Privatschulen, Informationen zur Höhe der erlaubten Schulgelder

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte informieren Sie die Bürger/Verbraucher transparent über die verbleibenden Deckungslücken, die private Schulträger mit Schulgeld decken dürfen.

Nachdem zum 1.8.2017 die staatlichen Finanzhilfen für private Ersatzschulen auf mind. 80 % der Schülerkosten staatlicher Schulen angehoben wurden, haben sich die Deckungslücken, die Schulgeld gedeckt werden dürfen, weiter reduziert.

Für private Grundschulen liegen sie z.B. bei 86 Euro.

Zu den anderen Deckungslücken siehe Seite 15 der Drs. 16/2333 vom 11.7.2017:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2333_D.pdf

Die Informationen sind wichtig, um die Verbraucher vor überhöhten Forderungen zu schützen.
Außerdem ist nur das Schulgeld zu 30 % steuerlich absetzbar:

Für über die Deckungslücke hinausgehende Eigenleistungen, - lt. IAW-Gutachten wären den Baden-Württembergischen Haushalten mit Schulkindern durchschnittlich 160 Euro möglich, gilt anderes:
Als freiwillige Spendenzahlung wären die Beiträge zu 100 % absetzbar.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Mai 2018
  • Frist
    26. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie die Bürger/Verbraucher trans…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Privatschulen, Informationen zur Höhe der erlaubten Schulgelder [#30070]
Datum
27. Mai 2018 12:15
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie die Bürger/Verbraucher transparent über die verbleibenden Deckungslücken, die private Schulträger mit Schulgeld decken dürfen. Nachdem zum 1.8.2017 die staatlichen Finanzhilfen für private Ersatzschulen auf mind. 80 % der Schülerkosten staatlicher Schulen angehoben wurden, haben sich die Deckungslücken, die Schulgeld gedeckt werden dürfen, weiter reduziert. Für private Grundschulen liegen sie z.B. bei 86 Euro. Zu den anderen Deckungslücken siehe Seite 15 der Drs. 16/2333 vom 11.7.2017: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2333_D.pdf Die Informationen sind wichtig, um die Verbraucher vor überhöhten Forderungen zu schützen. Außerdem ist nur das Schulgeld zu 30 % steuerlich absetzbar: Für über die Deckungslücke hinausgehende Eigenleistungen, - lt. IAW-Gutachten wären den Baden-Württembergischen Haushalten mit Schulkindern durchschnittlich 160 Euro möglich, gilt anderes: Als freiwillige Spendenzahlung wären die Beiträge zu 100 % absetzbar. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Dame, …
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG
Datum
12. Juni 2018 14:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage vom 27. Mai 2018 wurde uns zuständigkeitshalber vom Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz übersandt. Mangels Angabe Ihres vollständigen Namens bzw. Ihrer Identität ist eine Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich, da Ihre Antragsberechtigung nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 1 LIFG nicht geprüft werden kann. Wir bitten Sie daher, Ihre Angaben zu Ihrer Person gegebenenfalls auf dem Postweg oder über unten stehende Mail-Adresse mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070] Sehr g…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070]
Datum
13. Juni 2018 16:20
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, .ich verweise auf die von der Bundesregierung veröffentlichten Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz hinweisen: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm. Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, persönliche Angaben zur Identität mitzuteilen. Bitte beachten Sie stattdessen, dass die erbetenen Informationen im öffentlichen Interesse liegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070] Se…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070]
Datum
2. Juli 2018 09:29
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Privatschulen, Informationen zur Höhe der erlaubten Schulgelder“ vom 27.05.2018 (#30070) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bitte beachten Sie bei Ihrer Antwort die Rechtsprechung des VGH (9 S 233/12) und des Staatsgerichtshofes (1 VB 130/13). Das Schulgeld darf nur so hoch sein, wie die Deckungslücke der Kosten für einen normalen Unterricht und Lernmittel. (Luxuriöse Aufwendungen sind von Eltern (ggf. durch Spenden oder andere Eigenleistungen) aber nicht mit SCHULGELD und vom Steuerzahler nicht mit staatlichen Finanzhilfen zu finanzieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 30070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
WG: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070] S…
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
WG: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070]
Datum
2. Juli 2018 10:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorgang wird zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
WG: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070] Se…
Von
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Betreff
WG: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070]
Datum
10. Juli 2018 15:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wie wir Ihnen bereits mit E-Mail vom 12.06.2018 mitgeteilt hatten, ist aufgrund der Anonymität Ihrer Anfrage eine formale Bearbeitung nach dem LIFG nicht möglich. Soweit Sie auf einen förmlichen Bescheid nach LIFG bestehen, müssen wir Sie bitten, uns Ihre Meldeanschrift mitzuteilen. Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass hierdurch für Sie Gebühren entstehen können. Unabhängig davon gehen wir dennoch in der Sache auf Ihre Fragen ein. Das von Ihnen angesprochene Urteil des Staatsgerichtshofs wurde zum Anlass genommen, das Privatschulgesetz zu ändern. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen. Die neuen Regelungen sind zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Die ebenfalls neu gefasste Ziffer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) regelt das Thema Schulgeld. Diese Vorschrift tritt zum 01.08.2018 in Kraft. In Baden-Württemberg besteht freie Schulwahl. Eltern können ihr Kind sowohl an einer öffentlichen als auch an einer privaten Grundschule anmelden. Entscheiden sie sich für eine Privatschule, schließen sie mit dieser einen privatrechtlichen Schulvertrag. Durch diesen wählen sie bewusst das entsprechende Angebot der jeweiligen Privatschule. Die Schule in freier Trägerschaft kann aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den öffentlichen Schulen abweichende Profile und pädagogische Konzepte anbieten. Je nach Ausgestaltung (freiwillig oder verpflichtend) der Zusatzangebote, kann sie hierfür zusätzliche Entgelte verlangen. Beim Sonderungsverbot sind alle verpflichtenden Beiträge zu berücksichtigen. Die Frage, ob ein Schulgeld sondernde Wirkung entfaltet oder nicht, hängt nicht unmittelbar mit den für die jeweiligen Schularten errechneten Deckungslücken zusammen, sondern vielmehr damit, wie hoch ein monatliches Schulgeld höchstens sein darf, damit Schülerinnen und Schüler geringverdienender Haushalte nicht vom Besuch der entspr. Schule ausgeschlossen werden. Maßgeblich ist daher primär die Einkommenssituation baden-württembergischer Schülerhaushalte vor und nach Zahlung eines Schulgelds. In Baden-Württemberg sind daher gemäß Ziffer 5 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) ab dem 01.08.2018 u. a. die nachfolgenden Konstellationen denkbar: • ein fixes Schulgeld bis 160 € • ein gestaffeltes Schulgeld von durchschnittlich bis 160 € • ein Schulgeld mit Staffelungen, wobei maximal 160 € Schulgeld bei einem Familiennettoeinkommen von 38.400 € verlangt werden dürfen und o unterhalb dieses Wertes eine Schulgeldbelastung ≤ 5 % des Haushaltsnettoeinkommens bei fortschreitender Degression bzw. gleichbleibenden Prozentsätzen und o oberhalb dieses Wertes eine Schulgeldbelastung ≥ 5 % des Haushaltsnettoeinkommens bei fortschreitender Progression bzw. gleichbleibenden Prozentsätzen und o eine durchschnittliche Schulgeldbelastung über alle Stufen hinweg von maximal 5 % der Haushaltsnettoeinkommen sowie einen Durchschnitt der im Stufenmodell genannten Schulgeldbeträge von maximal 160 €. • ein einkommensabhängiges Schulgeld bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen • ein Schulgeld auch über durchschnittlich 160 €, wenn zugleich ein einkommensabhängiges Schulgeld bis zu 5 % vom Haushaltsnettoeinkommen angeboten wird. Es ist eine Vielzahl von Schulgeldordnungen bzw.- modellen zulässig. Den Schulen wird kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Die Schule ist deshalb gem. Ziff. 5 VVPSchG verpflichtet, die Eltern auf alle von ihr angebotenen Möglichkeiten zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung hinzuweisen und diesen Hinweis schriftlich zu dokumentieren. Dies kann z. B. im Rahmen eines Beratungsgesprächs oder durch eine Anlage zum Schulvertrag erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070…
An Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: Privatschulen, Informationenzur Höhe der erlaubten Schulgelder - Ihr Antrag nach LIFG/LUIG/VIG [#30070]
Datum
14. Oktober 2019 18:39
An
Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte überprüfen Sie Ihre Antwort auf Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des BVerfGE u. BVerwG und dem Grundgesetz. Denn tatsächlich dürfen mit SCHULGELD-Zahlungen dürfen nur die Kosten gedeckt werden, die - nach Berücksichtigung der dem Schulträger zumutbaren Eigenleistungen - verbleiben UND zur Finanzierung eines Pflichtschulbetriebes notwendig sind, der dem der staatlichen Schulen GLEICHWERTIG ist. Forderungen, die zwar als SCHULGELD verlangt werden, aber zur Finanzierung von Angeboten verwendet werden, die über den anzubietenden Pflichtschulbetrieb hinausgehen, wären zu hoch und rechtswidrig. Eine bessere Ausstattung, als die staatlicher Schulen, ist mit freiwilligen Leistungen (Spenden, etc.) zu finanzieren. Siehe dazu unbedingt. VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12, Verfassungsgerichtshof BW 130/15 v. 6.7.2015, BVerfG 75, 40 v. 8.4.87 und 90, 107 v. 9.3.94. Sie irren, wenn Sie schreiben: Zitat: "Die Frage, ob ein Schulgeld sondernde Wirkung entfaltet oder nicht, hängt nicht unmittelbar mit den für die jeweiligen Schularten errechneten Deckungslücken zusammen, sondern vielmehr damit, wie hoch ein monatliches Schulgeld höchstens sein darf, damit Schülerinnen und Schüler geringverdienender Haushalte nicht vom Besuch der entspr. Schule ausgeschlossen werden." Mit dieser behördlichen Ansicht FÖRDERN Sie verbotenerweise, dass Schulträger ihre Schüler nach den Besitzverhältnissen auswählen, um so möglichst viel Geld einzunehmen. Wenn Privatschulträger ihre Schüler nach den Besitzverhältnissen auswählen, können sie damit nicht nur ein evtl. Ziel "Aussonderung von unerwünschten Familien", sondern auch das Ziel "Mehreinnahmen" verfolgen und dank unzureichender staatlicher Schulaufsicht auch erreichen. Behörden, die durch fehlende Grenzen und fehlende Vorgaben eine Auswahl der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern FÖRDERN, verstoßen so seit Jahren gegen das Grundgesetz Art. 7 IV 3. Das Unterrichtsangebot für den anzubietenden Pflichtschulbetrieb muss an staatlichen und privaten Schulen gleichwertig sein. Steht Privatschulen mehr Geld zur Finanzierung des Pflichtschulbetriebes zur Verfügung als staatlichen Schulen, sind die davon profitierenden Privatschüler bessergestellt. Wenn Behörden, wie z.B. zuletzt v. Rechnungshof NRW* für NRW bemängelt, für den Unterricht von Privatschülern einer Waldorfschule mehr Lehrerstellen als erforderlich anerkennen, als für staatliche Gemeinschaftsschulen oder staatliche Grundschulen, sind Schüler benachteiligt, die einen anderen (hier: ohne Rudolf-Steiner-Prägung) aber gleichwertigen Unterricht an einer staatlichen Schule erwarten dürfen. Lt. GG Art. 3 II darf jedoch niemand wegen seiner "... Weltanschauung ..." bevorzugt oder benachteiligt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in *Siehe dazu WDR-Westpol-Bericht v. 6.10.2019: Auszug: "Bevorzugte WaldorfschulenWestpol 06.10.2019 UT DGS Verfügbar bis 06.10.2020 WDR Seit 100 Jahren gibt es die Waldorfschule - mit eigenem pädagogischen Konzept und häufig sehr individueller Betreuung von Schulkindern. Der Landesrechungshof in NRW kritisiert jetzt: Freie Waldorfschulen werden besser mit Lehrerstellen ausgestattet als vergleichbare öffentliche Schulen. Experten fordern: Eigentlich müsste die Landesregierung umsteuern, auch bei der Ersatzschulfinanzierung. Doch bisher will dieses heiße Eisen offenbar niemand anpacken." https://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/westpol/video-bevorzugte-waldorfschulen-100.html Anfragenr: 30070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.