Produktkennzeichnungspflicht nach ProdSG

ich erwarb über das Onlineportal Kleiderkreisel ein gebrauchtes Massagegerät , ausgewiesen als Originalprodukt der Münchener Firma Donnerberg. Ich habe starke Zweifel, dass es sich um ein Original handelt, denn an dem Produkt gibt es keinerlei Herstellerinformationen wie z.B. Prüfsiegel, Herstellername, Typ usw. Hat ein deutscher Hersteller nicht eine Produktkennzeichnungspflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz? Leider konnte ich mit dem Betreiber des Portals keine Einigung erzielen, ich habe die Auskunft erhalten, dass der Verkäufer ein Originalprodukt angeboten hat und ich deshalb den Artikel nicht zurückgeben darf. ( Trotz fehlender Kennzeichnung).
Ich habe auch versucht, mit der Firma Donnerberg Kontakt aufzunehmen, habe leider bezüglich meiner Frage nach der Produktkennzeichnung keine Rückmeldung bekommen.
Darf ein Hersteller Produkte vertreiben, die nicht gekennzeichnet sind?
Muß ich als Verbraucher ein Produkt dulden, von welchem ich keinen Nachweis habe, dass es sich um ein sicheres Produkt handelt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. März 2018
  • Frist
    5. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich erwarb über …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Produktkennzeichnungspflicht nach ProdSG [#28467]
Datum
31. März 2018 10:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich erwarb über das Onlineportal Kleiderkreisel ein gebrauchtes Massagegerät , ausgewiesen als Originalprodukt der Münchener Firma Donnerberg. Ich habe starke Zweifel, dass es sich um ein Original handelt, denn an dem Produkt gibt es keinerlei Herstellerinformationen wie z.B. Prüfsiegel, Herstellername, Typ usw. Hat ein deutscher Hersteller nicht eine Produktkennzeichnungspflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz? Leider konnte ich mit dem Betreiber des Portals keine Einigung erzielen, ich habe die Auskunft erhalten, dass der Verkäufer ein Originalprodukt angeboten hat und ich deshalb den Artikel nicht zurückgeben darf. ( Trotz fehlender Kennzeichnung). Ich habe auch versucht, mit der Firma Donnerberg Kontakt aufzunehmen, habe leider bezüglich meiner Frage nach der Produktkennzeichnung keine Rückmeldung bekommen. Darf ein Hersteller Produkte vertreiben, die nicht gekennzeichnet sind? Muß ich als Verbraucher ein Produkt dulden, von welchem ich keinen Nachweis habe, dass es sich um ein sicheres Produkt handelt? Vielen Dank für Ihre Hilfe
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12. April 2018. Der Bürgerservice …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Zwischennachricht: WG: Übernahmebitte - Produktkennzeichnungspflicht nach ProdSG [#28467] - BMJV-ID: [8848012]
Datum
13. April 2018 12:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12. April 2018. Der Bürgerservice im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht Ihnen gerne für Auskünfte zu allen Bereichen, für die unser Haus gemäß der Aufgabenverteilung innerhalb der obersten Bundesbehörden zuständig ist, zur Verfügung. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Thema "Produktkennzeichnungspflicht nach ProdSG", welches Sie in Ihrer Anfrage ansprechen, fällt jedoch in die Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie(BMWi). Ich habe Ihre Nachricht daher an das BMWi weitergeleitet. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine direkte Hilfe anbieten kann. Mit freundlichen Grüßen