Privatschulen, Ersatzschulen: WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot .... wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird"

Informationen, wie Sie mit der erneut festgestellten und bisher unwiderlegbaren Tatsache umgehen, dass die zuständigen und verantwortlichen Bundesländer das Grundgesetz Art. 7 I und IV "nicht ernst nehmen", bzw. "missachten".*

Wenn weder Sie noch die Justizminister der Bundesländer, (die das GG missachten) und die dort unterstellten Staatsanwälte und Richter sich befugt und veranlasst sehen, der festgestellten Missachtung des Grundgesetzes zu begegnen, ERÜBRIGEN sich logischerweise auch eventuelle Versuche einzelner Verbraucher/Bürger, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Bundesländer und Privatschulen rechtlich überprüfen zu lassen.
Z.B. ob die Höhe und Verwendung der (staatlichen) Finanzhilfen und Schulgelder, sowie die dem Schulträger und den Gering-/Besserverdienenden zugemutete Opferbereitschaft (Eigenleistungen) sich mit GG und den Rechtsprechungen***** und dem, was die Bürger vernünftigerweise von ihrem Staat erwarten dürften, vereinbaren lassen!!

Zur Info: Seitens des Bundesministerium für Bildung und Forschung erfolgen aus der WZB-Studie keine Konsequenzen, da die Zuständigkeit dort weiterhin bei den Bundesländern gesehen wird, ... d.h. denjenigen die das Grundgesetz missachten. (siehe Drs. BT 18/10773 v. 23.12.2016)**
Unwahrscheinlich, dass nun diejenigen, die das GG missachten, künftig Interesse zeigen (müssen), ihren kritisierten Umgang mit dem GG zu beenden.
Das von Berlinern Politiker angekündigte Interesse an "schärferen Kontrollen"* reicht sicher nicht aus, um die berechtigten Verbraucherinteressen zu vertreten. (*siehe Berliner Morgenpost)

Wer prüft und informiert die Bürger und Verbraucher, ob die bisher auf das Ergebnis der WZB-Studie erfolgten Stellungnahmen/Gegenpositionen oder weiteren finanziellen Forderungen seitens Vertreter der Privatschulen berechtigt sind? (s.z.B. Stellungnahmen in der Zeitschrift Recht u. Bildung, März 2017)***
Schließlich haben diese bisher davon profitieren können, dass die Bundesländer das GG missachten und es den Privatschulen unkontrolliert überlassen, die Höhe und Verwendung der (unnötig hohen) staatlichen Finanzhilfen und Schulgelder zu bestimmen. s.a. DIE WELT 15.2.2016*

Bisher gibt es niemanden, der die Interessen der Steuerzahler und Bürger vertritt, die von der Missachtung des GG betroffen sind, weil die Privatschulfinanzierung zu Lasten der staatlichen Schulen und deren Nutzer erfolgt?

Quellen:
(*Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." Quelle: Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. https://openjur.de/u/124190.html .

*"Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598. Siehe: https://www.jurion.de/news/350028/Privatschulfreiheit-in-Deutschland-Wrase-und-Helbig-untersuchen-das-Sonderverbot-gem-Art-7-Abs-4-Satz-3-GG/ ;
Siehe auch: Pressemitteilung des WZB v. 18.11.2016: https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz und
ÜBERSICHT (Stand 6/2016) zum Umgang der Bundesländer mit Art. 7 GG: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf .
Für Hessen siehe Antw. des Hess. Landtages auf die Große Anfrage Drs. 19/1632 v. 23.2.2015. http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf .

** Antwort v. 23.12.2016 auf die Schriftliche Anfrage nach Konsequenzen aus der Studie "Das missachtete Verfassungsgebot", http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html .

***23.11.2016 http://www.private-schulen.de/pm-wzb-studie-privatschulen-werden-nicht-ausreichend-finanziert/ ,
22.11.2016 http://www.verbaende.com/news.php/Bundeslaender-missachten-Grundgesetz--Freie-Waldorfschulen-fordern-eine-deutliche-Verbesserung-der-oeffentliche-Finanzierung-fuer-Ersatzschulen?m=112929 ;
Oder: Stellungnahme in der Informationsschrift Recht und Bildung des Instituts für Bildungsrecht und
Bildungsforschung e.V. , März 2017 Jahrgang 14 : "Die Mär von den konsolidierten Schulgeldhöhen
Zu Michael Wrase und Marcel Helbig: „Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird“ von Dr. Detlef Hardorp, Bildungspolitischer Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg ..." http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf , s.a. Stellungnahme in ruB-1-17: "Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG?" v. Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Hamburg .

