Projekt „LandLeuchten“

Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Projekt „LandLeuchten“ (s. a. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/mfund-projekte/landleuchten.html)

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. April 2022
  • Frist
    10. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente im…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Projekt „LandLeuchten“ [#245896]
Datum
8. April 2022 15:38
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Projekt „LandLeuchten“ (s. a. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/mfund-projekte/landleuchten.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245896/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt übersende ich Ihnen die Zwischennachricht zu Ihrer Anfrage nach…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
1212IFG: Projekt „LandLeuchten“ [#245896]
Datum
9. Mai 2022 08:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt übersende ich Ihnen die Zwischennachricht zu Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings geht das so nicht. Ich kann an den TÜV R…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1212IFG: Projekt „LandLeuchten“ [#245896]
Datum
17. Mai 2022 09:42
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings geht das so nicht. Ich kann an den TÜV Rheinland Consulting GmbH keine IFG-Anfrage richten. Laut § 1 I 3 IFG steht eine juristische Person des Privatrechts einer Behörde im Sinne des IFG gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Gemäß § 7 I 2 IFG ist in diesem Fall der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Im vorliegenden Fall haben Sie sich nach eigenen Angaben als Behörde der TÜV Rheinland Consulting GmbH, einer juristischen Person, die Befugnis verliehen, im Rahmen des Projekts „LandLeuchten“ öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrzunehmen. Folglich richte ich die Anfrage an Sie und eben nicht an den TÜV Rheinland. Bitten beschaffen Sie mir die vollständigen Unterlagen vom TÜV. Bis dahin können Sie mir selbstverständlich bereits die Unterlagen zusenden, die Ihnen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 245896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245896/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Projekt „LandLeuchten““ [#245896]
Datum
17. Mai 2022 09:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/245896/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Behörde behauptet, ihr lägen nur unvollständige Unterlagen vor. Ich solle stattdessen eine IFG-Anfrage an den Projektträger, die private TÜV Rheinland Consulting GmbH, richten. Das geht meiner Meinung nach so nicht. Ich kann an den TÜV Rheinland Consulting GmbH keine IFG-Anfrage richten. Laut § 1 I 3 IFG steht eine juristische Person des Privatrechts einer Behörde im Sinne des IFG gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Gemäß § 7 I 2 IFG ist in diesem Fall der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Im vorliegenden Fall hat die Behörde nach eigenen Angaben der TÜV Rheinland Consulting GmbH, einer juristischen Person, die Befugnis verliehen, im Rahmen des Projekts „LandLeuchten“ öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahrzunehmen. Meiner Meinung nach muss die Behörde die vollständigen Unterlagen beschaffen. Ich halte es auch nicht für nachvollziehbar, dass die Behörde scheinbar relevante Unterlagen einfach bei privaten Projektträgern belässt. Sie finden alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 245896.pdf - 2022-05-09_1-BMDV_1212_IFG_Zwischennachricht.pdf Anfragenr: 245896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245896/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az: Z25/286.2/1-1212IFG Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der Verweis auf…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: 1212IFG: Projekt „LandLeuchten“ [#245896]
Datum
18. Mai 2022 14:24
Status
Warte auf Antwort
Az: Z25/286.2/1-1212IFG Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der Verweis auf die TÜV Rheinland GmbH war an dieser Stelle korrekt. Die Beleihung der TÜV Rheinland GmbH erfolgte durch einen Beleihungsbescheid gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung. Beliehene, also natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, erfüllen daher ebenfalls den Behördenbegriff des § 1 Satz 1 IFG (und unterfallen daher nicht erst Abs. 1 Satz 3). Wenn Sie es wünschen, leiten wir Ihren Antrag an die TÜV Rheinland GmbH zur dortigen Bearbeitung weiter. Hierfür bräuchten wir zunächst aber Ihr Einverständnis zur Weiterleitung Ihrer persönlichen Daten an die TÜV Rheinland GmbH. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-724/002 II#0426 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informat…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-724/002 II#0426
Datum
24. Mai 2022 12:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: IFG-724/002 II#0426 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-724/002 II#0426 [#245896] Az: Z25/286.2/1-1212IFG Sehr geehrte Damen …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-724/002 II#0426 [#245896]
Datum
9. Juni 2022 10:38
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az: Z25/286.2/1-1212IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte leiten Sie meinen Antrag an die TÜV Rheinland GmbH zur dortigen Bearbeitung weiter. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-724/002 II#0426 [#245896] Az.: IFG-724/002 II#0426 Sehr geehrte Damen…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # IFG-724/002 II#0426 [#245896]
Datum
9. Juni 2022 10:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: IFG-724/002 II#0426 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe die Behörde um Weiterleitung meiner Nachricht gebeten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre IFG-Anfrage, welche uns am 24.06. erreicht hat…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
1212IFG: Projekt „LandLeuchten“ [#245896]
Datum
6. Juli 2022 09:58
Status
image001.jpg
10,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre IFG-Anfrage, welche uns am 24.06. erreicht hat. Sie beantragen: ‚Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Projekt „LandLeuchten“ (s. a. https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/mfund-projekte/landleuchten.html).‘ Wie Sie der von Ihnen angeführten Seite (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/mfund-projekte/landleuchten.html) entnehmen können, handelt es sich bei dem Projekt "LandLeuchten" um ein Verbundvorhaben bestehend aus sechs Projektpartnern. Ein Antrag auf Informationszugang erweist sich als zu unbestimmt, wenn er einen Bezug zu näher bezeichneten Informationen oder Unterlagen nicht hinreichend konkret erkennen oder eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstandes gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt vermissen lässt (BVerwG, NVwZ 2019, 1211, 1211; VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2020 – 2 K 218.17 –, Rn. 22, juris). Gemessen hieran stellt sich dieser Antrag als zu weit und als zu unbestimmt dar, um eine zielführende Bearbeitung vornehmen zu können. Der informationsfreiheitsrechtliche Zugangsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG setzt einen Antrag voraus (§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG), der erkennen lässt, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Ich gebe Ihnen daher entsprechend den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Möglichkeit, Ihren Antragsgegenstand thematisch und sachinhaltlich einzugrenzen. Da Ihr Antrag die Belange Dritter berührt, wird im Falle Ihrer fristgemäßen Rückmeldung das Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Absatz 1 IFG eingeleitet. Darüber hinaus bitte ich Sie, Ihren Antrag noch gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG zu begründen, soweit Daten Dritter im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 oder § 6 IFG betroffen sind. Eine Drittbetroffenheit bei Informationsansprüchen nach dem IFG löst verfahrensrechtlich eine Begründungspflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG aus. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Äußerungsfrist von einem Monat wird die Frist des § 7 Absatz 5 IFG nicht eingehalten werden können. Bitte präzisieren Sie Ihren Antrag unter Angabe des Aktenzeichens, bis zum 05.08.2022 Bis zu diesem Zeitpunkt ruht das Verfahren. Sollte bis zu diesem Tag keine Rückmeldung eingegangen sein, wird das Verfahren eingestellt. Mit freundlichen Grüßen