Priorisierung bei den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beantworten Sie folgende Fragen:
Warum wird in Baden-Württemberg eine dritte Impfung gegen COVID-19 nur ausgewählten Bevölkerungsgruppen angeboten und nicht allen Bürgern, unabhängig vom Gesundheitsstatus und dem für die Grundimmunisierung verwendeten Impfstoff?
Kann ich als gesunder Mensch unter 30 Jahren, dessen erste und zweite Impfung mit Comirnaty erfolgt ist, im September in einem baden-württembergischen Impfzentrum erfolgreich verlangen, ein weiteres Mal mit einem mRNA-Impfstoff (insbesondere mit Spikevax von Moderna) geimpft zu werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die zweite Impfung noch keine sechs Monate zurückliegt (insbesondere im Hinblick darauf, dass in Israel der Abstand zwischen Zweit- und Drittimpfung lediglich fünf Monate betragen muss)? Falls nein, warum? Ich bitte bei Beantwortung der Fragen darauf einzugehen, dass eine Priorisierung bei den COVID-19-Impfungen ursprünglich lediglich ein Werkzeug der Mangelverwaltung war, da damals noch nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stand. Dieser Impfstoffmangel ist jedoch bekannterweise schon lange nicht mehr vorhanden, weswegen es schleierhaft ist, dass nun offensichtlich wieder eine Priorisierung eingeführt wird.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. August 2021
  • Frist
    25. September 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte beantworten Sie folgende Fragen: Warum wird in Baden-W…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Priorisierung bei den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 [#227275]
Datum
23. August 2021 17:21
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte beantworten Sie folgende Fragen: Warum wird in Baden-Württemberg eine dritte Impfung gegen COVID-19 nur ausgewählten Bevölkerungsgruppen angeboten und nicht allen Bürgern, unabhängig vom Gesundheitsstatus und dem für die Grundimmunisierung verwendeten Impfstoff? Kann ich als gesunder Mensch unter 30 Jahren, dessen erste und zweite Impfung mit Comirnaty erfolgt ist, im September in einem baden-württembergischen Impfzentrum erfolgreich verlangen, ein weiteres Mal mit einem mRNA-Impfstoff (insbesondere mit Spikevax von Moderna) geimpft zu werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die zweite Impfung noch keine sechs Monate zurückliegt (insbesondere im Hinblick darauf, dass in Israel der Abstand zwischen Zweit- und Drittimpfung lediglich fünf Monate betragen muss)? Falls nein, warum? Ich bitte bei Beantwortung der Fragen darauf einzugehen, dass eine Priorisierung bei den COVID-19-Impfungen ursprünglich lediglich ein Werkzeug der Mangelverwaltung war, da damals noch nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stand. Dieser Impfstoffmangel ist jedoch bekannterweise schon lange nicht mehr vorhanden, weswegen es schleierhaft ist, dass nun offensichtlich wieder eine Priorisierung eingeführt wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227275/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Anbei sämtliche Informationen die uns zum Thema Auffrischun…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: 67852 Priorisierung bei den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 [#227275]
Datum
25. August 2021 15:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Anbei sämtliche Informationen die uns zum Thema Auffrischungsimpfung derzeit vorliegen. Impftermine sind bereits unter der Telefonnummer 116 117 buchbar, sofern die unten beschriebenen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zudem sind ausreichend freie Kapazitäten vorhanden, und da die Drittimpfungen ja gestaffelt jeweils erst sechs Monate nach der Zweitimpfung erfolgen können, erwarten wir keine so angespannte Terminsituation wie im Frühjahr diesen Jahres. Entsprechend dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz sind Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab dem 1. September möglich. Dies betrifft Menschen über 80 Jahren, Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort leben, Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden sowie Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie. Sie können ab diesem Zeitpunkt im Impfzentrum, beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt ein drittes Mal geimpft werden. Auch Personen, die ausschließlich Vektorviren-Impfstoffe von AstraZeneca bzw. die Einmalimpfung von Johnson & Johnson erhalten haben, können unabhängig von ihrem Alter oder einem anderen medizinischen Grund eine Auffrischimpfung bekommen. Für Beschäftigte wie etwa