*11.4.2017 Berliner Morgenpost http://www.morgenpost.de/berlin/article210220799/SPD-will-schaerfere-Kontrolle-von-Berliner-Privatschulen.html ;
4.2.2017 http://www.morgenpost.de/berlin/article209495643/SPD-Bildungspolitiker-streiten-sich-ueber-Privatschulen.html .

*DIE WELT, 15.2.2016 https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html , Zitat: "...Es ging um vier Millionen Euro ... Die Bezirksregierung ist den offenen Fragen nicht nachgegangen“, rügte Richter Hannes Pfeiffer. Dabei sei es um hohe Summen Steuergelder gegangen."

*Rechtsprechungen: BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87 (z.B. Rn. 79), BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994, s.a. abstrakte Normenkontrollen zur Ersatzschulfinanzierung in Brandenburg, Sachsen, Thüringen.
Bundesverwaltungsgericht v. 22.12.2011 - 6C 18/10.

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 22.9.1967 VIIC-71/66 haben sich die Wettbewerbsbedingungen zwischen privaten und staatlichen Schulen verändert, wenn nicht umgekehrt. Mit der stetigen Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen und der Missachtung des GG Art. 7, steht den Privatschulen, die sich ihre Schüler frei auswählen können, oft auch noch sehr viel mehr Geld für das gleiche Bildungsziel zur Verfügung, als den vernachlässigten staatlichen Schulen. https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/
Wie lässt sich diese Besserstellung mit dem GG Art. 3 vereinbaren?

