Protelion-Software

1) Wird Software des Anbieters "Protelion"/"Infotecs" im Geschäftsbereich Ihrer Behörde eingesetzt?
2) Wenn ja, in welchen Abteilungen?
3) Wenn ja, bitte übersenden Sie die Verträge mit "Protelion" bzw. "Infotecs".

Zu 3): personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse können unter Angabe einer nachvollziehbaren knappen Begründung geschwärzt werden, soweit dadurch Drittbeteiligungsverfahren vermieden werden.

Bitte teilen Sie vorab mit, wenn und in welchem Rahmen voraussichtlich Gebühren anfallen, damit die Anfrage ggf. eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Bitte berücksichtigen Sie bei der Gebührenbemessung das erhebliche öffentliche Interesse, dass u.a. durch die Berichterstattung des ZDF Magazin Royals indiziert wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Oktober 2022
  • Frist
    12. November 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wird Software …
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protelion-Software [#260411]
Datum
7. Oktober 2022 23:53
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wird Software des Anbieters "Protelion"/"Infotecs" im Geschäftsbereich Ihrer Behörde eingesetzt? 2) Wenn ja, in welchen Abteilungen? 3) Wenn ja, bitte übersenden Sie die Verträge mit "Protelion" bzw. "Infotecs". Zu 3): personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse können unter Angabe einer nachvollziehbaren knappen Begründung geschwärzt werden, soweit dadurch Drittbeteiligungsverfahren vermieden werden. Bitte teilen Sie vorab mit, wenn und in welchem Rahmen voraussichtlich Gebühren anfallen, damit die Anfrage ggf. eingeschränkt oder zurückgenommen werden kann. Bitte berücksichtigen Sie bei der Gebührenbemessung das erhebliche öffentliche Interesse, dass u.a. durch die Berichterstattung des ZDF Magazin Royals indiziert wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260411 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260411/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnachrichtendienst
Ihre Anfrage vom 07.10.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 7. Oktober 2022 über die…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.10.2022
Datum
11. Oktober 2022 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
880 Bytes
zentralebnd-bund-de-public-key-1.asc
3,1 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 7. Oktober 2022 über die Plattform "fragdenstaat.de" stellen Sie eine Anfrage gem. § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Darin bitten Sie um Auskunft, ob der Bundesnachrichtendienst Software des Anbieters "Protelion" bzw. "Infotecs" einsetzt. Ihr Antrag auf Zugang zu diesen Informationen wird aus den folgenden Gründen abgelehnt. Grundsätzlich hat jede Person nach Maßgabe des § 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 3 IFG Bereichsausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gemäß § 3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Der Bundesnachrichtendienst ist ein solcher Nachrichtendienst des Bundes im Sinne des § 3 Abs. 8 IFG, womit die Bereichsausnahme hier Anwendung findet. Des Weiteren stellt § 3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Schirmer IFG § 3 Rn. 194). Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S.12). Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des VIG und UIG eröffnet, wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Mit freundlichen Grüßen