Promotionszulassung von Frau Annalena Bärbock

Die Bundestagsabgeordnete Frau Annalena Bärbock wurde laut veröffentlichtem Lebenslauf von dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Freien Universität im Jahr 2009 zur Promotion zugelassen. Bitte beantworten Sie mir hierzu folgende Fragen:
1) Wann wurde Frau Bärbock gemäß § 7 der in der Promotionsordnung des Fachbereichs in der damals gültigen Fassung an der Freien Universität immatrikuliert und wie lange bestand die Immatrikulation?
2) Wann hat Frau Bärbock den Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt?
3) Welche Nachweise, dass die Voraussetzungen zur Promotion gegeben waren, hat Frau Bärbock gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Promotionsordnung bei dem Dekanat mit ihrem Antrag vorgelegt?
4) Waren die Nachweise nach Auffassung des Dekans vollständig oder wurden sie aufgrund von Hinweisen gem. § 6 Abs. 1 der Promotionsordnung nachträglich ergänzt?
5) Erfolgte die Zulassung zur Promotion nach § 6 Abs.2 der Promotionsordnung durch den Dekan oder hat der Promotionsausschuss über die Zulassung zur Promotion entschieden?
6) Falls die Entscheidung durch den Promotionsausschuss erfolgte und nicht durch den Dekan, war der Grund hierfür:
- dass der Dekan die Voraussetzungen für die Promotion nicht für erfüllt sah;
- oder dass ein anderes Mitglied des Promotionsausschusses oder eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer gem. § 3 der Promotionsordnung Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen hatte? Wenn, dann wer?
7) Wer war bei der Entscheidung über die Zulassung Dekan und wer waren die Mitglieder des Promotionsausschusses?
8) Aufgrund welcher Überlegungen ist der Dekan bzw. der Promotionsausschuss zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau Bärbock die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt hat, obwohl sie weder ein rechtswissenschaftlichen Studium in Deutschland noch ein vergleichbares Studium im Ausland erfolgreich absolviert hat?
9) Haben der Dekan bzw. der Promotionsausschuss die in § 4 Abs. 5 Satz 2 der Promotionsordnung vorgesehene Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt?
10) Wurde ein Betreuer oder eine Betreuerin für das Dissertationsvorhaben der Frau Bärbock bestellt und wenn ja, wer?
11) Wann hat Frau Bärbock formell mitgeteilt, dass sie das Promotionsvorhaben aufgegeben hat?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2021
  • Frist
    16. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Freie Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Promotionszulassung von Frau Annalena Bärbock [#223403]
Datum
14. Juni 2021 18:35
An
Freie Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Bundestagsabgeordnete Frau Annalena Bärbock wurde laut veröffentlichtem Lebenslauf von dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Freien Universität im Jahr 2009 zur Promotion zugelassen. Bitte beantworten Sie mir hierzu folgende Fragen: 1) Wann wurde Frau Bärbock gemäß § 7 der in der Promotionsordnung des Fachbereichs in der damals gültigen Fassung an der Freien Universität immatrikuliert und wie lange bestand die Immatrikulation? 2) Wann hat Frau Bärbock den Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt? 3) Welche Nachweise, dass die Voraussetzungen zur Promotion gegeben waren, hat Frau Bärbock gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Promotionsordnung bei dem Dekanat mit ihrem Antrag vorgelegt? 4) Waren die Nachweise nach Auffassung des Dekans vollständig oder wurden sie aufgrund von Hinweisen gem. § 6 Abs. 1 der Promotionsordnung nachträglich ergänzt? 5) Erfolgte die Zulassung zur Promotion nach § 6 Abs.2 der Promotionsordnung durch den Dekan oder hat der Promotionsausschuss über die Zulassung zur Promotion entschieden? 6) Falls die Entscheidung durch den Promotionsausschuss erfolgte und nicht durch den Dekan, war der Grund hierfür: - dass der Dekan die Voraussetzungen für die Promotion nicht für erfüllt sah; - oder dass ein anderes Mitglied des Promotionsausschusses oder eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer gem. § 3 der Promotionsordnung Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen hatte? Wenn, dann wer? 7) Wer war bei der Entscheidung über die Zulassung Dekan und wer waren die Mitglieder des Promotionsausschusses? 8) Aufgrund welcher Überlegungen ist der Dekan bzw. der Promotionsausschuss zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau Bärbock die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt hat, obwohl sie weder ein rechtswissenschaftlichen Studium in Deutschland noch ein vergleichbares Studium im Ausland erfolgreich absolviert hat? 9) Haben der Dekan bzw. der Promotionsausschuss die in § 4 Abs. 5 Satz 2 der Promotionsordnung vorgesehene Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt? 10) Wurde ein Betreuer oder eine Betreuerin für das Dissertationsvorhaben der Frau Bärbock bestellt und wenn ja, wer? 11) Wann hat Frau Bärbock formell mitgeteilt, dass sie das Promotionsvorhaben aufgegeben hat?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223403/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Freie Universität Berlin
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 14.06.2021. Die Freie Universität Berlin…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Promotionszulassung von Frau Annalena Bärbock [#223403]
Datum
22. Juni 2021 16:41
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihres IFG-Antrages vom 14.06.2021. Die Freie Universität Berlin bemüht sich um eine zügige Bearbeitung Ihrer Anfrage. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie zu erschwerten Arbeitsbedingungen führt, sodass sich derzeit längere Bearbeitungszeiten ergeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> nachdem die pandemiebedingten Einschränkungen nunmehr weitestgehend entfallen sind,…
An Freie Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Promotionszulassung von Frau Annalena Bärbock [#223403]
Datum
1. Juli 2021 15:08
An
Freie Universität Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> nachdem die pandemiebedingten Einschränkungen nunmehr weitestgehend entfallen sind, bitte ich Sie um eine zeitnahe Beantwortung bzw. Bescheidung meiner Nachfrage. Besondere Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Anfrage kann ich nicht erkennen. Alternativ würde es mir auch ausreichen, wenn Sie mir Akteneinsicht gewähren, dann kann ich mir die insoweit gewünschten Informationen selbst verschaffen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223403 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223403/
Freie Universität Berlin
Sehr Antragsteller/in ich gehe davon aus, dass Ihr Antrag innerhalb der kommenden zwei Wochen bearbeitet werden k…
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Promotionszulassung von Frau Annalena Bärbock [#223403]
Datum
20. Juli 2021 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,2 KB