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  • Datum
    30. April 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, w…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Privatschulen, Ersatzschulen: WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot .... wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" [#21299]
Datum
30. April 2017 13:12
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, wie Sie mit der erneut festgestellten und bisher unwiderlegbaren Tatsache umgehen, dass die zuständigen und verantwortlichen Bundesländer das Grundgesetz Art. 7 I und IV "nicht ernst nehmen", bzw. "missachten".* Wenn weder Sie noch die Justizminister der Bundesländer, (die das GG missachten) und die dort unterstellten Staatsanwälte und Richter sich befugt und veranlasst sehen, der festgestellten Missachtung des Grundgesetzes zu begegnen, ERÜBRIGEN sich logischerweise auch eventuelle Versuche einzelner Verbraucher/Bürger, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Bundesländer und Privatschulen rechtlich überprüfen zu lassen. Z.B. ob die Höhe und Verwendung der (staatlichen) Finanzhilfen und Schulgelder, sowie die dem Schulträger und den Gering-/Besserverdienenden zugemutete Opferbereitschaft (Eigenleistungen) sich mit GG und den Rechtsprechungen***** und dem, was die Bürger vernünftigerweise von ihrem Staat erwarten dürften, vereinbaren lassen!! Zur Info: Seitens des Bundesministerium für Bildung und Forschung erfolgen aus der WZB-Studie keine Konsequenzen, da die Zuständigkeit dort weiterhin bei den Bundesländern gesehen wird, ... d.h. denjenigen die das Grundgesetz missachten. (siehe Drs. BT 18/10773 v. 23.12.2016)** Unwahrscheinlich, dass nun diejenigen, die das GG missachten, künftig Interesse zeigen (müssen), ihren kritisierten Umgang mit dem GG zu beenden. Das von Berlinern Politiker angekündigte Interesse an "schärferen Kontrollen"* reicht sicher nicht aus, um die berechtigten Verbraucherinteressen zu vertreten. (*siehe Berliner Morgenpost) Wer prüft und informiert die Bürger und Verbraucher, ob die bisher auf das Ergebnis der WZB-Studie erfolgten Stellungnahmen/Gegenpositionen oder weiteren finanziellen Forderungen seitens Vertreter der Privatschulen berechtigt sind? (s.z.B. Stellungnahmen in der Zeitschrift Recht u. Bildung, März 2017)*** Schließlich haben diese bisher davon profitieren können, dass die Bundesländer das GG missachten und es den Privatschulen unkontrolliert überlassen, die Höhe und Verwendung der (unnötig hohen) staatlichen Finanzhilfen und Schulgelder zu bestimmen. s.a. DIE WELT 15.2.2016* Bisher gibt es niemanden, der die Interessen der Steuerzahler und Bürger vertritt, die von der Missachtung des GG betroffen sind, weil die Privatschulfinanzierung zu Lasten der staatlichen Schulen und deren Nutzer erfolgt? Quellen: (*Zitat: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen." Quelle: Urteil FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. https://openjur.de/u/124190.html . *"Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598. Siehe: https://www.jurion.de/news/350028/Privatschulfreiheit-in-Deutschland-Wrase-und-Helbig-untersuchen-das-Sonderverbot-gem-Art-7-Abs-4-Satz-3-GG/ ; Siehe auch: Pressemitteilung des WZB v. 18.11.2016: https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/genehmigung-von-privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz und ÜBERSICHT (Stand 6/2016) zum Umgang der Bundesländer mit Art. 7 GG: https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf . Für Hessen siehe Antw. des Hess. Landtages auf die Große Anfrage Drs. 19/1632 v. 23.2.2015. http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf . ** Antwort v. 23.12.2016 auf die Schriftliche Anfrage nach Konsequenzen aus der Studie "Das missachtete Verfassungsgebot", http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html . ***23.11.2016 http://www.private-schulen.de/pm-wzb-studie-privatschulen-werden-nicht-ausreichend-finanziert/ , 22.11.2016 http://www.verbaende.com/news.php/Bundeslaender-missachten-Grundgesetz--Freie-Waldorfschulen-fordern-eine-deutliche-Verbesserung-der-oeffentliche-Finanzierung-fuer-Ersatzschulen?m=112929 ; Oder: Stellungnahme in der Informationsschrift Recht und Bildung des Instituts für Bildungsrecht und Bildungsforschung e.V. , März 2017 Jahrgang 14 : "Die Mär von den konsolidierten Schulgeldhöhen Zu Michael Wrase und Marcel Helbig: „Das missachtete Verfassungsgebot – Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird“ von Dr. Detlef Hardorp, Bildungspolitischer Sprecher der Waldorfschulen in Berlin-Brandenburg ..." http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf , s.a. Stellungnahme