Private Anzeigen bei Parkvestößen

1. Anzahl privater Anzeigen bei Parkverstößen in der Bonner Innenstadt aufgeteilt nach Art des Eingangs (per Mail, Formular von Wegeheld, Telefon, etc)
2. Anteil derjenigen privaten Anzeigen, welche zu einem Verfahren betreffs der Ordnungswidrigkeit führten.
3. Wie geht das OA mit den privaten Daten der Anzeigenden um? Werden diese unaufgefordert den Angezeigten übermittelt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Februar 2022
  • Frist
    24. März 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Private Anzeigen bei Parkvestößen [#241544]
Datum
22. Februar 2022 08:49
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Anzahl privater Anzeigen bei Parkverstößen in der Bonner Innenstadt aufgeteilt nach Art des Eingangs (per Mail, Formular von Wegeheld, Telefon, etc) 2. Anteil derjenigen privaten Anzeigen, welche zu einem Verfahren betreffs der Ordnungswidrigkeit führten. 3. Wie geht das OA mit den privaten Daten der Anzeigenden um? Werden diese unaufgefordert den Angezeigten übermittelt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241544/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
247/22 Ihr IFG-Antrag vom 22.02.2022 (Private anzeigen bei Parkverstößen) Sehr Antragsteller/in Ihr o.g. Antrag n…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
247/22 Ihr IFG-Antrag vom 22.02.2022 (Private anzeigen bei Parkverstößen)
Datum
24. Februar 2022 15:24
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in Ihr o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige, wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Fall einer positiven Bescheidung je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V. mit § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW i.V. mit der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang ist demgegenüber gebührenfrei (§ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Über die Höhe des voraussichtlichen Verwaltungsaufwands und den damit verbundenen Kosten kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden. Nachdem ich Rückmeldung von den einzubeziehenden Fachämtern erhalten habe, erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherung weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bonn
30-1 247/22 Ihr IFG-Antrag vom 22.02.2022 (Private Anzeigen bei Parkverstößen) Sehr Antragsteller/in ich nehme Be…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
30-1 247/22 Ihr IFG-Antrag vom 22.02.2022 (Private Anzeigen bei Parkverstößen)
Datum
17. März 2022 15:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren o.g. Antrag und kann Ihnen nach Rückmeldung des zuständigen Fachamts Folgendes mitteilen: 1. Anzahl privater Anzeigen bei Parkverstößen in der Bonner Innenstadt aufgeteilt nach Art des Eingangs (per Mail, Formular von Wegeheld, Telefon, etc): Die Stadt Bonn bearbeitete in den Jahren 2020 und 2021 8.550 bzw. 9.733 Anzeigen von Privatpersonen. Über die Gesamtzahl der Eingänge, inkl. der Anzeigen, die aus unterschiedlichen Gründen (z.B. fehlende Angaben, falscher Tatbestand, eingetretene Verjährung u.a.) nicht bearbeitet wurden, kann keine Angaben gemacht werden, da diese Zahl nicht erfasst wird. Privatanzeigen gehen in schriftlicher Form (per Brief, Telefax oder E-Mail), über das hierfür zur Verfügung stehende städtische Online-Formular oder Apps privater Anbieter (z.B. Wegeheld) bei der Bußgeldstelle ein. Angaben zu der Aufteilung der Anzeigen nach Stadtbezirken (z.B. Innenstadt) sowie der unterschiedlichen Formen (schriftlich, elektronisch) kann nicht erfolgen, da die Anzeigen nach diesen Kriterien nicht sortiert, bearbeitet oder mit entsprechendem Merkmal gespeichert werden. Die telefonische Erstattung einer Anzeige ist nicht möglich. 2. Anteil derjenigen privaten Anzeigen, welche zu einem Verfahren betreffs der Ordnungswidrigkeit führten. Siehe Ausführungen unter 1., hierzu liegen keine Zahlen vor. 3. Wie geht das OA mit den privaten Daten der Anzeigenden um? Werden diese unaufgefordert den Angezeigten übermittelt? Anzeigen privater Dritter müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit Sie bearbeitet werden können. Weiterhin muss der Anzeigende schriftlich bestätigen, dass er bereit ist in einem evtl. anhängigen Gerichtsverfahren als Zeuge auszusagen. Die Bußgeldstelle prüft die eingehenden Anzeigen auf Vollständigkeit und Vorliegen des angegebenen Tatvorwurfs und prüft anschl. die Einleitung eines Verfahrens in pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Opportunitätsprinzips. Gemäß den rechtlichen Vorgaben des Ordnungswidrigkeiten und Datenschutzrechts werden die persönlichen Angaben des Anzeigenden/Zeuge, beschränkt auf die Daten "Familienname und Wohnort" im Rahmen eines Verwarnungsverfahrens noch nicht bekannt gegeben, erst im Rahmen eines Bußgeldverfahrens werden die genannten Daten des Zeugen dem Betroffenen benannt. Diese Schutzvorschrift gilt auch bereits im Rahmen der Akteneinsicht, auch hier müssen die Daten des Anzeigenden im Rahmen eines Verwarnungsverfahrens geschwärzt, im Rahmen eines Bußgeldverfahrens bekanntgegeben werden. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben (§ 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Tarifstelle 1.1). Ich würde Sie bitten, mir den Erhalt dieser Nachricht kurz zu bestätigen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: 30-1 247/22 Ihr IFG-Antrag vom 22.02.2022 (Private Anzeigen bei Parkverstößen) [#241544] Sehr geehrte Damen un…
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Von
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Betreff
AW: 30-1 247/22 Ihr IFG-Antrag vom 22.02.2022 (Private Anzeigen bei Parkverstößen) [#241544]
Datum
28. März 2022 22:19
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Ausführungen. Ich hoffe sehr, dass in absehbarer Zeit auch die aktuell nicht beantwortbaren Punkte beantwortet werden können. Gern unterstütze ich weiterhin das Ordnungsamt bei der Identifikation von Verkehrsbehinderungen. Es ist gut zu wissen, dass die Daten des Anzeigenden nicht unmittelbar, sondern erst bei Widerspruch übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241544 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241544/