Privatschulgesetz - Schulgeld

Wir haben 2 Kinder (5. und 9. Kl.) auf einer Privatschule (Kosten zurzeit 220,00 € und 300,00 €). Nach Aussage der Schule erhöht sich die 5 % - Grenze des belastbaren HH-Nettoeinkommens bei 2 Kindern auf 10 %, was uns total unlogisch erscheint. Ist dies korrekt oder liegt die Grenze immer bei 5 %, was Sinn machen würde? Ansonsten könnte man meinen, je mehr Kinder man hat, desto belastbarer sind die Eltern finanziell. Das Gegenteil jedoch ist der Fall.
Eine aufklärende Antwort wäre sehr hilfreich. Vielen Dank.

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  • Datum
    18. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir haben 2 Kinde…
An Landtag von Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Privatschulgesetz - Schulgeld [#158944]
Datum
18. Juli 2019 15:11
An
Landtag von Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir haben 2 Kinder (5. und 9. Kl.) auf einer Privatschule (Kosten zurzeit 220,00 € und 300,00 €). Nach Aussage der Schule erhöht sich die 5 % - Grenze des belastbaren HH-Nettoeinkommens bei 2 Kindern auf 10 %, was uns total unlogisch erscheint. Ist dies korrekt oder liegt die Grenze immer bei 5 %, was Sinn machen würde? Ansonsten könnte man meinen, je mehr Kinder man hat, desto belastbarer sind die Eltern finanziell. Das Gegenteil jedoch ist der Fall. Eine aufklärende Antwort wäre sehr hilfreich. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landtag von Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 1 LIFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ge…
Von
Landtag von Baden-Württemberg
Betreff
Privatschulgesetz - Schulgeld [#158944
Datum
18. Juli 2019 16:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 1 LIFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei geht es um Sachinformationen, die bei einer Behörde vorhanden sind. Mit Ihrer Anfrage bitten Sie jedoch um eine Rechtsauskunft. Hierauf gibt das LIFG keinen Anspruch. Abgesehen davon ist der Landtag als Parlament für die von Ihnen angesprochene Frage nicht zuständig und könnte sie auch nicht beantworten. Vielmehr können Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die zuständige Behörde wenden. Dies könnte z.B. das Regierungspräsidium oder das Kultusministerium sein, falls es um die Aufsicht über Privatschulen geht, evtl. auch das Finanzamt oder das Finanzministerium, falls sich Ihre Frage auf das Steuerrecht beziehen sollte. Mit freundlichen Grüßen