Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018

Anfrage an: Stadt Mannheim

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

den Abschnitt zu Tagesordnungspunkt 3 aus dem Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018.

Die Rechtsabteilung der GBG/MWSP verweist auf die Stadt Mannheim als "Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffentliche Dienstleistung erbracht wird".

Gemäß § 9 Abs. 2 hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, mitzuteilen, "ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist."

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten wäre eine beispielsweise Schwärzung der Teilnehmernamen möglich, auch wenn die Aufsichtsratmitglieder ja öffentliche Personen sind, die auch auf der MWSP-Webseite genannt werden.

Ich bitte um Erläuterung, wessen personenbezogenen Daten Sie in diesem Fall als schutzwürdig sehen.

Schutz geistigen Eigentums dürfte mangels Schöpfungshöhe hier als Ablehnungsgrund nicht in Frage kommen. Es handelt sich um ein Protokoll, das keine eigene schöpferische Leistung beinhaltet.

Das LIFG baut auch auf Art. 5 GG auf, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht das hohe öffentliche Interesse in der Angelegenheit gegenüber. Sowohl MWSP als auch ihr Aufsichtsratsvorsitzender und ein anderes unbekanntes Aufsichtsratsmitglied haben sich in der Presse zu dieser Aufsichtsratssitzung geäußert und teilweise unterschiedlich deren Inhalt wiedergegeben. Der grundsätzliche Inhalt ist also schon bekannt, nun geht es um die Belegbarkeit der getroffenen Aussagen.

Der Aufsichtsrat ist mit politischen Vertretern der Gemeinderatsfraktionen besetzt. Deshalb trägt die Information über sein Wirken auch unmittelbar auf die politische Willens- und Meinungsbildung bei.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juli 2019
  • Frist
    12. August 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Abschnitt zu Tagesordn…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018 [#158068]
Datum
13. Juli 2019 01:13
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Abschnitt zu Tagesordnungspunkt 3 aus dem Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018. Die Rechtsabteilung der GBG/MWSP verweist auf die Stadt Mannheim als "Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffentliche Dienstleistung erbracht wird". Gemäß § 9 Abs. 2 hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, mitzuteilen, "ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist." Hinsichtlich der personenbezogenen Daten wäre eine beispielsweise Schwärzung der Teilnehmernamen möglich, auch wenn die Aufsichtsratmitglieder ja öffentliche Personen sind, die auch auf der MWSP-Webseite genannt werden. Ich bitte um Erläuterung, wessen personenbezogenen Daten Sie in diesem Fall als schutzwürdig sehen. Schutz geistigen Eigentums dürfte mangels Schöpfungshöhe hier als Ablehnungsgrund nicht in Frage kommen. Es handelt sich um ein Protokoll, das keine eigene schöpferische Leistung beinhaltet. Das LIFG baut auch auf Art. 5 GG auf, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht das hohe öffentliche Interesse in der Angelegenheit gegenüber. Sowohl MWSP als auch ihr Aufsichtsratsvorsitzender und ein anderes unbekanntes Aufsichtsratsmitglied haben sich in der Presse zu dieser Aufsichtsratssitzung geäußert und teilweise unterschiedlich deren Inhalt wiedergegeben. Der grundsätzliche Inhalt ist also schon bekannt, nun geht es um die Belegbarkeit der getroffenen Aussagen. Der Aufsichtsrat ist mit politischen Vertretern der Gemeinderatsfraktionen besetzt. Deshalb trägt die Information über sein Wirken auch unmittelbar auf die politische Willens- und Meinungsbildung bei. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der Verpflichtung nach Einholung auf Stellungnahme der geschützten Personen…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Ihr Antrag: Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018 [#158068]
Datum
12. August 2019 16:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der Verpflichtung nach Einholung auf Stellungnahme der geschützten Personen möchten wir Sie informieren, dass eine Bearbeitung Ihres Antrags innerhalb der Monatsfrist des § 7 Absatz 7 Satz 1 LIFG nicht möglich ist. Wir werden binnen der Dreimonatsfrist nach § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG Ihren Antrag bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. D…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag: Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018 [#158068]
Datum
14. Oktober 2019 10:17
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018“ vom 13.07.2019 (#158068) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die Dreimonatsfrist nach § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG ist mittlerweile abgelaufen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 158068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. D…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag: Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018 [#158068]
Datum
23. Oktober 2019 20:04
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018“ vom 13.07.2019 (#158068) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Die Dreimonatsfrist nach § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG ist mittlerweile abgelaufen. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 158068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/158068 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadt Mannheim
Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz Hier: Ablehnung Sehr geehrt…
Von
Stadt Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz Hier: Ablehnung
Datum
25. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag auf Zugang zu öffentlichen Informationen vom 13. Juli 2019. Es ergeht folgender Bescheid: Der Antrag wird abgelehnt. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Sie begehren in Ihrem Informationszugangsantrag "den Abschnitt zu Tagesordnungspunkt 3 aus dem Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018." Dem grundsätzlich gemäß §1 Absatz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: LIFG) bestehenden Anspruch auf Zugang zu diesen amtlichen Informationen stehen im vorliegenden Fall überwiegende gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspfüchten im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 LIFG entgegen. Die MWS Projektentwicklungsgesellschaft mbH (MWSP) hat einen Aufsichtsrat bestellt. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein Aufsichtsrat bestellt, so sind gemäß § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbHG) diverse Vorschriften des Aktiengesetzes (im Folgenden: AktG), unter anderem die §§ 116, 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 AktG entsprechend anzuwenden. Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats gelten nach § 116 AktG in Verbindung mit § 93 AktG (mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3) die Regelungen über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Demnach sind die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und Beratungen verpflichtet (§ 116 Satz 2 AktG). Sie haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren (§ 93 I Satz 3 AktG). Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder indiziert die Vertraulichkeit der in den Sitzungen thematisierten und ausgetauschten Informationen; dies schließt regelmäßig die Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrats mit ein. Von diesem Grundsatz sieht § 15 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrags der MWSP lediglich eine Ausnanme vor: Demnach werden die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder gegenüber den Mitgliedern des Gemeinderats von ihrer Schweigepflicht entbunden. Es muss aber selbst dabei gewährleistet sein, dass bei der Berichterstattung Vertraulichkeit gewahrt ist. Als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bestehen sowohl für die Gesellschafterin, für die letztlich die öffentliche Leistung (hier durch MWSP) erbracht wird, als auch für die um Auskunft gebetene öffentliche Stelle im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 LIFG eine eigene Pflicht zur Verschwiegenheit. Die in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der MWSP vom 10.12.2018 enthaltenen Informationen unterliegen nach all dem einer durch Rechtsvorschrift (§ 116 AktG in Verbindung mit § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 AktG) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Ausschlussgrundes des § 4 Absatz 2 Satz 2 LIFG. Gemäß § 9 Absatz 2 LIFG ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass zum aktuellen Verfahrensstand nicht ersichtlich ist, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu emem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Die Bewahrung der Vertraulichkeit der Informationen aus dem Aufsichtsratsprotokoll zu Tagesordnungspunkt 3 aus dem Protokoll der am 10. Dezember 2018 ist — neben den gesellschaftsrechtlich zwingenden Geheimhaltungs- und Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflichten — insbesondere vor dem Hintergrund der noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen zu Vertragspartnern für die MWSP (und damit sowohl für die Gesellschafterin als auch die Stadt Mannheim) unabdingbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Fachbereich Stadtplanung, Collinistraße 1, 68161 Mannheim einzulegen. Mit freundlichen Grüßen