Sehr Antragsteller/in ich gehe davon aus, dass Ihr Antrag innerhalb der kommenden zwei Wochen bearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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Freie Universität Berlin
Sehr Antragsteller/in in o.g. Angelegenheit erteilen wir Auskunft wie folgt: Nach entsprechender Antragstellung …
Von
Freie Universität Berlin
Betreff
AW: Promotionszulassung von Frau Annalena Bärbock [#223403]
Datum
28. Juli 2021 20:14
Status
smime.p7s
6,2 KB


Sehr Antragsteller/in in o.g. Angelegenheit erteilen wir Auskunft wie folgt: Nach entsprechender Antragstellung wurde Frau Baerbock zum Wintersemester 2008/2009 am Fachbereich Rechtswissenschaft als Promotionsstudierende immatrikuliert und zum Wintersemester 2014/2015 exmatrikuliert. Die Exmatrikullation erfolgte, nachdem Frau Baerbock keinen weiteren Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit gestellt hat. Frau Baerbock konnte gemäß § 4 der Promotionsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 14.02.2007 zur Promotion zugelassen werden. Danach können auch Studienverläufe, die zum Teil nicht rechtswissenschaftlicher Art sind, zur Zulassung führen. Im Rahmen der Zulassungsentscheidung sind andersartige Studien- und Prüfungsstrukturen in Studienfächern zu berücksichtigen, die nicht mit einem Staatsexamen abgeschlossen werden. Wie Frau Baerbock nach unserer Kenntnis zwischenzeitlich öffentlich machte, wurde das im Diplomstudiengang Politikwissenschaft an der Universität Hamburg mit der Note 1,3 bestandene Vordiplom von der London School of Economics (LSE) als Zugangsvoraussetzung für ihren Masterstudiengang „Public International Law" akzeptiert. Mit dem Hochschulgrad eines Master of Laws (LL.M.) der international anerkannten LSE, die die ebenfalls öffentlich gemachte Bestnote „with distinction" vergeben hat, konnte sich Frau Baerbock um die Zulassung zur Promotion bewerben. In der Gesamtschau dieser akademischen Qualifikationen konnte der Fachbereich Rechtswissenschaft die Gleichwertigkeit mit einem juristischen Examen bejahen, soweit es um eine Zulassung zur Promotion ging. Nach § 6 der o.g. Promotionsordnung entscheidet grundsätzlich die Dekanin/der Dekan über den Zulassungsantrag, allerdings dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sind, der Promotionsausschuss. Zum damaligen Zeitpunkt waren folgende Personen Dekan: Herr Univ.-Prof. Dr. Heintzen. Weitere Mitglieder des Promotionsausschusses: Herr Univ.-Prof. Dr. Grothe, Herr Dr. Fijal, Frau Dr. Hähnchen, Frau Bahlo. Das Dissertationsvorhaben wurde von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer betreut. Präzisere Angaben zu Ihren Fragen sind nicht möglich. Denn das Verfahren lässt sich nicht mehr vollständig rekonstruieren, da die Promotionsakte nach Abbruch des Promotionsverfahrens zum Wintersemester 2014/2015 aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen vernichtet wurde. Mit freundlichen Grüßen