Privatsphäre bei Wohnungssuche

Welches Maßnahmen treffen die Jobcenter in Hamburg um die Privatsphäre von Kunden zu schützen ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. August 2019
  • Frist
    17. September 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welches Maßnahmen t…
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Betreff
Privatsphäre bei Wohnungssuche [#163777]
Datum
14. August 2019 09:23
An
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welches Maßnahmen treffen die Jobcenter in Hamburg um die Privatsphäre von Kunden zu schützen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang finden Sie weitere Fragen zu den Thema Wohnungssuche. Mit freundlichen Gr…
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Betreff
AW: Privatsphäre bei Wohnungssuche [#163777]
Datum
14. August 2019 09:25
An
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang finden Sie weitere Fragen zu den Thema Wohnungssuche. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - wohnungssuche.pdf Anfragenr: 163777 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige hierdurch, dass Ihre Anfrage am 14.08.2019 im Postfach <<E-Mail-…
Von
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Betreff
AW: Privatsphäre bei Wohnungssuche [#163777]
Datum
22. August 2019 08:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige hierdurch, dass Ihre Anfrage am 14.08.2019 im Postfach <<E-Mail-Adresse>> eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen

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Anfragen: 163777, Ihre Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit E-Mails vom 14.08.2019 Sehr geehrteAntrag…
Von
Jobcenter team.arbeit.hamburg
Betreff
Anfragen: 163777, Ihre Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit E-Mails vom 14.08.2019
Datum
27. August 2019 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunft bzw. Zusendung amtlicher Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz ist mir zuständigkeitshalber zur Beantwortung zugeleitet worden. Mit Ihrem Antrag beanspruchen Sie die Zusendung bestimmter Informationen (siehe Emails vom 14.08.2019). Ihrem vorgenannten Antrag kann durch Jobcenter team.arbeit.hamburg gem. § 9 Abs. 3 IFG nicht entsprochen werden, da die von Ihnen erbetenen Informationen Ihnen entweder bereits bekanntgeben worden sind oder von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Begründung: Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 des IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe bzw. Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Eine Aufzeichnung wird als sächliche Verkörperung einer geordneten Datenmenge begriffen, die durch den Sinngehalt bzw. Sinnzusammenhang zur Information wird (vgl. Friedrich Schoch, IFG Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 2 Rd.-Nr. 23, 24, 25). Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 des IFG beschränkt sich jedoch auf amtliche Informationen bzw. auf Aufzeichnungen, die gegenwärtig physisch bzw. tatsächlich vorhanden sind (vgl. Friedrich Schoch, IFG Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 36ff). Die um Auskunft ersuchte Behörde wird durch das IFG nicht verpflichtet, die gewünschte amtliche Information zu beschaffen oder herzustellen, d.h. eine Verknüpfung von unzusammenhängenden Daten zu erzeugen, durch die eine Information erst entsteht. Es besteht somit auch kein Anspruch darauf, dass Jobcenter team.arbeit.hamburg eine Aufzeichnung fertigt, auf der eine Sammlung von Unterlagen zusammengestellt ist. Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Zu Ihren Fragen ist im Einzelnen folgendes festzustellen: 1. Welche Daten sind für eine Mietübernahmebestätigung notwendig? Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich aus den fachlichen Weisungen zu § 22 SGB II, welche auf der Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg www.hamburg.de<http://www.hamburg.de… veröffentlich sind. 1. Auf welche Gesetzes oder Gerichtsgrundlage wird sich hierbei gestützt? Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als gesetzliche Grundlage aus § 22 SGB II, welches auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de<http://ww… veröffentlich ist. Im Übrigen wird die zur maßgeblichen Norm ergangene Rechtsprechung im Internet durch die jeweiligen Sozialgerichte veröffentlicht. 1. Wie ist das mit den BDSG und dem Sozialgeheimnis vereinbar? Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als Aufzeichnungen aus dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de<http://ww… bzw. www.datenschutz-grundverordnung.eu<h… veröffentlich sind. 1. Gibt es eine Anerkennung von besonderen Lebenslagen, die einen besonderen Schutz der Daten von einer Person bei Wohnungssuche erfordern? Es wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen. 1. Ist die Ermittlung und Umsetzung einer Bezirkszuständigkeit für einen Kunden zwingend erforderlich? Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als gesetzliche Grundlage aus § 36 SGB II, welches als Aufzeichnung auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de<http://ww… veröffentlicht ist. Die entsprechende fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit kann über https://www.arbeitsagentur.de/veroeffen… abgerufen werden. 1. Wenn ja auf welche Gesetzes oder Gerichtsgrundlage wird sich hierbei gestützt? Es wird auf die Beantwortung zu Frage 5 verwiesen. Im Übrigen wurden Ihnen hierzu bereits mit Email vom 11.03.2019 weitergehende Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten unserer Standorte gemacht. 1. Wenn ja ab welchen Zeitpunkt? Schon ab den Zeitpunkt der Ausstellung einer Mietübernahmebestätigung? Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als gesetzliche Grundlage aus § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), welches als Aufzeichnung auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de<http://ww… veröffentlicht ist. Die entsprechende fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit kann über https://www.arbeitsagentur.de/veroeffen… abgerufen werden. 1. Welche Maßnahmen treffen die Jobcenter in Hamburg, um die Privatsphäre von Kunden zu schützen? Der Schutz der Privatsphäre ist keine gesetzliche Aufgabe von Jobcenter team.arbeit.hamburg. Soweit Sie mit Ihrer Fragestellung auf den Schutz von Sozialdaten unserer Kund*innen abzielen, wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass sich Antragsteller*innen oder bereits Leistungsberechtigte bei Fragen zu Leistungen nach dem SGB II als auch zu ihrem Einzelfall nach § 14 SGB I an den jeweils zuständigen Standort von Jobcenter team.arbeit.hamburg wenden können. Die Beantwortung Ihrer Anfrage auf elektronischem Wege erfolgt auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§ 9 Absatz 4 IFG). Der Widerspruch ist bei Jobcenter team.arbeit.hamburg, Raboisen 28 in 20095 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen