Projekt Elektroschrott in Ghana

Anfrage an: KfW-Entwicklungsbank

Unterlagen zum Projekt zu Elektroschrott in Ghana (https://www.giz.de/de/weltweit/63039.html), insbesondere Zwischenberichte und sonstige Informationen zum aktuellen Stand des Projekts.

Falls die Informationen sehr umfangreich sind, würde ich mich in einem ersten Schritt über eine Übersicht der relevanten Dokumente freuen, damit ich weiß, welche Dokumente genau ich einsehen möchte.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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Lea Pfau
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen zum Pr…
An KfW-Entwicklungsbank Details
Von
Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Projekt Elektroschrott in Ghana [#245899]
Datum
8. April 2022 15:46
An
KfW-Entwicklungsbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zum Projekt zu Elektroschrott in Ghana (https://www.giz.de/de/weltweit/63039.html), insbesondere Zwischenberichte und sonstige Informationen zum aktuellen Stand des Projekts. Falls die Informationen sehr umfangreich sind, würde ich mich in einem ersten Schritt über eine Übersicht der relevanten Dokumente freuen, damit ich weiß, welche Dokumente genau ich einsehen möchte. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau Anfragenr: 245899 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245899/
Mit freundlichen Grüßen Lea Pfau (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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KfW-Entwicklungsbank
Sehr geehrte Frau Pfau, die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größten …
Von
KfW-Entwicklungsbank
Betreff
AW: Projekt Elektroschrott in Ghana [#245899]
Datum
11. April 2022 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Pfau, die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nach Auffassung der KfW nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der „Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Die KfW sieht sich demnach allein als „sonstige Bundeseinrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unter diesem Gesetz als auskunftsverpflichtet an. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG ist diese Einordnung in Bezug auf die „Kreditinstitute des Bundes" vom Gesetzgeber genau so gewollt (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8). Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG jedoch nur, soweit sie in ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang (Finanzierungen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern) übt die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht öffentlich-rechtlich aus. Mit freundlichen Grüßen,