Pflegekräfte, die in den genannten Einrichtungen, ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in medizinischen Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen (z.B. Onkologie oder Transplantationsmedizin) arbeiten, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht grundsätzlich empfohlen. Bei individuellem Wunsch und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung ist diese jedoch ebenfalls ab 1. September möglich. Die Auffrischimpfung erfolgt für alle Gruppen in jedem Fall erst dann, wenn die Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) mindestens sechs Monate zurückliegt. Mit dem Beginn der Auffrischimpfungen ab 1. September stellen wir sicher, dass besonders vulnerable Personen, deren Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt, auch weiterhin einen optimalen Impfschutz haben. Mit der Erfahrung und den Kapazitäten der Kreisimpfzentren bringen wir die Auffrischimpfungen im September auch schnell und gezielt voran. Mobile Impfteams bringen die Impfungen mit der gewohnten Erfahrung direkt in die Heime und Einrichtungen. Anders als zu Beginn der Impfkampagne ist ausreichend Impfstoff vorhanden. Eine Auffrischimpfung ist unkompliziert an vielen Stellen im Land möglich. Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt. Erfolgte die Grundimmunisierung bereits mit einem mRNA-Impfstoff, so soll die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Auch Personen, die eine Kreuzimpfung mit AstraZeneca und einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollen den mRNA-Impfstoff desselben Herstellers als Auffrischimpfung erhalten. Als Beispiel: wurde eine Person zunächst mit AstraZeneca erst- und mit Biontech/Pfizer zweitgeimpft, so erfolgt die Auffrischimpfung ebenfalls mit Biontech/Pfizer. Eine Person, die Erst- und Zweitimpfung mit dem Impfstoff von Moderna erhalten hat, erhält auch eine Auffrischimpfung mit diesem Impfstoff. Personen, die bisher ausschließlich mit den Vektorimpfstoffen von AstraZeneca bzw. Johnson und Johnson geimpft wurden, können für die Auffrischimpfung den Impfstoff von Biontech/Pfizer oder den von Moderna erhalten. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend. Auffrischimpfungen können überall dort wahrgenommen werden, wo Impfungen durchgeführt werden. So können Personen, die zu einer der genannten Gruppen gehören, die Auffrischimpfung im Impfzentrum, mit Termin beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt wahrnehmen. Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, können die Impfung im Rahmen eines Hausbesuchs durch den jeweiligen Hausarzt oder die Hausärztin erhalten. Bei den überall im Land stattfindenden Vor-Ort-Impfaktionen (dranbleibenBW) werden ab 1. September neben Erst- und Zweitimpfungen auch Auffrischimpfungen durchgeführt. Informationen über die Öffnungszeiten der Impfzentren sowie die Vor-Ort-Impfaktionen und den jeweils angebotenen Impfstoff finden sich auf www.dranbleiben-bw.de. Wer seine Auffrischimpfung bei einem offenen Impfangebot ohne Termin wahrnehmen möchte, sollte sich vorab informieren, ob der bei der Grundimmunisierung verwendete mRNA-Impfstoff bei dem jeweiligen Vor-Ort-Impftermin angeboten wird. Wer lieber mit Termin geimpft werden möchte, etwa um Wartezeiten zu vermeiden, kann weiterhin unter 116 117 einen Termin im Impfzentrum buchen. Da bei der Onlinebuchung über den Impfterminservice der kv.digital keine Auswahl des Impfstoffs möglich ist, können Termine für die Auffrischimpfungen in den Impfzentren nur telefonisch gebucht werden. Auch Hausärztinnen und Hausärzte führen Auffrischimpfungen durch, die Terminvereinbarung ist jeweils direkt in der Praxis möglich. Bedingung, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief. Beschäftigte der genannten Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Eine förmliche landeseinheitliche Bescheinigung wie zu Beginn der Impfkampagne ist nicht notwendig. Pflegeheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weitere Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen wie etwa Obdachlosenunterkünfte werden im September durch die Heimärztinnen und Heimärzte und die niedergelassene Ärzteschaft versorgt und bei Bedarf von den mobilen Impfteams der Kreisimpfzentren angefahren, die entsprechenden Vorbereitungen der Impfzentren haben bereits begonnen. Hierzu können sich Heime und Einrichtungen direkt an die Kreisimpfzentren wenden, sofern die Impfungen dort nicht durch einen betreuenden Hausarzt oder eine Hausärztin durchgeführt werden. Zusätzlich zu den 18 festen mobilen Impfteams können alle Impfzentren auch im September mobile Impfteams