Privatumzug mit Sprinter(Lkw) und Anhänger

Ich möchte am Wochenende, Freitag und Samstag von Bonn nach Berlin privat umziehen. Hierfür habe ich von einem Freund einen Sprinter mit LKW Zulassung bekommen, dazu möchte ich noch einen Anhänger mitnehmen, darf ich das ohne Fahrerkarte?? Ich besitze den alten Führerschein mit der Klasse Drei bis 7,49t. Vorher hatte ich auch den Führerschein für LKW, ist aber durch die 50 Jahre Regelung weggefallen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. November 2019
  • Frist
    17. Dezember 2019
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte am Woc…
An Verkehrsdirektion Koblenz Details
Von
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Betreff
Privatumzug mit Sprinter(Lkw) und Anhänger [#170369]
Datum
14. November 2019 08:41
An
Verkehrsdirektion Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte am Wochenende, Freitag und Samstag von Bonn nach Berlin privat umziehen. Hierfür habe ich von einem Freund einen Sprinter mit LKW Zulassung bekommen, dazu möchte ich noch einen Anhänger mitnehmen, darf ich das ohne Fahrerkarte?? Ich besitze den alten Führerschein mit der Klasse Drei bis 7,49t. Vorher hatte ich auch den Führerschein für LKW, ist aber durch die 50 Jahre Regelung weggefallen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verkehrsdirektion Koblenz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist für ein…
Von
Verkehrsdirektion Koblenz
Betreff
WG: Privatumzug mit Sprinter(Lkw) und Anhänger [#170369]
Datum
14. November 2019 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist für eine nichtgewerbliche Fahrt (d.h. Privatfahrt zu der ein Umzug gehört) das Fahrpersonalrecht nicht anwendbar. Aus ihrer Mail geht hervor, dass Sie für den privaten Umzug von Bonn nach Berlin einen Sprinter plus Anhänger nutzen möchten. Die Fahrzeugkombination dürfte die genannten 7,5 Tonnen nicht übersteigen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus folgender Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates Hier: Artikel 3 Buchstabe h) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen: h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden D.h. Sie sind nicht verpflichtet das Kontrollgerät zu benutzen. Allerdings wäre es als Nachweis für Ihren Freund ratsam das Gerät mittels Fahrerkarte zu betreiben. Er ist verpflichtet als Fahrzeughalter entsprechende Nachweise (wer wann das Fahrzeug genutzt hat) für die Kontrollbehörden vorzuhalten. Sollten Sie keine Fahrerkarte besitzen, sollten Sie Ihrem Freund in anderer geeigneter Form einen Nachweis für die Privatfahrt übermitteln. Ich hoffe ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen