Privatweg / Wirtschaftsweg Laubhütenweg
Guten Tag Herr Bürgermeister Veldink,
gemäß Strassen-und Wegegesetz des Landes NRW sind Wirtschaftswege unter besonderen Bedingungen zu sehen - die Gesetzesgrundlage habe ich schon mehrfach Ihrem Vorgänger sowie den Fraktionsvorsitzenden der Parteien im Gemeinderat zur Kenntnis gegeben und nun Ihnen auch mehrfach.
Kurz zusammengefasst: In NRW werden Wirtschaftswege nicht für den Allgemeinverkehr gewidmet. Die Ausnahmen kennen Sie und sind im Gesetz beschrieben.
Damit ist die Öffnung des Laubhüttenweges ungesetzlich!
Das Gesetz läßt Ausnahmen zu, die einer Gemeindesatzung entsprechen.
1. Bitte veröffentlichen Sie eine dementsprechende Satzung.
Das Gesetz weißt ausdrücklich darauf hin, dass die Verkehrsbehörden und selbst die Verwaltungsgerichte hier gebunden sind.
2. Gibt es im Rahmen des Vorgangs Laubhüttenweg in Ihrem Hause rechtlich belastbare Ausnahmen, die eine bis heute noch gültige Öffnung des Wirtschaftsweges Laubhüttenweg rechtfertigen könnte. Wenn ja, bitte ich um Veröffentlichung.
3. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn die Voraussetzungen zur Öffnung des Laubhüttenwegs nicht den tatsächlichen, den rechtlichen und der Falschinformation Ihrer Verwaltung gegenüber der Verkehrsanordnungsbehörde sowie den politischen Gremien Ihrer Gemeinde erfolgt ist?
4. Der Petitionsausschuss des Landes NRW hat sich in seiner ersten Fassung strickt gegen die Öffnung (auch aus Sicherheitsgründen) ausgesprochen. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Beschluss, dem nicht zu folgen?
5. Wie sieht die Haftungssituation aus, sollte es zu ernsthaften Unfällen kommen und die Rechtslage im Sinne des Strassen-und Wegegesetzes NRW eindeutig ist?
6. Sie werden erkennen, dass die Klärung des Problems und damit auch die Beseitigung einer Gefahr für Menschen und Strassenverkehr dringlich ist. Was beabsichtigt die Gemeinde Dörentrup, diese Gefahr zu unterbinden und dem Gesetz genüge zu tun?
Anfrage erfolgreich
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Datum26. April 2021
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29. Mai 2021
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