in ruB-1-17: "Missachtung des Sonderungsverbots nach Art. 7 (4) Satz 3 GG?" v. Prof. Dr. Johann Peter Vogel, Hamburg . *11.4.2017 Berliner Morgenpost http://www.morgenpost.de/berlin/article210220799/SPD-will-schaerfere-Kontrolle-von-Berliner-Privatschulen.html ; 4.2.2017 http://www.morgenpost.de/berlin/article209495643/SPD-Bildungspolitiker-streiten-sich-ueber-Privatschulen.html . *DIE WELT, 15.2.2016 https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html , Zitat: "...Es ging um vier Millionen Euro ... Die Bezirksregierung ist den offenen Fragen nicht nachgegangen“, rügte Richter Hannes Pfeiffer. Dabei sei es um hohe Summen Steuergelder gegangen." *Rechtsprechungen: BVerfGE 75, 40 v. 8.4.87 (z.B. Rn. 79), BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994, s.a. abstrakte Normenkontrollen zur Ersatzschulfinanzierung in Brandenburg, Sachsen, Thüringen. Bundesverwaltungsgericht v. 22.12.2011 - 6C 18/10. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht v. 22.9.1967 VIIC-71/66 haben sich die Wettbewerbsbedingungen zwischen privaten und staatlichen Schulen verändert, wenn nicht umgekehrt. Mit der stetigen Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen und der Missachtung des GG Art. 7, steht den Privatschulen, die sich ihre Schüler frei auswählen können, oft auch noch sehr viel mehr Geld für das gleiche Bildungsziel zur Verfügung, als den vernachlässigten staatlichen Schulen. https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/ Wie lässt sich diese Besserstellung mit dem GG Art. 3 vereinbaren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Privatschulen, Ersatzschulen: WZB-Studie "…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Privatschulen, Ersatzschulen: WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot .... wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" [#21299]
Datum
8. August 2017 00:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Privatschulen, Ersatzschulen: WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot .... wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird"“ vom 30.04.2017 (#21299) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 66 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die Tatsache, dass es neben den 16 unterschiedlichen Rechtsauffassungen der kritisierten Bundesländer und den etlichen Auffassungen der vielen Privatschulen zwischenzeitlich auch unterschiedliche/gegenteilige aktuelle Studien/Gutachten von Wissenschaftlern, Juristen zum Sonderungsverbot gibt, sollte endlich auch die verantwortlichen Staatsdiener dazu bewegen, sich für das missachtete Grundgesetz Art. 7 IV 3 zu interessieren und für klare nachvollziehbare und rechtskonforme Verhältnisse zu sorgen. Dass die Verantwortlichen weiterhin schweigen, lässt befürchten, dass die Kritik der WZB-Wissenschaftler nur allzu berechtigt ist. Dabei wurde damit vermutlich nur an der "Spitze eines Eisberges" gekratzt. Anders lässt sich das Schweigen und gleichzeitige Fehlen von transparenten Informationen kaum erklären: Siehe dazu: https://fragdenstaat.de/anfrage/iaw-gutachten-sonderungsverbot-deckungslucken-wegen-abgrenzung-schulgeld-u-eigenleistungen-baden-wurttemberg-privatschulenersatzschulen/ , https://fragdenstaat.de/anfrage/ersatzschulen-zb-waldorfschulen-staatliche-finanzhilfen-und-geduldete-schulgelder-und-sonderungsverbot/ , https://fragdenstaat.de/anfrage/schulgeld-fur-den-pflichtschulbetrieb-an-privaten-schulen-in-freier-tragerschaft-ersatzschulen/ https://fragdenstaat.de/anfrage/privatschulen-ersatzschulen-wzb-studie-das-missachtete-verfassungsgebot-wie-das-sonderungsverbot-nach-art-7-iv-3-gg-unterlaufen-wird/ Unwahrscheinlich, dass den Juristen und anderen Rechtskundigen unter den verantwortlichen Staatsdienern, der Inhalt und die missachteten Inhalte (tatsächlich notwendige (!) Schülerkosten, Abgrenzung zw. Schulgeld, anderen Eigenleistungen (z.B. Spenden), Deckungslücken, ...zumutbare Opferbereitschaft, "zuvörderst privates Engagement", BVerwGE C II V 71/66 Rn. 18, ...) der Rechtsprechungen unbekannt sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sehr geehrte Damen und Herren, sicher ist Ihnen bekannt, dass der Vorwurf, die Bundesländer würden das Grundgeset…
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Betreff
AW: AW: Privatschulen, Ersatzschulen: WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot .... wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" [#21299]
Datum
27. September 2017 12:43
