Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihr Antrag auf Auskunft bzw. Zusendung amtlicher Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz ist mir zuständigkeitshalber zur Beantwortung zugeleitet worden. Mit Ihrem Antrag beanspruchen Sie die Zusendung bestimmter Informationen (siehe Emails vom 14.08.2019).
Ihrem vorgenannten Antrag kann durch Jobcenter team.arbeit.hamburg gem. § 9 Abs. 3 IFG nicht entsprochen werden, da die von Ihnen erbetenen Informationen Ihnen entweder bereits bekanntgeben worden sind oder von Ihnen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können.
Begründung:
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 des IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe bzw. Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Eine Aufzeichnung wird als sächliche Verkörperung einer geordneten Datenmenge begriffen, die durch den Sinngehalt bzw. Sinnzusammenhang zur Information wird (vgl. Friedrich Schoch, IFG Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 2 Rd.-Nr. 23, 24, 25).
Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 des IFG beschränkt sich jedoch auf amtliche Informationen bzw. auf Aufzeichnungen, die gegenwärtig physisch bzw. tatsächlich vorhanden sind (vgl. Friedrich Schoch, IFG Informationsfreiheitsgesetz Kommentar, 2. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 36ff). Die um Auskunft ersuchte Behörde wird durch das IFG nicht verpflichtet, die gewünschte amtliche Information zu beschaffen oder herzustellen, d.h. eine Verknüpfung von unzusammenhängenden Daten zu erzeugen, durch die eine Information erst entsteht. Es besteht somit auch kein Anspruch darauf, dass Jobcenter team.arbeit.hamburg eine Aufzeichnung fertigt, auf der eine Sammlung von Unterlagen zusammengestellt ist.
Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Dies ist vorliegend der Fall.
Zu Ihren Fragen ist im Einzelnen folgendes festzustellen:
1. Welche Daten sind für eine Mietübernahmebestätigung notwendig?
Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich aus den fachlichen Weisungen zu § 22 SGB II, welche auf der Webseite der Freien und Hansestadt Hamburg
www.hamburg.de<http://www.hamburg.de… veröffentlich sind.
1. Auf welche Gesetzes oder Gerichtsgrundlage wird sich hierbei gestützt?
Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als gesetzliche Grundlage aus § 22 SGB II, welches auf der Webseite
www.gesetze-im-internet.de<http://ww… veröffentlich ist. Im Übrigen wird die zur maßgeblichen Norm ergangene Rechtsprechung im Internet durch die jeweiligen Sozialgerichte veröffentlicht.
1. Wie ist das mit den BDSG und dem Sozialgeheimnis vereinbar?
Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als Aufzeichnungen aus dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), aus dem Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche auf der Webseite
www.gesetze-im-internet.de<http://ww… bzw.
www.datenschutz-grundverordnung.eu<h… veröffentlich sind.
1. Gibt es eine Anerkennung von besonderen Lebenslagen, die einen besonderen Schutz der Daten von einer Person bei Wohnungssuche erfordern?
Es wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen.
1. Ist die Ermittlung und Umsetzung einer Bezirkszuständigkeit für einen Kunden zwingend erforderlich?
Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als gesetzliche Grundlage aus § 36 SGB II, welches als Aufzeichnung auf der Webseite
www.gesetze-im-internet.de<http://ww… veröffentlicht ist. Die entsprechende fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit kann über
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffen… abgerufen werden.
1. Wenn ja auf welche Gesetzes oder Gerichtsgrundlage wird sich hierbei gestützt?
Es wird auf die Beantwortung zu Frage 5 verwiesen. Im Übrigen wurden Ihnen hierzu bereits mit Email vom 11.03.2019 weitergehende Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten unserer Standorte gemacht.
1. Wenn ja ab welchen Zeitpunkt? Schon ab den Zeitpunkt der Ausstellung einer Mietübernahmebestätigung?
Die von Ihnen erbetene Auskunft ergibt sich als gesetzliche Grundlage aus § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), welches als Aufzeichnung auf der Webseite
www.gesetze-im-internet.de<http://ww… veröffentlicht ist. Die entsprechende fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit kann über
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffen… abgerufen werden.
1. Welche Maßnahmen treffen die Jobcenter in Hamburg, um die Privatsphäre von Kunden zu schützen?
Der Schutz der Privatsphäre ist keine gesetzliche Aufgabe von Jobcenter team.arbeit.hamburg. Soweit Sie mit Ihrer Fragestellung auf den Schutz von Sozialdaten unserer Kund*innen abzielen, wird auf die Beantwortung zu Frage 3 verwiesen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass sich Antragsteller*innen oder bereits Leistungsberechtigte bei Fragen zu Leistungen nach dem SGB II als auch zu ihrem Einzelfall nach § 14 SGB I an den jeweils zuständigen Standort von Jobcenter team.arbeit.hamburg wenden können.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage auf elektronischem Wege erfolgt auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden (§ 9 Absatz 4 IFG). Der Widerspruch ist bei Jobcenter team.arbeit.hamburg, Raboisen 28 in 20095 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen