Sehr
geehrtAntragsteller/in
über eine Eingabe auf der Internetplattform
fragdenstaat.de haben Sie einen Antrag i. S. v. § 4 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG) an den Kreis Ostholstein gerichtet, mit dem Sie die Zurverfügungstellung von "Kopien der Verträge zur Privatisierung der ehemals in kommunaler Hand betriebenen Kliniken in Oldenburg, Eutin und Fehmarn, vor allem der Bedingungen, die an den Übergang auf einen privaten Träger geknüpft waren", begehren. Dieser Antrag ist hier am 05.12.2017 eingegangen und wird von uns auf Grundlage des IZG behandelt und geprüft.
Die von Ihnen in Bezug genommenen Dokumente umfassen mehrere Urkunden mit einem Umfang von insgesamt ca. 100 Seiten. Da sie unzweifelhaft personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unseres Vertragspartners enthalten, sind die Verträge 2003 in nicht-öffentlicher Sitzung des Kreistages beraten und beschlossen worden.
Bevor wir eine Entscheidung darüber treffen können, ob und ggf. in welchem Umfang die begehrten Informationen zugänglich gemacht werden, haben wir daher zunächst zu prüfen, ob bzw. hinsichtlich welcher Vertragsteile ggf. Ablehnungsgründe i. S. v. § 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 IZG vorliegen, und jeweils abzuwägen, ob das private Geheimhaltungsinteresse möglicherweise das öffentliche Bekanntgabeinteresse überwiegt. Die Identifikation und Prüfung evtl. betroffener Vertragsbestandteile nimmt angesichts des umfangreichen und inhaltlich komplexen Dokumentenbestands einige Zeit in Anspruch. Darüber hinaus haben wir gemäß § 10 Satz 3 IZG vor einer Offenbarung evtl. geschützter Informationen in jedem Fall eine Anhörung des betroffenen Privaten durchzuführen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände machen wir von der Möglichkeit Gebrauch, die in § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG vorgesehene einmonatige Bearbeitungsfrist für Ihren Antrag um einen weiteren Monat zu verlängern, was in § 5 Abs. 2 Satz 2 IZG ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Die Gründe für unsere Entscheidung haben wir Ihnen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IZG vorstehend mitgeteilt.
Auf Ihre mit dem Antrag vom 05.12.2017 übermittelte Frage nach eventuellen Kosten für die Bereitstellung der begehrten Informationen können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Prognose mitteilen. Eine Kostenentscheidung ergeht, wenn auch über Ihren Antrag in der Sache endgültig entschieden wird. Die bis dahin erforderlichen (zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht vollständig absehbaren) Verfahrensschritte haben erheblichen Einfluss auf die Höhe evtl. zu erhebender Gebühren und Auslagen. Wir weisen Sie bereits jetzt auf die Vorschrift des § 13 IZG i. V. m. der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) hin. Danach werden für die Bereitstellung von Informationen aufgrund des IZG prinzipiell Gebühren und Auslagen erhoben. Wir gehen angesichts der aufwändigen Prüfung derzeit auch nicht davon aus, dass Ihr Informationsbegehren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 IZG gebührenfrei ist. Vielmehr erwarten wir, dass die Durchsicht der Vertragsunterlagen sowie die Identifikation und Prüfung von Vertragsbestandteilen, an denen ein privates Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte, und ggf. die anschließende Unkenntlichmachung entsprechender Passagen einen außergewöhnlich hohen Aufwand verursachen. In diesem Zusammenhang machen wir Sie auf die Tarifstelle 1.3 der Anlage zur IZG-SH-KostenVO aufmerksam, wonach für entsprechend aufwändige Auskünfte Gebühren von bis zu 500,- EUR erhoben werden können.
Wir kommen in der Angelegenheit unaufgefordert auf Sie zurück.
Mit freundlichen Grüßen