Pressemitteilung vom 27.05.2021: Stellungnahme des LfDI, Verpflichtung digitale Datenerfassung

- die jüngste Stellungnahme des LfDI, in welcher dieser dieser die Nutzung der LUCA-App als unbedenklich eingestuft hat.

- Rechtsgrundlage ihrer Aussage: "Wer kein Smartphone besitzt kann – soweit der Veranstalter/Gastronom dazu bereit ist – trotzdem weiterhin seine Daten handschriftlich in eine Liste eintragen."

Sie beziehen sich in Ihrer Pressemitteilung vom 27.05.2021 zur Freigabe der LUCA App für den Kreis Neuwied auf eine "jüngste" Stellungnahme des LfDI, in welcher dieser die Nutzung der LUCA App als "unbedenklich" eingestuft hat. Diese Stellungnahme war jedoch weder auf der Seite des LfDI noch auf der Seite der Kreisverwaltung auffindbar. In den anderen aufgefundenen Stellungnahmen hat sich der LfDI jedoch deutlich differenzierter zur Luca-App geäußert, ähnlich wie die Stellungnahme der DSK vom 29.04.2021 [1].

Ihre Aussage zur alternativen - für den Gastronomen freiwilligen(?) - handschriftlichen Erfassung lässt im Umkehrschluss eine verpflichtende digitale Datenerfassung für den Besucher vermuten - was ist die entsprechende Rechtsgrundlage? Wie ​passt ihre Aussage zur Stellungnahme des LfDI, Herrn Prof. Dieter Kugelmann vom 05.05.2021: "Es darf keinen Nutzungszwang für digitale Systeme oder eine bestimmte Anwendung geben. [...] Aus meiner Sicht ist es nicht akzeptabel, wenn Bürgerinnen und Bürger ein Risiko, das mit jeder App variiert, hinnehmen müssen. Im Sinne ihrer informationellen Selbstbestimmung sollte ihnen eine Wahlmöglichkeit und damit eine Entscheidungsfreiheit bleiben." [2]

[1] https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/st/20210429_DSK_Stellungnahme_LUCA.pdf

[2] https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/kugelmann-fordert-wahlfreiheit-fuer-gaeste-von-restaurants-und-besucherinnen-von-kulturevents-wenn-a/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Mai 2021
  • Frist
    2. Juli 2021
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die jüngste Stellungna…
An Kreisverwaltung Neuwied Details
Von
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Betreff
Pressemitteilung vom 27.05.2021: Stellungnahme des LfDI, Verpflichtung digitale Datenerfassung [#221297]
Datum
29. Mai 2021 14:34
An
Kreisverwaltung Neuwied
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die jüngste Stellungnahme des LfDI, in welcher dieser dieser die Nutzung der LUCA-App als unbedenklich eingestuft hat. - Rechtsgrundlage ihrer Aussage: "Wer kein Smartphone besitzt kann – soweit der Veranstalter/Gastronom dazu bereit ist – trotzdem weiterhin seine Daten handschriftlich in eine Liste eintragen." Sie beziehen sich in Ihrer Pressemitteilung vom 27.05.2021 zur Freigabe der LUCA App für den Kreis Neuwied auf eine "jüngste" Stellungnahme des LfDI, in welcher dieser die Nutzung der LUCA App als "unbedenklich" eingestuft hat. Diese Stellungnahme war jedoch weder auf der Seite des LfDI noch auf der Seite der Kreisverwaltung auffindbar. In den anderen aufgefundenen Stellungnahmen hat sich der LfDI jedoch deutlich differenzierter zur Luca-App geäußert, ähnlich wie die Stellungnahme der DSK vom 29.04.2021 [1]. Ihre Aussage zur alternativen - für den Gastronomen freiwilligen(?) - handschriftlichen Erfassung lässt im Umkehrschluss eine verpflichtende digitale Datenerfassung für den Besucher vermuten - was ist die entsprechende Rechtsgrundlage? Wie ​passt ihre Aussage zur Stellungnahme des LfDI, Herrn Prof. Dieter Kugelmann vom 05.05.2021: "Es darf keinen Nutzungszwang für digitale Systeme oder eine bestimmte Anwendung geben. [...] Aus meiner Sicht ist es nicht akzeptabel, wenn Bürgerinnen und Bürger ein Risiko, das mit jeder App variiert, hinnehmen müssen. Im Sinne ihrer informationellen Selbstbestimmung sollte ihnen eine Wahlmöglichkeit und damit eine Entscheidungsfreiheit bleiben." [2] [1] https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/st/20210429_DSK_Stellungnahme_LUCA.pdf [2] https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/kugelmann-fordert-wahlfreiheit-fuer-gaeste-von-restaurants-und-besucherinnen-von-kulturevents-wenn-a/
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221297/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Neuwied
Sehr Antragsteller/in der Eingang Ihres Antrages nach § 2 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) wird be…
Von
Kreisverwaltung Neuwied
Betreff
WG: Pressemitteilung vom 27.05.2021: Stellungnahme des LfDI, Verpflichtung digitale Datenerfassung [#221297]
Datum
1. Juni 2021 10:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in der Eingang Ihres Antrages nach § 2 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) wird bestätigt. Für die Bescheidung Ihres Antrages bin ich nicht zuständig. Aufgaben der Informationsfreiheit obliegen mir als behördlicher Datenschutzbeauftragter bei der Kreisverwaltung Neuwied nicht. Ich darf Sie daher bitten, Ihr Ersuchen direkt an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) zu richten. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht! Sofern sie nicht der richtige Ansprechpartner sind,…
An Kreisverwaltung Neuwied Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Pressemitteilung vom 27.05.2021: Stellungnahme des LfDI, Verpflichtung digitale Datenerfassung [#221297]
Datum
1. Juni 2021 21:44
An
Kreisverwaltung Neuwied
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht! Sofern sie nicht der richtige Ansprechpartner sind, leiten sie bitte meine Anfrage an den richtigen Ansprechpartner innerhalb Ihres Hauses weiter. Da die Kreisverwaltung Neuwied meiner Ansicht nach in den Geltungsbereich des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) fällt und die Pressemitteilung aus ihrem Hause stammt, begehre ich die - der Pressemeldung zugrundeliegenden - Informationen auch aus Ihrem Hause zu erhalten. Vielen Dank vorab! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221297/

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Kreisverwaltung Neuwied
Sehr Antragsteller/in zwischenzeitlich wurde ich hausintern beauftragt, Ihren Antrag vom 29.05.2021 zu bescheiden…
Von
Kreisverwaltung Neuwied
Betreff
WG: Pressemitteilung vom 27.05.2021: Stellungnahme des LfDI, Verpflichtung digitale Datenerfassung [#221297]
Datum
15. Juni 2021 15:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zwischenzeitlich wurde ich hausintern beauftragt, Ihren Antrag vom 29.05.2021 zu bescheiden und Ihnen die erbetenen Auskünfte zukommen zu lassen. Meine Stellungnahme zu Ihrem Auskunftsersuchen ist im Anhang dieser Nachricht enthalten. Mit freundlichen Grüßen