Sehr Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren o.g. Antrag und kann Ihnen nach Rückmeldung des zuständigen Fachamts Folgendes mitteilen:
1. Anzahl privater Anzeigen bei Parkverstößen in der Bonner Innenstadt aufgeteilt nach Art des Eingangs (per Mail, Formular von Wegeheld, Telefon, etc):
Die Stadt Bonn bearbeitete in den Jahren 2020 und 2021 8.550 bzw. 9.733 Anzeigen von Privatpersonen. Über die Gesamtzahl der Eingänge, inkl. der Anzeigen, die aus unterschiedlichen Gründen (z.B. fehlende Angaben, falscher Tatbestand, eingetretene Verjährung u.a.) nicht bearbeitet wurden, kann keine Angaben gemacht werden, da diese Zahl nicht erfasst wird.
Privatanzeigen gehen in schriftlicher Form (per Brief, Telefax oder E-Mail), über das hierfür zur Verfügung stehende städtische Online-Formular oder Apps privater Anbieter (z.B. Wegeheld) bei der Bußgeldstelle ein.
Angaben zu der Aufteilung der Anzeigen nach Stadtbezirken (z.B. Innenstadt) sowie der unterschiedlichen Formen (schriftlich, elektronisch) kann nicht erfolgen, da die Anzeigen nach diesen Kriterien nicht sortiert, bearbeitet oder mit entsprechendem Merkmal gespeichert werden.
Die telefonische Erstattung einer Anzeige ist nicht möglich.
2. Anteil derjenigen privaten Anzeigen, welche zu einem Verfahren betreffs der Ordnungswidrigkeit führten.
Siehe Ausführungen unter 1., hierzu liegen keine Zahlen vor.
3. Wie geht das OA mit den privaten Daten der Anzeigenden um? Werden diese unaufgefordert den Angezeigten übermittelt?
Anzeigen privater Dritter müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit Sie bearbeitet werden können. Weiterhin muss der Anzeigende schriftlich bestätigen, dass er bereit ist in einem evtl. anhängigen Gerichtsverfahren als Zeuge auszusagen.
Die Bußgeldstelle prüft die eingehenden Anzeigen auf Vollständigkeit und Vorliegen des angegebenen Tatvorwurfs und prüft anschl. die Einleitung eines Verfahrens in pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Opportunitätsprinzips.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben des Ordnungswidrigkeiten und Datenschutzrechts werden die persönlichen Angaben des Anzeigenden/Zeuge, beschränkt auf die Daten "Familienname und Wohnort" im Rahmen eines Verwarnungsverfahrens noch nicht bekannt gegeben, erst im Rahmen eines Bußgeldverfahrens werden die genannten Daten des Zeugen dem Betroffenen benannt.
Diese Schutzvorschrift gilt auch bereits im Rahmen der Akteneinsicht, auch hier müssen die Daten des Anzeigenden im Rahmen eines Verwarnungsverfahrens geschwärzt, im Rahmen eines Bußgeldverfahrens bekanntgegeben werden.
Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben (§ 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Tarifstelle 1.1).
Ich würde Sie bitten, mir den Erhalt dieser Nachricht kurz zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen