Privatschulen/Ersatzschulen: Schulaufsicht (GG Art. 7 I), Genehmigung (GG Art. 7 IV 3), Finanzierung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der letzten Erkenntnisse über die Missachtung des Grundgesetzes (Art. 7 IV 3), hoffe ich, dass Sie sich bei der Entscheidung über das künftige Verfahren zur Genehmigung und Finanzierung von privaten Ersatzschulen nicht nur von den Privatschulträgern oder den Privatschulnutzern beraten lassen, oder gar - "den Stift halten lassen"*.

Ich bitte Sie daher um Informationen, welche bzw. wessen Erkenntnisse Sie (wie) für eine Entscheidungsfindung berücksichtigen werden.

(*https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez---stadt/-parallelgesellschaft--an-privatschulen-ist-kein-platz-fuer-arme-kinder-28393898 ,
*vergl. Berliner Morgenpost https://web.archive.org/save/https://www.morgenpost.de/berlin/article213143241/Streit-ueber-Privatschulen-spaltet-Rot-Rot-Gruen.html ).

(Wie) Werden Sie z.B. die veröffentlichten Handlungsempfehlungen und Untersuchungsergebnisse der Wissenschaftler Prof. Nikolai, Prof. Wrase, Prof. Helbig u.a. berücksichtigen?

"Defizite der Regulierung und Aufsicht von
privaten Ersatzschulen in Bezug auf das
Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in
den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung
des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung
in Baden-Württemberg"
(von Michael Wrase, Laura Jung, Marcel Helbig)
https://web.archive.org/web/20180615085456/http://www.nds-zeitschrift.de/fileadmin/user_upload/nds_3-2018/PDFs/8-9_Defizite_der_Regulierung_und_Aufsicht_von_privaten_Ersatzschulen_in_Bezug_auf_das_Sonderungsverbot.pdf

"Freiheit und Verantwortung von Privatschulen
Politische Handlungsempfehlungen für eine faire Privatschulregulierung mit
Blick auf andere europäische Staaten"
http://www.nds-zeitschrift.de/fileadmin/user_upload/nds_3-2018/PDFs/8-9_Bo__ll-Brief_Freiheit_und_Verantwortung_von_Privatschulen.pdf

"Alter Wolf im neuen Schafspelz? Die Persistenz sozialer Ungleichheiten im Berliner Schulsystem" (Nicolai, Helbig) 2017 https://www.econstor.eu/bitstream/10419/162004/1/888203845.pdf

Da bisher nur ca. 10 % der Schüler private Schulen nutzen, ist es nicht im Interesse der Allgemeinheit, wenn Sie den Privatschulträgern Finanzhilfen gewähren, mit denen diese (inkl. der ihnen zumutbaren Eigenleistungen) über Einnahmen verfügen, die ihnen die Finanzierung einer besseren Ausstattung oder attraktiverer Lernangebote (kleine Lerngruppen, etc.) ermöglicht, als es den staatlichen Schulen möglich ist.

D.h. es widerspricht den Interessen der Gesellschaft, wenn sich wegen dieser staatlich finanzierten besseren Ausstattung und Zusatzangebote, zusätzliche Privatschüler finden, derentwegen der Staat sich von seiner "verdammten Pflicht, für das Bildungswesen seiner Bürger zu sorgen, weiter entlasten kann"*. (vergl. Th. Heuss, lt. BVerfGE-Urteil 75, 40 Rn. 79).

Beachten Sie, dass der Staat laut Bundesverfassungsgericht erst dann zu finanziellen Hilfen verpflichtet ist, wenn das Existenzminimum der Institution "Ersatzschulwesen" gefährdet ist?*
(*Siehe Leitspruch 1, BVerfG 1 bvl 6/99, 23.11.2004) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/ls20041123_1bvl000699.html

Überlegen Sie, die Gewährung staatlicher Zuschüsse zukünftig, - so wie bisher bei anderen Leistungsempfängern -, davon abhängig zu machen, dass Ihnen die wirtschaftliche Bedürftigkeit nachgewiesen wird?
Wenn nein, warum nicht?
Vergl. Bundesverwaltungsgericht VII C 71/66 (Rn. 19) https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/bverwg-vii-c-7166/

Welche durchschnittlichen Eigenleistungen werden Sie den jeweiligen Einkommensgruppen der Berliner Bürger, welche Privatschulen nutzten möchten, zumuten?
Welche weiteren Eigenleistungen erwarten Sie vom Schulträger?

Wie werden Sie diese Eigenleistungen bei der Berechnung der staatlichen Zuschüsse/Finanzhilfen berücksichtigen?