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sicher ist Ihnen bekannt, dass der Vorwurf, die Bundesländer würden das Grundgesetz (Art. 7) missachten, bisher nicht widerlegt werden konnte. Auch ein aktueller WDR-Bericht/Artikel belegt, dass Privatschulen unzulässige Schulgelder verlangen, und Behörden dies dulden, obwohl dies verboten ist. Der Bericht zeigt ebenfalls, dass die Privatschulen offensichtlich immer noch viel zu hohe Finanzhilfen erhalten. Das Privatschulen u.a. mit den staatlichen Finanzhilfen ein Lernumfeld und Unterrichtsangebote und Ausstattungen finanzieren, von denen Nutzer staatlicher Schulen nur träumen können, ist sehr befremdlich. Möglicherweise hat die Unzufriedenheit mit dem Schulsystem viele Antragsteller/in abgehalten, den bisher zuständigen Parteien bei der letzten Bundestagswahl ihre Stimme und ihr Vertrauen zu geben. Daher bitte ich Sie, das GG künftig ernster zu nehmen und die Bundesländer ebenfalls zur Einhaltung des GG zu befähigen und die Verwahrlosung der staatlichen Schulen zu beenden. Der WDR-Bericht v. 10.9.2017 zeigt, dass sich seit der Kritik der Richter an der fehlenden Schulaufsicht nichts geändert hat. Siehe auch DIE WELT-Artikel v. 15.2.2016: "Privatschule kassierte trotz Schulgeld Zuschüsse" https://www.welt.de/regionales/nrw/arti… Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Hier der WDR-Artikel v. 10.9.2017, der den TV-Bericht ergänzt: "Privatschulen: Wie freiwillig sind Elternbeiträge wirklich? Bei Facebook teilen Bei Twitter teilen Icon Google+ Private Schulen werden in NRW immer beliebter. Sie werden vom Land mitfinanziert, einige verlangen aber noch extra Geld von den Eltern. Das ist eigentlich verboten, aber Behörden schauen weg. Ungefähr jedes zehnte Kind in NRW geht bereits auf eine sogenannte private Ersatzschule. Solche Schulen sind bei vielen Eltern beliebt, weil sie meist sehr viel besser ausgestattet sind als staatliche Schulen: In kleinen Klassen stehen den Schülern ausreichend Lernmaterial, Computer und vor allem Lehrer zur Verfügung. Bis zu 450 Euro Schulgeld im Monat Eigentlich dürfen private Ersatzschulen nichts kosten. "Die Ersatzschule muss grundsätzlich von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können", heißt es in einem Erlass des Schulministeriums zum Schulgesetz NRW. Sie werden daher vom Land zu 87 Prozent finanziert. Dennoch erheben viele Schulen Beiträge von oft mehreren hundert Euro im Monat. So kostet ein Platz an der Freien Christlichen Gesamtschule in Düsseldorf nach Westpol-Recherchen bis zu 450 Euro im Monat, abhängig vom Einkommen der Eltern. Dafür bietet die Schule nach eigenen Angaben beispielsweise Oberstufenkurse mit nur fünf Schülern, Laptops, eigene IT-Experten zur Pflege der digitalen Medien, Lehrer, die jederzeit per Email erreichbar sind. Alles Dinge, von denen staatliche Schulen derzeit nur träumen können. "Freiwilligkeit" nicht ganz so freiwillig Doch längst nicht alle Eltern können sich Schulbeiträge von mehreren hundert Euro im Monat leisten. Häufig bezeichnen die Schulen ihre Beiträge zwar als "freiwillig" - nach Westpol-Recherchen sind sie allerdings in den meisten Fällen in Wirklichkeit Pflicht. ... Nach einer Studie am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung missachten damit viele private Ersatzschulen die gesetzlichen Vorgaben. Nimmt eine Privatschule Geld von den Eltern ein, müsse das eigentlich an den Staat abgeführt werden, sagt Studienleiter Michael Wrase. Wenn das nicht passiert, sei das rechtswidrig. Bezirksregierungen halten sich raus 553 private Ersatzschulen gibt es mittlerweile in NRW. Darunter viele katholische und evangelische, die neben dem Geld vom Staat noch Mittel aus der Kirchensteuer haben. Die anderen, wie die freie christliche Gesamtschule, aber holen sich noch Geld von den Eltern. Eigentlich sind die Bezirksregierungen für ihre Kontrolle zuständig. Doch was die rechtwidrigen Beiträge angeht, äußern die sich unklar: So gibt die Bezirksregierung Münster auf Westpol-Nachfrage an, dass die Einnahmen der Privatschulen zwar kontrolliert würden, "Forderungen, die nur mündlich aufgestellt werden" entzögen sich aber den Kontrollmöglichkeiten der Behörde. Die Kölner Bezirksregierung erklärt, dass die Erhebung freiwilliger Elternbeiträge aus verfassungsrechtlichen Gründen "von der Schulaufsicht nicht kontrolliert" werden dürfe, da es sich "um eine privatrechtliche Angelegenheit" handele. "Die Bezirksregierung hält sich da bewusst raus" bestätigt auch Claudia Orth, Vorstandsvorsitzende der Freien Christliche Schulen in Düsseldorf. Für Sozialforscher Wrase steht fest: Der Trend sei, dass "nur noch bestimmte Schichten" ihre Kinder auf solche Privatschulen schicken können, führe unmittelbar in eine "Zwei-Klassen-Bildungsgesellschaft". Quelle http://www1.wdr.de/nachrichten/westpol-… Anfragenr: 21299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in