Jahre wieder – Die besten Informationsfreiheitsanfragen 2017" – Das Pressegespräch des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz

Sie sprechen eine Reihe von „Orten“ an, die an Verfahren im Rahmen des Transparenzgesetzes von Ihnen involviert waren (z. B. siehe Punkte II. a und II d.).

Meine Frage: Um welche Kommunen handelte es sich hier?

In der Pressekonferenz an o.g. Datum erklärten Sie auch „Nachholbedarf sieht Pressesprecherin Martina Schlögel vor allem bei den Kommunen; die Landeshauptstadt Mainz sei besonders schwer zu begeistern für die Anliegen der Bürger nach mehr Informationen“ (siehe Rheinpfalz vom 21.12.2017).

Meine Fragen: Um welche Fälle handelte es sich bei der hier getätigten Aussage (bitte einzeln und detailliert aufführen), wie reagierte die Stadt Mainz in diesen Fällen ganz konkret und wie kommen sie zu Ihrer Einschätzung („besonders schwer zu begeistern“)? Bitte geben Sie dann auch die Reaktionszeit der Stadt Mainz zu den einzelnen Anfragen an.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Dezember 2017
  • Frist
    30. Januar 2018
  • 3 Follower:innen
Martina Kegelmann
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich beziehe mi…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Martina Kegelmann
Betreff
Pressegespräch des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz [#25807]
Datum
25. Dezember 2017 16:47
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich beziehe mich auf Ihre Pressemeldung vom 20.12.2017: "Alle Jahre wieder – Die besten Informationsfreiheitsanfragen 2017" – Das Pressegespräch des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Sie sprechen eine Reihe von „Orten“ an, die an Verfahren im Rahmen des Transparenzgesetzes von Ihnen involviert waren (z. B. siehe Punkte II. a und II d.). Meine Frage: Um welche Kommunen handelte es sich hier? In der Pressekonferenz an o.g. Datum erklärten Sie auch „Nachholbedarf sieht Pressesprecherin Martina Schlögel vor allem bei den Kommunen; die Landeshauptstadt Mainz sei besonders schwer zu begeistern für die Anliegen der Bürger nach mehr Informationen“ (siehe Rheinpfalz vom 21.12.2017). Meine Fragen: Um welche Fälle handelte es sich bei der hier getätigten Aussage (bitte einzeln und detailliert aufführen), wie reagierte die Stadt Mainz in diesen Fällen ganz konkret und wie kommen sie zu Ihrer Einschätzung („besonders schwer zu begeistern“)? Bitte geben Sie dann auch die Reaktionszeit der Stadt Mainz zu den einzelnen Anfragen an.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martina Kegelmann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Martina Kegelmann
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre E-Mail vom 25. Dezember 2017 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre E-Mail vom 25. Dezember 2017
Datum
2. Januar 2018 14:51
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 02.01.2018 Gesch.Z.: 4.04.17.015 Ihr Zeichen: Frau Martina Kegelmann <<E-Mail-Adresse>> Ihre E-Mail vom 25. Dezember 2017 Pressegespräch LfDI Sehr geehrte Frau Kegelmann, Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz habe ich am 27. Dezember 2017 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Sie werden fristgerecht eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreihe…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz
Datum
23. Januar 2018 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 22.01.2018 Gesch.Z.: 4.04.17.015 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Sehr geehrte Frau Kegelmann, vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), die ich gerne beantworte. Die Pressekonferenz des LfDI vom 20.12.2017 bot eine Rückschau auf die Aktivitäten des LfDI in dem Jahr 2017 und auf die Entwicklung des Informationsfreiheitsrechts in diesem Zeitraum. Zu Ihrer ersten Frage, welche Kommunen den Verfahren nach dem Landestransparenzgesetz beteiligt waren, in die auch der LfDI einbezogen wurde möchte ich vorwegschicken, dass sich sowohl Antragstellerinnen und Antragsteller als auch öffentliche Stellen an den LfDI wenden können, um sich zum Landestransparenzgesetz beraten zu lassen. Im Jahr 2017 waren folgende Kommunen an Verfahren beteiligt, in die auch der LfDI einbezogen worden war: Frankenstein, Bad Dürkheim, Donnersberg, Bad Neuenahr, Urmitz, Landau, Lamprecht, Neuwied, Birkenfeld, Osberg, Bruchmühlbach-Miesau, Bad Marienberg, Pirmasens, Ransbach-Baumbach, Linz, Simmern, Obere Kyll, Höheinöd, Mainz, Schifferstadt, Wartenberg-Rohrbach, Kirchen (Sieg), Enkenbach-Alsenborn, Prüm, Bad Salzig, Scheuerfeld, Rückenhausen, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Biersdorf am See, Taben-Rodt, Trier, Alzey, Cochem, Böhl-Iggelheim, Lauterecken, Zweibrücken, Birkenfeld, Annweiler, Saarburg, Bad-Bergzabern, Koblenz, Kusel, Loreley, Wörrstadt, Braubach, Bitburg-Prüm, Osburg, Landscheid, Bruchmühlbach-Miesau, Bad Kreuznach, Mayen, Neu-Bamberg, Badfischbach-Burgalben, Kastellaun, Mühlheim, Osterspai, Wöllstein, Neuwied, Wittlich, Lachen-Speyersdorf, Enkenbach-Alsenborn, Idar-Oberstein, Lamsheim-Heßheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Nieder-Saulheim, Dahn und Kail. Zu Ihrer zweiten Frage, weshalb die "Landeshauptstadt Mainz besonders schwer zu begeistern (sei) für die Anliegen der Bürger nach mehr Informationen" sei: Die in der Pressekonferenz getroffene Aussage basiert zum einen auf den Erfahrungen, die der LfDI in den Verfahren gesammelt hat, in denen Fragestellerinnen und Fragesteller um die Unterstützung ihrer Anfragen nach dem LTranspG an die Stadt Mainz gebeten haben. Zum anderen recherchiert der LfDI in unregelmäßigen Abständen auf dem Portal FragdenStaat nach Anfragen in Rheinland-Pfalz, bei denen die Antwortfrist überschritten ist, um die säumigen Behörden auf ihre Pflichten nach dem Landestransparenzgesetz hinzuweisen und ggf. zu beraten und zu unterstützen. Die folgenden Verfahren bei www.FragdenStaat.de - wobei der LfDI nicht an allen beteiligt war - haben zu der getroffenen Einschätzung geführt: https://fragdenstaat.de/anfrage/neuer-pachter-biergarten-mole-in-mainz-1/ https://fragdenstaat.de/anfrage/bericht-des-forschungsinstitut-analyse-konzepte-zur-ermittlung-der-kosten-der-unterkunft-5/ https://fragdenstaat.de/anfrage/zuschuss-der-stadt-mainz-an-das-staatstheater-mainz/ https://fragdenstaat.de/anfrage/umbenennung-otto-schott-gymnasium-mainz-gonsenheim/ https://fragdenstaat.de/anfrage/einnahmen-durch-geschwindigkeitsuberwachung / Die Reaktionszeiten auf die Anfragen und auf eventuelle Rückfragen lassen sich hier nachverfolgen. Das Landestransparenzgesetz gewährt einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen. Dies sind alle Informationen, die durch Heraussuchen aus Akten, Vorgängen oder Dateien zusammengetragen werden können. Eine gesonderte Auflistung der einzelnen Reaktionszeiten wird beim LfDI nicht als Liste oder Verzeichnis geführt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LTranspG genügt die Angabe der Quelle, wenn die gewünschte Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden kann. Mit freundlichen Grüßen