bilden und dafür wie bisher auf Fahrzeuge des Landes zurückgreifen. Beschäftigte der Einrichtungen, die trotz fehlender Empfehlung nach ärztlicher Aufklärung eine Auffrischimpfung wünschen, können von den mobilen Impfteams mitgeimpft werden. Dies gilt ganz unkompliziert auch für Erstimpfungen, wenn einzelne Beschäftigte diese bislang noch nicht wahrgenommen haben sollten. Bei den ab September stattfindenden Auffrischimpfungen handelt es sich um ein Angebot, um für die genannten vulnerablen Personen den optimalen Impfschutz sicherzustellen. Bedingung ist, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Umgekehrt bedeutet ein längerer Abstand zwischen Zweit- und Auffrischimpfung nicht, dass der Impfschutz in dieser Zeit nachlässt. In einem zweiten Schritt können wir dann darüber nachdenken, auch allen anderen eine Auffrischimpfung anzubieten. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Leider wurden meine Fragen größtenteils nicht beantwo…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: 67852 Priorisierung bei den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 [#227275]
Datum
27. August 2021 20:24
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Leider wurden meine Fragen größtenteils nicht beantwortet, deswegen präzisiere bzw. wiederhole ich sie nochmals: Warum wird in Baden-Württemberg eine dritte Impfung gegen COVID-19 nur ausgewählten Bevölkerungsgruppen angeboten und nicht - unabhängig von den Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz - allen Bürgern, unabhängig vom Gesundheitsstatus und dem für die Grundimmunisierung verwendeten Impfstoff - vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass genügend Impfstoff für ein entsprechendes Impfangebot vorhanden ist? Kann ich als gesunder Mensch unter 30 Jahren, dessen erste und zweite Impfung mit Comirnaty erfolgt ist, im September in einem baden-württembergischen Impfzentrum (unter Umständen nach individueller Beratung durch den impfenden Arzt) erfolgreich verlangen, ein weiteres Mal mit einem mRNA-Impfstoff (insbesondere mit Spikevax von Moderna) geimpft zu werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die zweite Impfung noch keine sechs Monate zurückliegt? Des Weiteren ergänze ich meine Anfrage um die folgenden Fragen: Aufgrund welcher medizinischen Erkenntnisse darf eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 erst nach mindestens 6 Monaten verabreicht werden und nicht beispielsweise nach 5 oder 7 Monaten? Ich erbitte bei dieser Frage nach Möglichkeit einen Verweis auf wissenschaftliche Literatur. Wann wird der Impfstoff Spikevax von Moderna in den Praxen der Haus- bzw. Fachärzte verfügbar sein? Falls dies nicht bekannt ist: Wird der genannte Impfstoff überhaupt jemals in Haus- bzw. Facharztpraxen verfügbar sein? Ist sichergestellt, dass Auffrischungsimpfungen mit Spikevax von Moderna auch dann stattfinden können, wenn alle Impfzentren geschlossen sind? Falls ja: Wo werden die Auffrischungsimpfungen mit dem genannten Impfstoff stattfinden, wenn die Impfzentren geschlossen sind? Alle aufgeführten Fragen konnten über die Hotline unter 116117 leider nicht beantwortet werden. Ich bitte ausdrücklich darum, dass auf alle Fragen ausführlich eingegangen wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 227275 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
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Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: 67852 Priorisierung bei den Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 [#227275]
Datum
27. August 2021 20:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an Anfragen, kann es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bemühen uns, Ihre Anfrage baldmöglichst zu beantworten. Bis dahin möchten wir Sie gerne auf die vorhandenen Informationsangebote hinweisen, die die aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen anschaulich erläutern: · Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur Corona-Verordnung<https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/> · FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne<https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/> · FAQ zum Impfen<https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-impfzentren/> · FAQ zum Testen<https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-stellt-kostenlose-schnelltests-zur-verfuegung/> · Übersicht von FAQ zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus<-%09https:/www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-fragen-und-antworten/> Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]