Wie werden sich die Schülerkosten, die sie für erforderlich halten, zwischen staatlichen und privaten Schulen unterscheiden?

Wie werden Sie die Bürger künftig informieren, damit dieser erkennen kann, ob für Schüler, die sich religiös, weltanschaulich erziehen lassen, andere, ggf. höhere Schülerkosten anerkannt werden, als für Schüler, die staatliche Schulen nutzen möchten?

Mit welchen Informationen werden Sie die Nutzer privater Schulen informieren, welche Kosten mit Schulgeld (Entgelt f. Unterricht u. Lehrmittel) zu finanzieren sind, und welche mit freiwilligen Leistungen zu ermöglichen sind?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Ich verweise auf diese Informationen, woraus sich keine Notwendigkeit ergibt, Ihnen meine persönlichen Daten preis zu geben. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    15. Juni 2018
  • Frist
    17. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der letzten E…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Privatschulen/Ersatzschulen: Schulaufsicht (GG Art. 7 I), Genehmigung (GG Art. 7 IV 3), Finanzierung [#30841]
Datum
15. Juni 2018 11:35
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der letzten Erkenntnisse über die Missachtung des Grundgesetzes (Art. 7 IV 3), hoffe ich, dass Sie sich bei der Entscheidung über das künftige Verfahren zur Genehmigung und Finanzierung von privaten Ersatzschulen nicht nur von den Privatschulträgern oder den Privatschulnutzern beraten lassen, oder gar - "den Stift halten lassen"*. Ich bitte Sie daher um Informationen, welche bzw. wessen Erkenntnisse Sie (wie) für eine Entscheidungsfindung berücksichtigen werden. (*https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez---stadt/-parallelgesellschaft--an-privatschulen-ist-kein-platz-fuer-arme-kinder-28393898 , *vergl. Berliner Morgenpost https://web.archive.org/save/https://www.morgenpost.de/berlin/article213143241/Streit-ueber-Privatschulen-spaltet-Rot-Rot-Gruen.html ). (Wie) Werden Sie z.B. die veröffentlichten Handlungsempfehlungen und Untersuchungsergebnisse der Wissenschaftler Prof. Nikolai, Prof. Wrase, Prof. Helbig u.a. berücksichtigen? "Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rechtliche und empirische Analyse der Regelungen in den Bundesländern Berlin und Hessen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesetzentwurfs der Landesregierung in Baden-Württemberg" (von Michael Wrase, Laura Jung, Marcel Helbig) https://web.archive.org/web/20180615085456/http://www.nds-zeitschrift.de/fileadmin/user_upload/nds_3-2018/PDFs/8-9_Defizite_der_Regulierung_und_Aufsicht_von_privaten_Ersatzschulen_in_Bezug_auf_das_Sonderungsverbot.pdf "Freiheit und Verantwortung von Privatschulen Politische Handlungsempfehlungen für eine faire Privatschulregulierung mit Blick auf andere europäische Staaten" http://www.nds-zeitschrift.de/fileadmin/user_upload/nds_3-2018/PDFs/8-9_Bo__ll-Brief_Freiheit_und_Verantwortung_von_Privatschulen.pdf "Alter Wolf im neuen Schafspelz? Die Persistenz sozialer Ungleichheiten im Berliner Schulsystem" (Nicolai, Helbig) 2017 https://www.econstor.eu/bitstream/10419/162004/1/888203845.pdf Da bisher nur ca. 10 % der Schüler private Schulen nutzen, ist es nicht im Interesse der Allgemeinheit, wenn Sie den Privatschulträgern Finanzhilfen gewähren, mit denen diese (inkl. der ihnen zumutbaren Eigenleistungen) über Einnahmen verfügen, die ihnen die Finanzierung einer besseren Ausstattung oder attraktiverer Lernangebote (kleine Lerngruppen, etc.) ermöglicht, als es den staatlichen Schulen möglich ist. D.h. es widerspricht den Interessen der Gesellschaft, wenn sich wegen dieser staatlich finanzierten besseren Ausstattung und Zusatzangebote, zusätzliche Privatschüler finden, derentwegen der Staat sich von seiner "verdammten Pflicht, für das Bildungswesen seiner Bürger zu sorgen, weiter entlasten kann"*. (vergl. Th. Heuss, lt. BVerfGE-Urteil 75, 40 Rn. 79). Beachten Sie, dass der Staat laut Bundesverfassungsgericht erst dann zu finanziellen Hilfen verpflichtet ist, wenn das Existenzminimum der Institution "Ersatzschulwesen" gefährdet ist?* (*Siehe Leitspruch 1, BVerfG 1 bvl 6/99, 23.11.2004) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/11/ls20041123_1bvl000699.html Überlegen Sie, die Gewährung staatlicher Zuschüsse zukünftig, - so wie bisher bei anderen Leistungsempfängern -, davon abhängig zu machen, dass Ihnen die wirtschaftliche Bedürftigkeit nachgewiesen wird? Wenn nein, warum nicht? Vergl. Bundesverwaltungsgericht VII C 71/66 (Rn. 19) https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/bverwg-vii-c-7166/ Welche durchschnittlichen Eigenleistungen werden Sie den jeweiligen Einkommensgruppen der Berliner Bürger, welche Privatschulen nutzten möchten, zumuten? Welche weiteren Eigenleistungen erwarten Sie vom Schulträger? Wie werden Sie diese Eigenleistungen bei der Berechnung der staatlichen Zuschüsse/Finanzhilfen berücksichtigen? Wie werden sich die Schülerkosten, die sie für erforderlich halten, zwischen staatlichen und privaten Schulen unterscheiden? Wie werden Sie die Bürger künftig informieren, damit dieser erkennen kann, ob für Schüler, die sich religiös, weltanschaulich erziehen lassen, andere, ggf. höhere Schülerkosten anerkannt werden, als für Schüler, die staatliche Schulen nutzen möchten? Mit welchen Informationen werden Sie die Nutzer privater Schulen informieren, welche Kosten mit Schulgeld (Entgelt f. Unterricht u. Lehrmittel) zu finanzieren sind, und welche mit freiwilligen Leistungen zu ermöglichen sind? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Ich verweise auf diese Informationen, woraus sich keine Notwendigkeit ergibt, Ihnen meine persönlichen Daten preis zu geben. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage ging im Infopunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
AW: Privatschulen/Ersatzschulen: Schulaufsicht (GG Art. 7 I), Genehmigung (GG Art. 7 IV 3), Finanzierung [#30841]
Datum
18. Juni 2018 16:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage ging im Infopunkt der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ein und wurde an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Sehr geehrter Antragsteller/in, Ihre Anfrage ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, unter Bezugnahme auf eigene r…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.6.2018 - Privatschulen/Ersatzschulen: Schulaufsicht (GG Art. 7 I), Genehmigung (GG Art. 7 IV 3), Finanzierung [#30841]
Datum
5. Juli 2018 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller/in, Ihre Anfrage ist hauptsächlich darauf ausgerichtet, unter Bezugnahme auf eigene rechtliche und politische Auffassungen Auskunft zur Politik des Senats in Hinblick auf die Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen zu bekommen. Hierzu möchte ich Ihnen folgende Informationen zukommen lassen. Es ist eine Überarbeitung der derzeit gültigen Regelungen zur Genehmigung und Finanzierung von Ersatzschulen in Berlin - der Zweiten Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz von 1959 und § 101 SchulG - geplant um die Koalitionsvereinbarung umzusetzen. Im Koalitionsvertrag steht diesbezüglich: Um die Finanzierungssystematik der Schulen in freier Trägerschaft transparenter zu machen und den Schulen Planungssicherheit zu geben, wird die Erarbeitung eines neuen Finanzierungsmodells auf Vollkostenbasis (wie in der vorherigen Legislaturperiode begonnen) bis Ende 2017 abgeschlossen und dieses ab 2019 eingeführt. Das neue Finanzierungsmodell soll im Rahmen der bisher zur Verfügung stehenden Zuschüsse eine höhere Zuweisung an Privatschulen ermöglichen, die verstärkt inklusiv arbeiten und Schüler*innen aus sozial benachteiligten Familien aufnehmen. Bei der Erarbeitung der Neureglung werden alle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zugänglichen Erkenntnisquellen genutzt und insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung eine rechtliche Bewertung und Abwägung vorgenommen. Im Verordnungs- bzw. Gesetzgebungsverfahren werden zu beteiligende Stellen in vorgeschriebener Weise einbezogen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich bei Ihrer E-Mail um keine Anfrage nach dem IFG- Berlin handelt, da hierfür die Identität des Antragsteller erforderlich ist. Dies ergibt sich unter anderem aus § 3 Abs. 1 IFG-Berlin, wonach nur Menschen einen Auskunftsanspruch haben und § 16 IFG, der die Kenntnis über die Identität des Antragsteller voraussetzt. Aus der von Ihnen in Bezug genommenen Webseite des BMI zum IFG des Bundes ergibt sich nichts anderes. Im Übrigen stünde einer Aktenauskunft bzw. -einsicht § 10 Abs. 3 und 4 IFG Berlin entgegen, da es sich um Akten handelt, die Senatssitzungen vorbereiten bzw. der Willensbildung innerhalb der Senats und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie dienen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Auskunft dennoch weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen