Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten

1. Bodenwertgutachten (alte Version) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den 1. Bauabschnitt "Mitte Altona", welches die Basis bildete für die Aufstellung der BSU vom 25.10.2011 zur Kostenbeteiligung der Grundeigentümer im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB
2. Bodenwertgutachten (jüngste Version) welches die Basis bildete für Anlage 12 des städtebaulichen Vertrages zur Mitte Altona nach § 165 Abs. 3 Nr. 1 zur Abwendung der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2014
  • Frist
    13. Juni 2014
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
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Betreff
Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
12. Mai 2014 15:14
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Bodenwertgutachten (alte Version) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den 1. Bauabschnitt "Mitte Altona", welches die Basis bildete für die Aufstellung der BSU vom 25.10.2011 zur Kostenbeteiligung der Grundeigentümer im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB 2. Bodenwertgutachten (jüngste Version) welches die Basis bildete für Anlage 12 des städtebaulichen Vertrages zur Mitte Altona nach § 165 Abs. 3 Nr. 1 zur Abwendung der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, Ihre Anfrage ist in der BSU eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
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AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
12. Mai 2014 15:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, Ihre Anfrage ist in der BSU eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die umgehende Bestätigung meiner Anfrage. Ich warte auf die Zusend…
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AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
12. Mai 2014 18:41
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die umgehende Bestätigung meiner Anfrage. Ich warte auf die Zusendung der Bodenwertgutachten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Mai 2014 „Projekt Mitte Altona: Offenleg…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
6. Juni 2014 08:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Mai 2014 „Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]“. Darin haben Sie darum gebeten, Ihnen vorab mitzuteilen, ob und in welcher Höhe mit Gebühren zu rechnen ist. Dieser Bitte kommen wir gerne nach. Nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) werden Gebühren für Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes erhoben. Da Sie um eine Antwort in elektronischer Form per E-Mail bitten, ist die Amtshandlung das Zugänglichmachen von Informationen in sonstiger Weise. Die Höhe der Gebühren richtet sich daher nach Nummer 1.3 der Anlage zur HmbTGGebO. Für die Prüfung der Unbedenklichkeit des Zugänglichmachens der Bodenwertgutachten gehen wir von einem Prüfungsaufwand in Höhe von mindestens 250 Euro aus. Für das ggf. erforderliche Schwärzen der Dokumente werden voraussichtlich Gebühren in Höhe von mindestens 220 Euro entstehen. Für ihre Anfrage entstehen somit voraussichtlich Gebühren in Höhe von mindestens 470 Euro. Maximal können für die Herausgabe der Bodenwertgutachten Gebühren in Höhe von 500 Euro entstehen: Gebührensatz nach Nummer 1.3.1.2 (besonderer Prüfungsaufwand) der Anlage zur HmbTGGebO. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihren Antrag weiterverfolgen möchten. Wenn ja, übersenden Sie uns bitte Ihre postalische Adresse. Wir würden Ihnen die erbetenen Unterlagen dann auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihre heutige Antwort zu den entstehenden Gebühren. Ich beantrage hi…
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AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
6. Juni 2014 10:28
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihre heutige Antwort zu den entstehenden Gebühren. Ich beantrage hiermit eine Gebührenbefreiung nach § 3 HmbTGgebO vom 05.11.2013. Sollten Sie für die beantragte Gebührenbefreiung gesonderte Nachweise benötigen, so bitte ich um entsprechende Nachricht von Ihnen. Ich möchte Sie auch nochmals darauf aufmerksam machen, dass ich um die Offenlegung zweier Gutachten gebeten hatte: 1. das Bodenwertgutachten (alte Version) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den 1. Bauabschnitt "Mitte Altona", welches die Basis bildete für die Aufstellung der BSU vom 25.10.2011 zur Kostenbeteiligung der Grundeigentümer im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Abs. 4 BauGB 2. das Bodenwertgutachten (jüngste Version) welches die Basis bildete für Anlage 12 des städtebaulichen Vertrages zur Mitte Altona nach § 165 Abs. 3 Nr. 1 zur Abwendung der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches. Bitte übersenden Sie mir beide Gutachten als PDF Dateien. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bod…
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AW: AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
14. Juni 2014 09:17
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten" vom 12.05.2014 (#6406) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Antwort vom 6.6.2014 sowie Ihre E-Mail vom 14.06.2014. …
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
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AW: AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
23. Juni 2014 09:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Antwort vom 6.6.2014 sowie Ihre E-Mail vom 14.06.2014. Zunächst bedanken wir uns für die Erinnerung an Ihre Anfrage vom 12.05.2014. Leider war es uns in der Kürze der Zeit nicht möglich, Ihre Anfrage abschließend zu bearbeiten. Wir befinden uns noch in der Prüfung Ihres Antrags und werden diese so schnell wie möglich abschließen. Sie erhalten dann umgehend Nachricht von uns. Bis dahin möchten wir Sie noch um etwas Geduld bitten. In Ihrer Mail vom 06.06.2014 hatten Sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 3 HmbTGGebO gestellt. Bitte belegen Sie Ihren Anspruch auf Befreiung von den Gebühren durch Vorlage eines aktuellen Sozialleistungsbescheids. Die Vorlage einer Kopie ist ausreichend. Die Unterlagen senden Sie bitte per Post an folgende Adresse: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung – WSB 3 Neuenfelder Str. 19 21109 Hamburg Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bod…
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AW: AW: AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
28. Juni 2014 11:08
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten" vom 12.05.2014 (#6406) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, per E-Mail vom 12. Mai und 6. Juni 2014 haben Sie um Herausgabe der Bodenwert…
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Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
16. Juli 2014 11:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Antragsteller/in, per E-Mail vom 12. Mai und 6. Juni 2014 haben Sie um Herausgabe der Bodenwertgutachten (alte Version) des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den ersten Bauabschnitt Mitte Altona, welches die Basis bildete für die Aufstellung der BSU vom 25.10.2011 zur Kostenbeteiligung der Grundeigentümer im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 BauGB sowie der Bodenwertgutachten (jüngste Version), welches die Basis bildete für Anlage 12 des städtebaulichen Vertrages Mitte Altona zur Abwendung der förmlichen Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches gebeten. Die begehrten Informationen stellen Betriebs- und Geschäftsgeheimisse im Sinne des § 7 Abs. 2 HmbTG dar. Sie können nicht herausgegeben werden, da das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse nicht überwiegt. Nach § 7 Abs. 2 HmbTG unterliegen Information und Vertragsbestandteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Nach § 7 Abs. 1 HmbTG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenztem Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Bodenwertgutachten enthalten Informationen, die sich auf Grundstücke im ersten Entwicklungsabschnitt beziehen, welche sich im Eigentum mehrerer unternehmerisch tätigen Kapital- bzw. Personengesellschaften befinden. Die auf Grundlage der §§ 165 Abs. 4, 192 folgende BauGB vom Gutachterausschuss erstellten Bodenwertgutachten und die darin enthaltenen Informationen sind auch nur einem begrenztem Personenkreis zugänglich, also nicht offenkundig. Aus § 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BauGB und § 6 Abs. 3 S. 4 der Hamburger Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (VO GA) geht zudem hervor, dass nur der jeweilige Antragsteller und der Eigentümer Kenntnis vom dem Inhalt eines Bodenwertgutachtens erlangen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Dritte, wie sie bezüglich der vom Gutachterausschuss erstellten Kaufpreissammlung bei einem berechtigten Interesse bestehen kann (§ 195 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 9 VO GA), ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus sind die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 84 HmbVwVfG zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 2 Abs. 5 VO GA). Ein (objektiv) berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt bereits vor, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Insoweit bedarf es keines sicheren Nachweises, siehe OVG NRW, Az. 8 A 1172/11, Urteil vom 19.03.2013, Randnummer 59. Das ergibt sich schon aus der Natur einer vorbeugenden Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Auswirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Einschätzung den Eintritt der Beeinträchtigung verhindern will. Folglich genügt schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Andererseits darf diese Möglichkeit nicht nur eine theoretische sein, so dass eher fernliegende Befürchtungen ausscheiden. Die Bodenwertgutachten stellen Kalkulationsunterlagen dar, die im Detail den Zustand der Grundstücke selbst beschreiben und diese bewerten. Sie lassen Rückschlüsse auf die zu erwartenden Kosten und Belastungen zu, die den Grundstückseigentümern entstehen werden. Eine Offenlegung dieser nicht zur Bekanntgabe nach außen bestimmten Informationen würde die Verhandlungsposition der jeweiligen Grundstückseigentümer schwächen und kann dazu führen, dass sie einen Einfluss bei Kaufverhandlungen haben. Es ist möglich, dass dem jeweiligen Grundstückseigentümer ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis unterliegt der Informationspflicht, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Dieses Überwiegen muss im Wege der Abwägung festgestellt werden. Das Abwägungsergebnis richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die in den Bodenwertgutachten enthaltenen Informationen haben eine große Bedeutung für die Grundstückseigentümer. Alle drei Geheimnisträger sind in ihren Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG betroffen. Die Entwicklung der Grundstücke im ersten Entwicklungsabschnitt Mitte Altona wurde und wird in der Öffentlichkeit über mehrere Jahre hin ausführlich diskutiert. Die FHH hat die Bürger regelmäßig über den Fortgang der Planungen informiert. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über den Gesamtbetrag der auf Basis der Bodenwertgutachten des Gutachterausschusses zu erwartenden Bodenwertsteigerung in Höhe von rund 48 Mio. Euro informiert. Ebenso wurde die Öffentlichkeit über die Kosten der Entwicklung der betroffenen Grundstücke informiert. Von den Gesamtkosten in Höhe von rund 74,5 Mio. Euro soll die FHH rund 27 Mio. Euro tragen. Hierbei dürfte es sich um erhebliche öffentliche Mittel handeln, so dass das Informationsinteresse als besonders gewichtig zu bewerten ist. Das besondere Gewicht des Informationsinteresses bezieht sich jedoch nicht auf den Zustand einzelner Grundstücke der betroffenen Grundstückseigentümer, sondern nur auf den ersten Entwicklungsabschnitt als Gesamtfläche. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit ist auf darauf gerichtet, dass die Entwicklungsmaßnahme als solche nicht zum Nachteil der öffentlichen Hand durchgeführt wird. Die Öffentlichkeit ist bereits sowohl über den Bodenwert ohne Berücksichtigung der städtebaulichen Maßnahme also auch über den Bodenwert mit Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme informiert worden. Darüber hinaus wurden die voraussichtlichen Kosten der Entwicklung öffentlich vorgestellt und erläutert. Wenn jedoch das Gewicht des Informationsinteresses in Bezug auf die einzelnen Grundstücke nicht als besonders gewichtig eingeschätzt werden kann, so kann es auch nicht das grundrechtlich geschützte Interesse der Grundstückeigentümer an der Geheimhaltung der Bodenwertgutachten überwiegen. Auch eine Unterscheidung zwischen geheimhaltungsbedürftigen und nicht geheimhaltungsbedürften Informationen (§ 7 Abs. 2 HmbTG: „soweit“) kommt nicht in Betracht. Selbst eine Herausgabe der Bodenwertgutachten unter Schwärzung der darin enthaltenen Zahlen wäre geeignet, Rückschlüsse auf den jeweiligen Grundstückzustand zu ziehen. Ebenso muss eine Differenzierung nach den einzelnen Eigentümern ausscheiden, da jedes Gutachten erhebliche Rückschlüsse auf das gesamte Gebiet zulässt und damit auch alle übrigen Eigentümer betreffen würde. Da Ihr Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt wird, werden keine Gebühren erhoben, § 1 Abs. 2 S. 1 HmbTGGebO. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre ausführliche Begründung der Ablehnung meines Antrages auf Offenlegun…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
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AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
20. Juli 2014 23:17
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihre ausführliche Begründung der Ablehnung meines Antrages auf Offenlegung der Bodenwertgutachten zu Mitte Altona mit Überraschung zur Kenntnis genommen und bitte hiermit um die Zusendung eines schriftlichen Bescheides plus Rechtsmittelbelehrung nach § 13 Absatz 2 des HamburgischenTransparenzgesetzes an meine Ihnen bekannte Postadresse. Ich bitte um die zügige Bearbeitung meines Anliegens, da Sie mit ihrer Antwort/Ablehnung ja schon mehr als einen Monat im Verzug sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie den bereits per Post versandten Widerspruchsbescheid nebst Anlag…
Von
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Betreff
AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
24. April 2015 11:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie den bereits per Post versandten Widerspruchsbescheid nebst Anlagen zu Ihrem Widerspruch vom 28.07.2014. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Zusendung eines Teils der von mir gewünschten Bodenwertgutacht…
An Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Details
Von
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Betreff
AW: AW: Projekt Mitte Altona: Offenlegung der Bodenwertgutachten [#6406]
Datum
24. April 2015 13:53
An
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Zusendung eines Teils der von mir gewünschten Bodenwertgutachten. Ich möchte an dieser Stelle nochmals mein tiefstes Missvergnügen darüber äußern, dass Sie mich mehr als drei Monate auf einen Widerspruchsbescheid warten ließen und auf drei Schreiben von mir an Ihre Behörde nicht reagierten. Erst nach der Intervention des Hamburger Datenschutzbeauftragten Herrn Dr. Schnabel haben Sie mir geantwortet - ich finde das skandalös. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht halte ich mir offen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 6406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>